Urteil des BVerwG vom 08.03.2007

Bundespolizei, Besoldung, Grenzabfertigung, Grenzverkehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 5.07
OVG 2 B 24/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2006 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
6 970 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, rechtsgrundsätz-
liche Bedeutung, gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde be-
nennt als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage,
„ob die Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 des Abkommens zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung vom
29. Juli 1992 (BGBl II 1994 S. 265) nur die örtliche Zu-
ständigkeit der Grenzschutzbehörden der Beklagten fin-
giert und damit die Voraussetzung für die Wirksamkeit der
im Gebietsstaat durchgeführten Amtshandlungen der Be-
amten der Bundespolizei (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG)
schafft“,
bzw.
ob „die Fiktion in der vorgenannten Vorschrift sämtliche
tatsächlichen Amtshandlungen der Beamten der Bundes-
polizei, auch verwaltungstechnische Aufgaben im Rahmen
ihrer dienstlichen Tätigkeit, erfasst und der Bundesrepu-
blik zurechnet“.
In dieser von der Beschwerde formulierten allgemeinen Form würde sich die
Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Für den in diesem
Rechtsstreit verfolgten Anspruch des Klägers auf Besoldung, die nicht nach § 2
der 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Her-
stellung der Einheit Deutschlands (2. Besoldungs-Übergangsverordnung
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- 2. BesÜV -) gekürzt ist, kommt es nicht darauf an, ob Art. 3 Abs. 3 des ge-
nannten deutsch-polnischen Abkommens die örtliche Zuständigkeit der auf pol-
nischem Territorium errichteten Grenzdienststellen als Voraussetzung für die
Wirksamkeit der dort vorgenommenen Amtshandlungen der Bundespolizeibe-
amten fingiert oder ob die Fiktion alle dort vorgenommenen Amtshandlungen
erfasst und der Bundesrepublik Deutschland zurechnet. Für den geltend ge-
machten Anspruch des Klägers ist - lediglich - von Bedeutung, ob der Kläger
dadurch, dass er seinen Dienst in der gemeinsamen deutsch-polnischen, auf
polnischem Territorium gelegenen Grenzabfertigungsstelle P. verrichtet, nicht
im Beitrittsgebiet verwendet wird, sondern, wie der Kläger meint, Dienst im Aus-
land leistet. Die sich danach allein stellende Frage, ob die Bundespolizeibeam-
ten, die zur Grenzabfertigung nach Maßgabe des deutsch-polnischen Abkom-
mens vom 29. Juli 1992 in gemeinsamen deutsch-polnischen Grenzdienststel-
len auf polnischem Territorium herangezogen werden, im Beitrittsgebiet ver-
wendet werden, lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe
der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres beantworten.
Die Bestimmungen des deutsch-polnischen Abkommens vom 29. Juli 1992,
wonach in den gemeinsamen Grenzdienststellen auf dem Territorium eines der
beiden vertragschließenden Staaten auch die Bediensteten des anderen Staa-
tes tätig sein dürfen, stellen Regelungen lediglich zu Gunsten der vertrag-
schließenden Staaten dar. Art. 3 Abs. 3 des genannten Abkommens enthält
lediglich eine hoheitsrechtliche Zuordnung und keine dienstrechtliche Regelung.
Das Dienstverhältnis der in derartigen gemeinsamen Grenzdienststellen
eingesetzten Bundespolizeibeamten wird durch den Vertrag nicht gestaltet, ins-
besondere wird nicht ihr Dienst im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland
als ihrem Dienstherrn als ein Dienst im Ausland definiert. Die finanziellen Leis-
tungen bei einem Dienst, den der Beamte im Ausland leistet, sind in dienst- und
besoldungsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen, vorrangig dem Bundesbe-
soldungsgesetz (vgl. § 52 ff.) und der Auslandsverwendungszuschlagsverord-
nung geregelt. Diese sind hier nicht einschlägig. Der Kläger fällt insbesondere
nicht unter die besoldungsrechtliche Sonderregelung für Beamte, die sich we-
gen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr im Ausland aufhalten; die dafür maßgebli-
che Regelung knüpft an einen dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen
Ort in Grenznähe an (§ 52 Abs. 3 BBesO). Liegt besoldungsrechtlich kein Aus-
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landsdienst und keine Verwendung im Ausland vor, kann es sich nur um eine
Verwendung entweder im bisherigen Bundesgebiet oder aber im Beitrittsgebiet
handeln. Zu der Auslegung, dass die Verwendung als eine solche in der Ge-
meinde der Bundesrepublik Deutschland zu betrachten ist, in deren Bereich
sich der Grenzübergang befindet, bietet das Besoldungsrecht keine sinnvolle
Alternative. Die 2. Besoldungs-Übergangsverordnung kennt als geografische
Differenzierungskriterien nur das „bisherige Bundesgebiet“, das „Beitrittsgebiet“
und - im Falle einer nur vorübergehenden Verwendung - „außerhalb des Bei-
trittsgebiets“ (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 BesÜV), nicht aber das „Ausland“.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG (2-Jahresbetrag der Differenz
zwischen der erhaltenen und der angestrebten Besoldung).
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
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