Urteil des BVerwG vom 14.09.2006

Kostenregelung, Behandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 51.06
OVG 5 ME 20/06 und 5 OB 19/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Heitz
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
27. Februar 2006 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Nach Einlegung der Beschwerde im Dezember 2005 ist der als Beschwerdege-
richt zuständige Disziplinarhof mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgelöst wor-
den. Die einschlägigen Regelungen über das Beschwerdeverfahren gemäß
§ 121 Abs. 5 der Niedersächsischen Disziplinarordnung in der Fassung vom
7. September 1982 - NDO - (Nds. GVBl S. 357) sind aufgehoben worden
(Art. 11 Abs. 4 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur
Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts vom 13. Oktober 2005,
Nds. GVBl S. 296). Da gesetzliche Vorgaben für die weitere Behandlung der
Beschwerde fehlen, war das Oberverwaltungsgericht gehalten, eine Verfah-
rensweise zu wählen, die die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß
Art. 19 Abs. 4 GG sichergestellt hat. Dem ist es durch die Fortführung des Be-
schwerdeverfahrens nach Maßgabe der VwGO gerecht geworden. Wie sich aus
Art. 11 Abs. 4 Satz 2 des Neuordnungsgesetzes ergibt, ist das Oberverwal-
tungsgericht das sachnächste Gericht. Durch seine Verfahrensweise hat die
Antragstellerin keine Einschränkungen des gerichtlichen Rechtsschutzes hin-
nehmen müssen. Ihre Beschwerde ist in einer zweiten Tatsacheninstanz ge-
prüft worden, wie dies § 121 Abs. 5 NDO vorgesehen hat. Auch die Beschwer-
deentscheidung des Disziplinarhofs gemäß § 121 Abs. 5 NDO wäre unanfecht-
bar gewesen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestset-
zung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502
des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.
Albers Dr. Müller Dr. Heitz
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