Urteil des BVerwG vom 13.03.2014

Berufliche Tätigkeit, Personalakte, Alter, Aktiengesellschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 49.12
OVG 2 LB 3/12
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dollinger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 2012 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der allein gel-
tend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt
nicht vor.
Der 1956 geborene Kläger war als Bundesbeamter im Amt eines Fernmeldebe-
triebsinspektors (Besoldungsgruppe A 9) bei der Deutsche Telekom AG (im
folgenden: Telekom) beschäftigt. Im April 2003 wies diese ihn der Personal-
Service-AG (Vivento), einer Arbeitsvermittlungseinrichtung, zu. Seit Mai 2007 ist
der Kläger dauernd dienstunfähig erkrankt. Der von der Telekom beauftragte
Betriebsarzt erstellte ein sozialmedizinisches Gutachten. Darin teilte er die Dia-
gnosen mit; weiter äußerte er sich zum qualitativen und quantitativen Leis-
tungsvermögen des Klägers. Das im verschlossenen Umschlag an die Perso-
nalstelle der Telekom übersandte Gutachten leitete diese an die Vivento elek-
tronisch weiter.
Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenübertragung an die
Vivento - sowie - der Nutzung und Verarbeitung der Daten durch einen be-
1
2
3
- 3 -
stimmten Personalvermittler bei Vivento ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg
geblieben.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),
wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des
revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der
Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; vgl. Beschlüsse vom
2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz § 132
VwGO Nr. 18 S. 21 f. und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ
2011, 507 Rn. 2). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechts-
frage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Ge-
setzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet
werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 -
NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4
NWLBG Nr. 9>).
Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:
- Sind Diagnosedaten solche das Gutachten tragenden
Feststellungen und Gründe, die unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach § 46a Abs. 2
BBG alter Fassung (entsprechend § 48 Abs. 2 Satz 1 BBG
neuer Fassung) mitgeteilt werden dürfen?
- Ist das Einscannen und/oder Versenden der ärztlichen
Stellungnahme per E-Mail, verschlüsselt oder unver-
schlüsselt, ein Verstoß gegen das Gebot, die Stellung-
nahme verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu
nehmen (§ 46a Abs. 3 Satz 1 BBG alter Fassung bzw.
§ 48 Abs. 2 Satz 2 BBG neuer Fassung)?
- Wenn nicht: Ist die darin liegende automatisierte Daten-
verarbeitung und Datenübermittlung von der Erlaubnis-
norm nach § 46a Abs. 3 Satz 2 BBG alter Fassung (bzw.
§ 48 Abs. 2 Satz 3 BBG neuer Fassung) gedeckt?
- Wenn ja: Ist insbesondere die Datenübermittlung an den
Betrieb „Vivento“ eine solche, die nach § 90d Abs. 1 BBG
alter Fassung (entsprechend § 111 Abs. 1 BBG neuer
Fassung) der Einwilligung des Beamten bedarf? Handelt
es sich bei dem Betrieb „Vivento“ um eine Behörde eines
4
5
- 4 -
anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn im
Sinne dieser Vorschrift? Insbesondere: Ist die Personal-
vermittlung durch „Vivento“ eine „Personalentscheidung“
im Sinne dieser Vorschrift?
Diese Fragen können nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie sich im
angestrebten Revisionsverfahren so nicht stellen würden bzw. beantwortet wer-
den können, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens
bedarf.
1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob dem Dienstherrn Diagno-
sedaten in einem zur Feststellung der Dienstunfähigkeit eingeholten ärztlichen
Gutachten mitgeteilt werden dürfen, lässt sich auf der Grundlage der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig
beantworten.
Nach § 46a Abs. 2 BBG in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2001 (BBG a.F., nunmehr § 48 Abs. 2
BBG) muss ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gut-
achten nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das
Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die
Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Ent-
scheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutach-
ten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug
auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer
Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten,
sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben (Urteil vom 28. Juni 1990
- BVerwG 2 C 18.89 - Buchholz 237.6 § 56 NdsLBG Nr. 1 S.2 und Beschluss
vom 20. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.10 - juris Rn. 5).
Der Inhalt des Gutachtens richtet sich nach seinem Zweck. Eine amtsärztliche
Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Ent-
scheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienst-
pflichten dauernd unfähig ist und ob er im Falle der Dienstunfähigkeit anderwei-
tig verwendet werden kann (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F./§ 44 Abs. 1 Satz 1
6
7
8
9
- 5 -
BBG). Der Beamte muss bereits auf der Grundlage der Anordnung seiner ärztli-
chen Untersuchung nachvollziehen können, ob die aufgeführten Umstände die
behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit rechtfertigen (Urteile vom
26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1
Rn. 20 und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347
Rn. 20). Das darauf folgende Gutachten muss es dem Beamten ermöglichen,
sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der
darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Des-
halb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und
eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss - wie vorliegend -
die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrund-
lagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme da-
nach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage.
