Urteil des BVerwG vom 05.07.2007

Gewährleistung, Tatsachenfeststellung, Versprechen, Ernennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 49.07
OVG 5 LC 227/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2006 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 484,54 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision wegen Divergenz, § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO, und rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO, begehrt wird, ist unzulässig. Das Beschwerdevorbringen genügt nicht
den Bezeichnungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 VwGO.
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hätte
die Beschwerde einen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. März 2003 - BVerwG 2 C 23.02 - (Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 14) ent-
nommenen und dieses Urteil tragenden „abstrakten“ Rechtssatz benennen und
ihm einen ebensolchen Rechtssatz aus dem Berufungsurteil gegenüberstellen
müssen. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2003
(a.a.O.) führt die Beschwerde zwar den Rechtssatz an, dass eine Ver-
einbarung, durch die sich das Land eine monatliche Zahlung als Gegenleistung
für die Zusage der späteren Ernennung des Angestellten zum Beamten
versprechen lässt, nichtig ist. Diesem Rechtssatz stellt die Beschwerde indes-
sen keinen in dem angefochtenen Urteil enthaltenen abweichenden Rechtssatz
entgegen. Mit der Darlegung unter 1. der Beschwerdebegründung, dass „das
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Oberverwaltungsgericht … in seinem Urteil der Auffassung (ist), eine am Sinn
und Zweck orientierte Vertragsauslegung führe zu dem Ergebnis, dass damit
der wirtschaftliche Vorteil entgolten werden sollte, den der Kläger aus der in
Abs. 3 des § 8 geregelten Gewährleistung … hatte“, ist kein abweichender
Rechtssatz formuliert. Die Beschwerde umreißt in dieser Begründungspassage
vielmehr das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht bei der Auslegung des
Arbeitsvertrages des Klägers mit der Beklagten gelangt ist. Das von dem Beru-
fungsgericht gefundene Auslegungsergebnis ist indessen kein Rechtssatz im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sondern eine Tatsache (ebenso BAG,
Urteil vom 7. Dezember 2005 - 5 AZR 254/05 - ZTR 2006, 282 <284>). Denn
bei der Aussage eines Tatsachengerichts, was Inhalt einer materiellrechtlichen
Willenserklärung ist, handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung im Sinne
des § 137 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 20. März 2003 a.a.O. S. 3 m.w.N.).
Soweit die Beschwerde die Auslegung der Nebenabrede durch das Oberver-
waltungsgericht als rechtsirrtümlich und allgemeine Auslegungsregeln verlet-
zend angreift, macht sie keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2
VwGO geltend, sondern kritisiert die berufungsgerichtliche Entscheidung in der
Art einer Revisionsbegründung.
Mit dem Satz unter 5. der Beschwerdebegründung, dass das Urteil auch über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe, da eine Reihe gleichgelagerter
Fälle in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
entschieden worden seien, wird keine in verallgemeinerungsfähiger Weise zu
beantwortende Rechtsfrage im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG.
Albers Prof. Dawin Thomsen
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