Urteil des BVerwG vom 20.08.2012

Fristlose Entlassung, Mildernde Umstände, Gefährdung, Soldat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 48.12 (2 PKH 4.12)
OVG 2 LB 8/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
Dr. Hartung
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beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 2012 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerde-
verfahren wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 13 452,86 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger stand als Soldat auf Zeit im Rang eines Hauptgefreiten im Dienst
der Beklagten. Die reguläre Dienstzeit endete mit Ablauf des 31. März 2011. Im
März 2009 fuhr der Kläger ohne gültigen Fahrausweis mit dem Zug von seinem
Einsatzort zu seinem Wohnort. Bei einer Kontrolle legte er einen noch aus sei-
ner Dienstzeit als Wehrdienstleistender stammenden Bahnberechtigungsaus-
weis vor, dessen Gültigkeitsdauer er handschriftlich verändert hatte. Der Kläger
räumte ein, den manipulierten Ausweis zweimal für Heimfahrten genutzt zu ha-
ben. Reguläre Fahrkarten habe er sich wegen finanzieller Probleme nicht kau-
fen können. Das Verwaltungsgericht hat die auf § 55 Abs. 5 SG gestützte Ent-
lassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aufge-
hoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage dagegen abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Das weitere Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis hätte die militä-
rische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Der Klä-
ger habe eine Straftat von erheblichem Gewicht begangen. Er habe sich einer
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Urkundenfälschung sowie des Erschleichens von Leistungen schuldig gemacht.
Den manipulierten Berechtigungsausweis habe er zweimal benutzt. Zudem ha-
be Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr bestanden.
2. Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Beschwerdeführer gemäß
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall er-
hebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Ein-
zelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in
einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG
8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.).
Dies ist hier nicht der Fall.
Die Beschwerde sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen an,
„ob die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen
missbräuchlicher Benutzung eines Bahnberechtigungs-
ausweises rechtswidrig ist“
und
„ob die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen
missbräuchlicher Benutzung eines Bahnberechtigungs-
ausweises grundsätzlich eine Nachahmungsgefahr im
Sinne von § 55 Abs. 5 SG darstellt.“
Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO nicht, weil sie nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam sind. Die Auslegung
der Tatbestandsmerkmale des § 55 Abs. 5 SG ist in der Rechtsprechung des
Senats geklärt.
Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienst-
jahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft ver-
letzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ord-
nung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Vor-
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schrift soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr
gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträch-
tigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus
dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als
Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist
von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu be-
urteilen (Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178
<180 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f., vom 31. Januar 1980
- BVerwG 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 <362 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG
Nr. 8 S. 5 f. und vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91,
62 <63 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f. und Beschluss vom 16. Au-
gust 2010 - BVerwG 2 B 33.10 - Buchholz 449 § 55 SG Nr. 20).
Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich
sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der
fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert
so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzun-
gen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeifüh-
ren, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Um-
stände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berück-
sichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine
Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971
a.a.O., vom 31. Januar 1980 a.a.O., vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 -
Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938 und vom 24. Septem-
ber 1992 a.a.O.).
Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen heraus-
gebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im
Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für
Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Ein-
satzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb die-
ses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen
werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht han-
delt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere
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Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder wenn es sich
bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als
allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungs-
gefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzel-
fallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswir-
kungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurtei-
len zu können (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971, vom 31. Januar 1980, vom
20. Juni 1983 und vom 24. September 1992, jeweils a.a.O.).
Das Oberverwaltungsgericht ist bei der Würdigung des Verhaltens des Klägers
von diesen allgemeinen Grundsätzen ausgegangen und hat den Tatbestand
des § 55 Abs. 5 SG als erfüllt angesehen.
Einen Bedarf an der weitergehenden Klärung des Begriffs der ernstlichen Ge-
fährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr i.S.v.
§ 55 Abs. 5 SG legt die Beschwerde nicht dar. Sie wirft lediglich die Frage auf,
ob im Hinblick auf das festgestellte Verhalten des Klägers die Voraussetzungen
für seine fristlose Entlassung erfüllt sind. Dies ist keine Frage von grundsätzli-
cher Bedeutung, sondern betrifft lediglich die Anwendung der dargelegten
Grundsätze auf einen konkreten Einzelfall.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines
Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet, weil die Be-
schwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Domgörgen Dr. von der Weiden Dr. Hartung
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