Entscheidend kommt es deshalb auf Umstände des jeweiligen Einzelfalles an
(Beschluss vom 20. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.10 - juris Rn. 5).
2. Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage nach der Rechtmäßig-
keit des Einscannens und Versendens der ärztlichen Stellungnahme per E-Mail
ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil es ihr an einem konkreten
Bezug zum Klageantrag mangelt. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass
die Übermittlung der Gesundheitsdaten an den Personalvermittler der Vivento
rechtswidrig war. Diese Frage kann beantwortet werden, ohne dass es auf die
Zulässigkeit des Einscannens und Versendens der Daten ankommt.
Im Übrigen lässt sich letztere Frage aus dem Gesetzestext mit Hilfe der Ausle-
gungsregeln klar beantworten:
Gemäß § 46a Abs. 3 Satz 1 BBG a.F. ist die ärztliche Mitteilung über die Unter-
suchungsbefunde in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Um-
schlag an die personalverwaltende Behörde zu übersenden. Dort ist die Mittei-
lung verschlossen zur Personalakte des Beamten zu nehmen. Dagegen erlaubt
es Satz 2 derselben Vorschrift die übermittelten Daten für die im Rahmen des
Zurruhesetzungsverfahrens zu treffende Entscheidung zweckbezogen zu ver-
arbeiten und zu nutzen. Während Satz 1 den Schutz der Gesundheitsdaten auf
10
11
12
- 6 -
dem Weg vom Arzt zur personalverwaltenden Stelle und denjenigen in der Per-
sonalstelle selbst regelt, regelt Satz 2 die Verwendung der erlangten Gesund-
heitsdaten. Der Verwendungszweck ist dabei begrenzt auf Entscheidungen be-
treffend die Feststellung der Dienstunfähigkeit, die anderweitige Verwendung im
Falle der Dienstunfähigkeit, die begrenzte Dienstfähigkeit, die Teilnahme an
Rehabilitationsmaßnahmen und die Reaktivierung.
Bei ärztlichen Gutachten in dienstrechtlichen Angelegenheiten handelt es sich
um besondere personenbezogene Daten im Sinn von § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1
und Abs. 9 BDSG, die Einzelangaben über persönliche Verhältnisse des Beam-
ten widerspiegeln. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des „Ver-
arbeitens“ und „Nutzens“ dieser personenbezogenen Daten deshalb nach § 1
Abs. 3 Satz 1 BDSG auf die gesetzlichen Begriffsbestimmungen in § 3 Abs. 4
und Abs. 5 BDSG abgestellt. Denn das Bundesbeamtengesetz enthält keine
besonderen Definitionen zur Datenverwendung. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG
verarbeitet personenbezogene Daten, wer sie speichert, verändert, übermittelt,
sperrt und löscht. Unter dem Auffangtatbestand der Nutzung versteht § 3 Abs. 5
BDSG in Abgrenzung dazu jede Verwendung solcher Daten, die keine Ver-
arbeitung ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, Kommentar, 11. Aufl. 2012, § 3
Rn. 42).
Das Einscannen der Untersuchungsbefunde - d.h. deren automatisierte opti-
sche Digitalisierung - stellt ein Verarbeiten gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG dar.
Dies gilt auch für den Fall einer bloßen elektronischen Scan-Zwischenspeiche-
rung im Rahmen eines automatisierten Verfahrens, deren Löschung im direkten
zeitlichen Zusammenhang nicht gesichert ist (vgl. Dammann, in Simitis, BDSG,
Kommentar, 7. Aufl. 2011, § 3 Rn. 124). Mit der Anlage eines plattformunab-
hängigen Dateiformats (Portable Document Format ) hat die Telekom
die personenbezogenen Daten sodann auf einem Datenträger dauerhaft ver-
körpert und damit gespeichert (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BDSG). Das innerbe-
triebliche Versenden der Datei an einen Personalvermittler der Vivento, erfüllt
- unabhängig davon, ob Vivento Dritter i.S.v § 3 Abs. 8 BDSG ist, mit der Folge
das ein Fall der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG anzu-
13
14
- 7 -
nehmen wäre - jedenfalls den Tatbestand der Datennutzung gemäß § 3 Abs. 5
BDSG.
Die Datenspeicherung und -weitergabe der ärztlichen Untersuchungsbefunde
durch die Beklagte ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich
bei Gesundheitsdaten nach § 3 Abs. 9 BDSG um besonders schutzbedürftige
personenbezogene Daten handelt, nicht zu beanstanden. Solche Daten dürfen
zwar grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit der
Betroffene darin einwilligt (vgl. § 4 Abs. 3 BDSG). Dies gilt indes nicht für eine
kraft Gesetzes, hier nach § 46a Abs. 3 Satz 2 BBG a.F., zweckbezogen zuläs-
sige Verarbeitung und Nutzung von Daten (vgl. § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG).
