Urteil des BVerwG vom 30.12.2014

Emrk, Streikverbot, Koalitionsfreiheit, Beförderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 50.14
OVG 3 A 871/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. April 2014 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die
Wertstufe bis zu 16 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Re-
visionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Der Kläger steht seit 1977 im Dienst der beklagten Stadt. Er wurde mit Wirkung
vom 1. Januar 2000 zum Städtischen Sozialrat (Besoldungsgruppe A 13), mit
Wirkung vom 1. Januar 2002 zum Städtischen Obersozialrat (Besoldungsgrup-
pe A 14), am 12. Juni 2007 zum Städtischen Sozialdirektor (Besoldungsgruppe
A 15) und am 23. Dezember 2011 zum Leitenden Städtischen Sozialdirektor
(Besoldungsgruppe A 16), bei gleichzeitiger rückwirkender Einweisung zum
1. Dezember 2011 in die entsprechende Planstelle, ernannt. Am 1. Juni 2007
wurde dem Kläger der Dienstposten eines Abteilungsleiters übertragen, dem im
Stellenplan der Beklagten eine nach der Besoldungsgruppe A 16 bewertete
Planstelle zugeordnet ist. In den Jahren seit 2002 hatte die Beklagte keine ge-
nehmigte Haushaltssatzung. Erstmals am 4. Oktober 2012 für das Jahr 2012 ist
wieder eine Haushaltssatzung bekanntgegeben worden.
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Den Antrag des Klägers vom 9. Mai 2011, ihm eine Zulage für die Wahrneh-
mung eines höherwertigen Amtes nach § 46 BBesG zu gewähren, lehnte die
Beklagte ab. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos ge-
blieben.
Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf die begehrte
Zulage für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. November 2011 ver-
neint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die von § 46 BBesG
geforderten „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für eine Beförderung hät-
ten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen. Es habe für den Klä-
ger keine besetzbare Planstelle zur Verfügung gestanden, weil unter den Be-
schränkungen der vorläufigen Haushaltsführung eine Beförderung von Beamten
unzulässig gewesen sei. Der Beförderung des Klägers habe deshalb ein haus-
haltsrechtliches Hindernis entgegengestanden.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem
zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bis-
lang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsver-
fahren bedarf (stRspr, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -
BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom
2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Eine Klärung
durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung ist nach der ständigen Recht-
sprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, wenn
sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Recht-
sprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpreta-
tion ohne Weiteres beantworten lässt (Beschluss vom 24. August 1999
- BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO
Nr. 228 S. 13). So verhält es sich hier.
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Die Fragen
Ist für den Kläger als Leitender Städtischer Sozialdirektor
funktionell der Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 EMRK er-
öffnet?
Ist für den Kläger als Leitender Städtischer Sozialdirektor
in personeller Hinsicht der Schutzbereich des Art. 11
Abs. 1 EMRK eröffnet?
Gewährleistet das Gebot des effektiven Rechtsschutzes
des Art. 19 Abs. 4 GG oder das Verfassungsgebot des
völkerrechtsfreundlichen Verhaltens grundsätzlich die
Durchsetzbarkeit der Rechte aus Art. 11 Abs. 1 EMRK?
Erfordert das Gebot der effizienten Durchsetzung des
Rechts aus Art. 11 EMRK bis zur gesetzlichen Regelung
des Konflikts effektive vorläufige Maßnahmen zur Durch-
setzung des Art. 11 EMRK, etwa durch die analoge An-
wendung der funktionsbezogenen Zulagenregelung des
§ 14 TVÖD oder § 14 TV-L?
Verstößt der landesrechtliche § 82 Abs. 1 GO NRW - so-
weit die Beklagte aus der nach geltendem Recht beste-
henden Unmöglichkeit, Rechte des Klägers aus Art. 11
Abs. 1 EMRK geltend zu machen, finanzielle Vorteile
zieht - gegen die im Rang eines Bundesgesetzes stehen-
de EMRK und damit gegen Art. 31 GG oder ist eine norm-
hierarchiekonforme Auslegung möglich?
sind - soweit sie in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortbar sind - in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt oder nicht entschei-
dungserheblich.
