Urteil des BVerwG vom 30.06.2004

Beweismittel, Aufklärungspflicht, Zusage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 49.04
OVG 1 A 3140/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. März 2004 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgrün-
de des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht gegeben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Be-
deutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich
nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheb-
licher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite
beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der
Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90
<91 f.>).
Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob der Kläger auf einem nach A 15 bewerteten Dienstposten eingesetzt wer-
den durfte, obwohl ihm seitens der Beklagten die Zusage gemacht worden
war, ihn nach Abschluss eines bereits zurückliegenden Projektes wiederum
förderlich auf einen Dienstposten A 16/B 3 zu verwenden,
ist schon nach der gewählten Formulierung auf den Einzelfall bezogen. Auch die wei-
teren Ausführungen der Beschwerde lassen keine Rechtsfrage von übergreifender
Bedeutung erkennen.
- 3 -
Die als Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte Verlet-
zung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet. Bezeichnet im Sinne
dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn das Beweisthema, die für
geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen einschließlich des
einzusetzenden Beweismittels, das voraussichtliche Ergebnis dieser - weiteren -
Sachverhaltsermittlung und seine Eignung für eine dem Beschwerdeführer günstige-
re Entscheidung benannt werden sowie wenn auch ausgeführt wird, dass und inwie-
fern bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Sachverhaltsaufklärung,
deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem
Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus
hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Dem
kommt die Beschwerde nicht nach. Sie benennt weder konkrete Beweismittel noch
die Gründe, aus denen sich dem Oberverwaltungsgericht - ausgehend von dessen
Rechtsauffassung - eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste, noch den
rechtlichen Kontext, in dem die von der Beschwerde angesprochenen Tatsachen-
feststellungen von Bedeutung sein könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Kugele
Groepper
Dr. Bayer