Urteil des BVerwG vom 10.11.2005

Rechtliches Gehör, Verfügung, Unfallfolgen, Datum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 51.05
VGH 3 B 00.3426
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 3. August 2005 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 23 173 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der der Kläger im Wesentlichen als Verfahrensfehler im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Mängel der richterlichen Überzeugungsbildung und
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, ist unbegründet.
Der Kläger rügt als verfahrensfehlerhaft, das Berufungsgericht habe sich in orthopä-
discher Hinsicht allein von den Ausführungen des Gutachtens Prof. Dr. P. vom
29. Juni 1995 leiten lassen, ohne sich mit abweichenden Ausführungen früherer
Gutachten auseinander zu setzen. In diesem Zusammenhang greift der Kläger ins-
besondere Ausführungen des Senats zur Kausalität möglicher Ursachen des vom
Kläger geschilderten "ziehenden Kopfschmerzes" für dessen Dienstunfähigkeit an.
Dieser Angriff geht ins Leere, weil der Senat in den zitierten Passagen die festge-
stellten Tatsachen nicht selbst würdigt, sondern lediglich die Folgerungen referiert,
die das weitere von ihm in Auftrag gegebene Gutachten Dr. N. vom 12. Juli 2000 aus
den früheren Gutachten zieht. Wenn sich der Senat den Ausführungen dieses Gut-
achters anschließt, der die vorherigen Gutachten kannte und kritisch würdigte, so
liegt darin kein Verfahrensfehler. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Senat von
einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist und deshalb die Beweise fehlerhaft ge-
würdigt hat.
Auch die Angriffe gegen das Gutachten Prof. Dr. S./Dr. Sc. vom 9. April 1996, die
den Kläger in nervenärztlicher und neuropsychiatrischer Hinsicht untersucht haben,
greifen nicht durch. Das Gutachten kommt zu dem vom Senat akzeptierten Ergebnis,
auf nervenärztlichem bzw. psychiatrischem Gebiet ergebe sich kein Grund für eine
durch den Dienstunfall vom 15. Februar 1987 herbeigeführte Dienstunfähigkeit des
Klägers. Es kann dahinstehen, ob der Vorwurf des Klägers zutrifft, der Senat habe
mit diesem Gutachten ohne vorherige Ankündigung die medizinische Problematik
vom neurologischen Gebiet auf das psychiatrische Gebiet verlagert. Der Kläger
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müsste, um mit seinem Vorwurf durchzudringen, sein rechtliches Gehör sei dadurch
verletzt worden, vortragen, er habe zu diesem Gutachten nicht Stellung nehmen
können. Dies hat er nicht vorgetragen. Es ist auch nicht anderweitig ersichtlich, zu-
mal zwischen dem Datum des Gutachtens und dem Datum des angegriffenen Be-
schlusses ein Zeitraum von mehr als neun Jahren liegt. Der Senat durfte sich auf
dieses bereits im vorgerichtlichen Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten stüt-
zen, ohne die Parteien hierauf nochmals gesondert hinzuweisen. Hiervon abgesehen
enthält die Verfügung der Berichterstatterin vom 20. August 2004 (GA Bl. 167) auf
S. 2 unten die Bezugnahme auf dieses Gutachten und den Hinweis, dass es der Be-
urteilung der inzwischen eingetretenen Besserung der gesundheitlichen Verfassung
des Klägers zugrunde liege. Im Übrigen steht es in dem vom Untersuchungsgrund-
satz geprägten verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zur
Disposition der Beteiligten, die Frage der Dienstfähigkeit auf bestimmte medizinische
Fachgebiete zu beschränken.
Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe in seiner prozessleitenden
Verfügung das Schwergewicht auf die Frage der Beweislast gelegt, um dann ohne
entsprechenden Hinweis seine Entscheidung auf der Grundlage einer anderen
Rechtsauffassung zu treffen. Der Kläger übersieht hierbei, dass die Frage der Be-
weislast von ihm selbst in das Verfahren eingeführt worden ist (vgl. Schriftsatz vom
28. Juni 2002 - GA Bl. 158). Die ausführliche Verfügung der Berichterstatterin vom
20. August 2004 (GA Bl. 167) geht auf die Frage ein, lässt jedoch unzweifelhaft er-
kennen, dass der Senat die Sache auch ohne Rückgriff auf Beweislastregeln für ent-
scheidungsreif hielt, weil er den im Einzelnen dargestellten gutachterlichen Ausfüh-
rungen zu folgen gedachte.
Ebenfalls zu Unrecht rügt der Kläger, der angegriffene Beschluss äußere sich zur
Frage, ob weiterhin Unfallfolgen vorliegen und ob mit weiteren Unfallfolgen zu rech-
nen sei, ohne diese Frage vorher "thematisiert" zu haben. Es ist nicht Aufgabe des
Gerichts, sich vor seiner Entscheidung zu sämtlichen Rechtsfragen zu äußern, die es
in seiner Entscheidung zu erörtern gedenkt. Dies gilt erst recht für Rechtsfragen, die
- wie hier - den Kern des Rechtsstreits berühren, nämlich die Frage, ob der Bescheid
über die Gewährung von Unfallruhegeld für die Zukunft aufgehoben werden durfte.
Im Übrigen trägt der Kläger vor, dass er selbst diese Frage schriftsätzlich "themati-
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siert" habe. Ihm ist dann die Rüge verwehrt, der Senat habe diese Frage aufgegrif-
fen.
Soweit die Beschwerde dem Berufungsgericht einen "logischen Fehler" in seinen
Ausführungen vorwirft, rügt sie die Verletzung materiellen Rechts, auf die eine Ver-
fahrensrüge nicht gestützt werden kann.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 1 und
Abs. 3 GKG.
Albers
Dr. Kugele
Groepper
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