Zweckbezogen ist die Datenverarbeitung und -nutzung, weil die Beklagte ver-
pflichtet war, vor einer Zurruhesetzung eine anderweitige Weiterverwendung
des dienstunfähigen Beamten zu prüfen. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 und 4 BBG
a.F. ist der Dienstherr verpflichtet, vor der Versetzung des Beamten in den Ru-
hestand wegen Dienstunfähigkeit nach einer anderweitigen Verwendung des
Beamten zu suchen (Grundsatz der Weiterverwendung vor Frühpensionierung).
Da es um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn geht, die
dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind, ist es Sa-
che des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er nach einer Möglichkeit einer
anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten gesucht hat (Urteile
vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232
§ 42 BBG Nr. 25, jeweils Rn. 25 und vom 30. Mai 2013 - a.a.O. Rn. 36).
Bereits aufgrund dieser gesetzlichen Suchpflicht nach einer anderweitigen Wei-
terverwendung ist die Telekom, die nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG Diensther-
renbefugnisse ausübt, nach § 46a Abs. 3 Satz 2 BBG a.F. berechtigt gewesen,
die ihr nach Satz 1 der Norm übermittelten ärztlichen Untersuchungsbefunde
zweckbezogen auch elektronisch aufbereitet zu verarbeiten und zu nutzen.
3. Schließlich lässt sich auch die Frage der Zulässigkeit der Übermittlung der
Gesundheitsdaten des Klägers durch die personalverwaltende Behörde der Te-
15
16
17
18
- 8 -
lekom an die Vivento durch Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen sicher
beantworten:
Die nach § 46a Abs. 3 Satz 2 BBG a.F. zulässige Verarbeitung oder Nutzung
der Gesundheitsdaten im Zurruhesetzungsverfahren bewegt sich innerhalb der
gesetzlichen Vorgaben des Personalaktenrechts. Die Gesundheitsdaten des
Beamten im Zurruhesetzungsverfahren sind gemäß § 46a Abs. 3 Satz 1
Halbs. 2 BBG a.F. nach ihrer Übersendung durch den Arzt versiegelt zur Per-
sonalakte zu nehmen. Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben,
die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalange-
legenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalver-
waltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist (§ 90 Abs. 3 Satz 1 BBG
a.F.). Automatisiert verarbeitet und übermittelt werden dürfen Personalakten-
daten dementsprechend nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Per-
sonalwirtschaft (§ 90g Abs. 1 i.V.m. § 90d BBG a.F.). Für Unterlagen über me-
dizinische Untersuchungen beschränkt dies § 90g Abs. 3 BBG a.F. auf die
automatisierte Verarbeitung der Ergebnisse, soweit sie die Eignung betreffen
und ihre Verwendung dem Schutz des Beamten dient.
Wer personalverwaltende Behörde bei der Telekom ist, richtet sich nach dem
Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundes-
post vom 14. September 1994 (BGBl. I 2353, PostPersRG). Nach § 1 Abs. 2
PostPersRG nimmt der Vorstand der Aktiengesellschaft die Befugnisse der
obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten wahr. Die be-
rufliche Tätigkeit des Beamten gilt als Dienst; die Aktiengesellschaft als Verwal-
tung i.S.d. Bundesbeamtengesetzes (§ 4 Abs. 2 PostPersRG). Auf welche Or-
ganisationseinheiten und Stelleninhaber unterhalb des Vorstands die Befugnis-
se einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten übertragen werden kön-
nen, bestimmt nach § 3 Abs. 1 PostPersRG das Bundesministerium der Finan-
zen nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands der Aktiengesellschaft.
Fragen der Ausübung dieser Befugnis sind im Revisionsverfahren nicht klä-
rungsfähig. Diese Befugnis wird durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften
wahrgenommen, denen keine Rechtssatzqualität zukommt. Aus diesem Grund
19
20
21
- 9 -
gehört die auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG ergangene
Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen nicht zum revisiblen Recht
im Sinn von § 137 Abs. 1 VwGO, sodass bereits deshalb es nicht gerechtfertigt
ist, die Revision zuzulassen (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 15. Dezember 2011
- BVerwG 2 C 41.10 - Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1 Rn. 14 = NVwZ 2012,
641; Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar,
Bd. II, Stand: 25. Erg.Lfg. April 2013, § 137 Rn. 22; Eyermann/Kraft, VwGO,
13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 10, jeweils m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den § 47 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 3, § 52 Abs. 2 und 3 GKG.
Domgörgen
Dr. Heitz
Dollinger
22