Urteil des BVerwG vom 24.09.2009

Besoldung, Nachkomme, Feststellungsklage, Unterhaltspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 50.09
OVG 3 LB 12/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und
Dr. Maidowski
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2009 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Kläger steht als Steueramtmann (BesGr A 11) im Dienste des Landes
Schleswig-Holstein. Er ist Vater von drei Kindern, denen gegenüber er unter-
haltsverpflichtet ist. Die Kinder leben bei der von ihm seit Juli 2003 geschiede-
nen und nicht im öffentlichen Dienst tätigen Mutter, welche das Kindergeld für
die Kinder erhält. Seit Dezember 2004 ist sie mit einem im Dienste eines ande-
ren Dienstherrn stehenden Beamten verheiratet und lebt mit ihm zusammen.
Dem Kläger werden seit 2005 die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag
(in Höhe von etwa 410 € monatlich) nicht mehr gezahlt. Diese Gehalts-
bestandteile erhält seitdem der jetzige Ehemann der früheren Ehefrau. Im Ja-
nuar 2006 betrugen die Nettobezüge des Klägers 2 356,68 €, denen Unter-
haltszahlungen für die Kinder in Höhe von 948 € und Krankenversicherungs-
kosten in Höhe von 137,65 € gegenüberstehen.
Die auf weitere Zahlung der kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags
gerichtete Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das
Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision
nicht zugelassen.
Der Kläger meint, die Revision sei zur grundsätzlichen Klärung der Frage zuzu-
lassen, ob
§ 40 Abs. 5 BBesG dazu führen darf, dass die kindbezo-
genen Anteile des Familienzuschlags eines zum Kindes-
unterhalt verpflichteten Beamten, dessen Kinder im Haus-
halt der geschiedenen Ehefrau leben, auf einen in einem
öffentlichen Dienstverhältnis stehenden Stiefvater über-
gehen, wenn dem leiblichen Vater infolge seiner gesetzli-
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chen Unterhaltsverpflichtung nur noch ein Besoldungsan-
teil verbleibt, der als nicht mehr amtsangemessene Ali-
mentation zu bewerten ist.
Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
von 1. Mai (gemeint: September) 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - stehe der
Revisionszulassung nicht entgegen. Das Verfahren dort habe die Besoldung
eines Regierungsrats - richtig: Oberregierungsrates - mit entsprechend höherer
Besoldung zum Gegenstand gehabt. Der Kläger beziehe wegen des Fortfalls
der kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags ein Nettoeinkommen, das
keine amtsangemessene Alimentation darstelle, zumal es nur noch 300 € von
der Pfändungsfreigrenze entfernt sei. Ein Alimentationsbedürfnis auf Seiten des
Stiefelternteils sei dann nicht gegeben, wenn der leibliche Vater seiner gesetzli-
chen Unterhaltspflicht nachkomme. Auf Seiten des zum Kindesunterhalt nicht
verpflichteten Stiefelternteils sei auch kein Betreuungsaufwand ersichtlich. Es
sei für ihn auch nicht akzeptabel, die Unterhaltszahlungen an seine Kinder im
Hinblick auf die geringeren Bezüge zu kürzen, zumal auch dies nicht ansatz-
weise den Wegfall des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags kom-
pensierte. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liege vor, weil die Gewährung
des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags von der Zufälligkeit ab-
hänge, ob der andere Elternteil einen Partner heirate, der im öffentlichen Dienst
tätig sei.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revisi-
on wegen grundsätzlicher Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zum einen hat
der Senat bereits mit Urteil vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 41.90 -
(Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 26) zum - mit § 40 Abs. 5 BBesG inhaltlich iden-
tischen - § 40 Abs. 6 Satz 1 BBesG a.F. festgestellt, dass es innerhalb des ge-
setzgeberischen Spielraums liegt, entsprechend der Berechtigtenbestimmung
im Bundeskindergeldrecht auch den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags
nur einem Berechtigten zuzuweisen. Insoweit besteht keine Klärungsbedürftig-
keit (vgl. auch Urteile vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz
240 § 40 BBesG Nr. 33 sowie vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 107.07 -
NVwZ-RR 2009, 607). Zum anderen würde sich in dem Revisionsverfahren die
Frage nicht stellen, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der kinderbezo-
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genen Anteile des Familienzuschlags als Folge der von ihm behaupteten
Unteralimentation zusteht. Denn die Verletzung des Alimentationsgrundsatzes
kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur im Wege einer iso-
lierten Feststellungsklage, nicht aber - wie vorliegend - inzident im Rahmen ei-
nes anderen Klageverfahrens geltend gemacht werden (Urteil vom 20. März
2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 <27 f.> = Buchholz 11 Art. 33
Abs. 5 GG Nr. 94 S. 30).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Herbert Dr. Burmeister Dr. Maidowski
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