Urteil des BVerwG vom 03.08.2010

Urteil vom 03.08.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 51.10
VGH 1 A 2224/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und Dr. Eppelt
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 2010 mit
Schriftsatz vom 22. Juli 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist
deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1,
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Herbert
Thomsen
Dr. Eppelt
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