Urteil des BVerwG vom 18.11.2010

Anerkennung, Beförderung, Zustellung, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 50.10 (2 C 71.10)
VGH 1 A 795/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und Dr. Eppelt
beschlossen:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2010
wird hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags (Zuerkennung
der Befähigung zur Laufbahn des höheren Dienstes) zu-
gelassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Inso-
weit trägt der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, wird der
Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren
auf 28 891 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags - Zuerkennung der
Befähigung zur Laufbahn des höheren Dienstes - zuzulassen. Es ist insoweit
rechtsgrundsätzlich zu klären, ob der Vorstand der Deutschen Telekom AG ei-
nem Beamten die Anerkennung der Befähigung für die Laufbahn des höheren
Dienstes versagen kann, obwohl er ihn nach erfolgreicher Absolvierung eines
Studiengangs an einer Fachhochschule mit dem Hochschulgrad Diplom-
Wirtschaftsjurist (FH) beurlaubt, um ihm im Angestelltenverhältnis eine Tätigkeit
als Jurist zu übertragen, die einem Amt der Laufbahn des höheren Dienstes
entspricht. Auf die Akkreditierung des Studiengangs und auf die fachliche Ein-
ordnung des Hochschulabschlusses durch die Hochschule kommt es nicht an.
Soweit die Beschwerde hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsan-
trags zurückgewiesen wird, hat der Kläger Zulassungsgründe im Sinne des
§ 132 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die ange-
strebte Beförderung kommt ohne Anerkennung der Laufbahnbefähigung nicht in
Betracht. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 133 Abs. 5
Satz 2 Alt. 2 VwGO abgesehen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 5
Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als
Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 71.10 fortgesetzt. Der
Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von §
67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Dr. Heitz Thomsen Dr. Eppelt