Die Fragen, ob Beamte dem Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 EMRK unterfal-
len und ob das Gebot des effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 GG
oder das Verfassungsgebot des völkerrechtsfreundlichen Verhaltens die Durch-
setzung der Rechte aus Art. 11 Abs. 1 EMRK gewährleisten, zielen auf die Fra-
ge, ob Beamten aus Art. 11 EMRK ein Streikrecht zusteht. Diese Frage führt
- ungeachtet dessen, ob sie im Streitfall überhaupt entscheidungserheblich wä-
re - schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie in der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2014
- BVerwG 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117, ausgeführt, dass einerseits das um-
fassende Streikverbot für Beamte als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33
Abs. 5 GG Geltung beansprucht (Rn. 23 ff.), andererseits dieses Streikverbot
für außerhalb des genuin hoheitlichen Bereichs tätige Beamte mit der Koaliti-
onsfreiheit des Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
unvereinbar ist (Rn. 34 ff.) und dass bis zu einer Auflösung dieser Kollisionslage
durch den dazu allein berufenen Gesetzgeber das statusbezogene beamten-
rechtliche Streikverbot nach wie vor geltendes Recht ist (Rn. 56 ff.).
Damit hat das Bundesverwaltungsgericht klar zum Ausdruck gebracht, dass
auch Beamte vom Schutzbereich der Koalitionsfreiheit nach Art. 11 Abs. 1
EMRK erfasst sind, dass aber derzeit die Koalitionsfreiheit des Art. 11 EMRK
hinter dem Streikverbot des Art. 33 Abs. 5 GG zurücksteht. Nur der Gesetzge-
ber, nicht die Judikative, ist befugt, diese Kollisionslage aufzulösen.
Die außerdem aufgeworfene Frage nach der analogen Anwendung von Normen
des Tarifrechts zugunsten der Beamten wegen des diesen nach vorrangigem
nationalen Recht obliegenden Streikverbots ist auf der Grundlage der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen. Die Systemunter-
schiede der Statusgruppen der Beamten einerseits und der Tarifbeschäftigten
andererseits (vgl. nur Urteil vom 21. September 2006 - BVerwG 2 C 22.05 -
Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 15 Rn. 21 m.w.N.) und der strikte Gesetzes-
vorbehalt im Besoldungs- und Versorgungsrecht (vgl. nur § 2 Abs. 1 BBesG,
§ 3 Abs. 1 BeamtVG) schließen eine analoge Anwendung von Normen des Ta-
rifrechts zugunsten der Beamten aus. Aus Art. 11 EMRK ergibt sich, anders als
die Beschwerde im Hinblick auf § 14 TVöD und § 14 TV-L annimmt, auch mit
Blick auf das Senatsurteil vom 27. Februar 2014 (a.a.O.) nichts anderes; da-
nach ist es vielmehr allein dem Gesetzgeber vorbehalten, die Kollisionslage
zwischen konventionsrechtlichem Streikrecht und verfassungsrechtlichem
Streikverbot aufzulösen.
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Deshalb ist die schließlich aufgeworfene Frage nach der Vereinbarkeit des § 82
Abs. 1 GO NRW mit der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht ent-
scheidungserheblich bzw. steht seine Geltung nicht in Frage.
2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu-
zulassen.
Die Divergenzrüge muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO einen in der ange-
fochtenen Entscheidung aufgestellten abstrakten Rechtssatz des revisiblen
Rechts bezeichnen, mit dem das Berufungsgericht von einem ebensolchen
Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder einer
anderen divergenzfähigen Entscheidung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ab-
weicht (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97
- Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
Dem genügt die in diesem Punkt sehr knappe Beschwerdebegründung nicht.
Sie bezeichnet weder einen Rechtssatz des Senats aus dessen in Bezug ge-
nommenem Urteil vom 27. Februar 2014 (a.a.O.) noch stellt sie diesem einen
abweichenden abstrakten Rechtssatz des Berufungsgerichts gegenüber. Der
Vortrag, das Oberverwaltungsgericht habe bestimmte rechtliche Gesichtspunkte
nicht geprüft, greift eine - vermeintlich - unrichtige Rechtsanwendung im Einzel-
fall an, bezeichnet aber keine Divergenz.
Darüber hinaus liegt die behauptete Divergenz auch der Sache nach nicht vor,
weil - wie bereits dargelegt - sich dem Urteil des Senats vom 27. Februar 2014
(a.a.O.) keineswegs entnehmen lässt, dass bis zur Auflösung der Kollisionslage
zwischen Art. 11 EMRK und Art. 33 Abs. 5 GG Beamte tarifvertragliche Rege-
lungen beanspruchen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und ist in Streitigkeiten über den „Teilstatus“ ei-
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nes Beamten entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Diffe-
renz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bemessen.
Domgörgen Dr. von der Weiden Dr. Hartung