Urteil des BVerwG vom 27.10.2008

Schuldfähigkeit, Verminderung, Abhängigkeit, Alkohol

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 48.08
OVG 3 LD 2/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:
Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 9. April 2008 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zu-
rückverwiesen.
Die Entscheidung über Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache
gemäß § 133 Abs. 6 VwGO, § 69 BDG an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen ist. Das angegriffene Urteil beruht auf einem Verfahrensfehler (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 58 Abs. 1 BDG).
Zu Recht rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe die tatsächlichen
Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts zugrunde gelegt. Dem angegrif-
fenen Urteil ist zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die dort getroffenen
Feststellungen ohne erneute Prüfung als zu seiner eigenen Überzeugung fest-
stehend bezeichnet hat. Dieses Verfahren ist von § 57 Abs. 2 BDG nicht ge-
deckt. Es hat zur Folge, dass das Berufungsgericht den in § 58 BDG veranker-
ten Grundsatz der unmittelbaren Beweiserhebung verletzt hat.
Nach § 65 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 BDG hat das Berufungsgericht selbst als
Tatsachengericht die entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen. Ein
Verzicht auf eine eigene Beweisaufnahme gemäß § 65 Abs. 4 BDG ist nur zu-
lässig, wenn die vom Verwaltungsgericht erhobenen Beweise nicht mehr ange-
griffen werden und sich das Berufungsgericht auch in ihrer Würdigung in vollem
Umfang der Würdigung des Verwaltungsgerichts anschließt. Erst recht gilt dies
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für die in einem anderen Verfahren getroffenen Feststellungen (vgl. Beschluss
vom 4. September 2008 - BVerwG 2 B 61.07 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Sie können gemäß § 57 Abs. 2 BDG nur zugrunde gelegt werden, wenn sie in-
haltlich nicht bestritten und in ihrer Würdigung nicht substanziiert angegriffen
werden. Dieser eingeschränkte Bedeutungsgehalt des § 57 Abs. 2 BDG ergibt
sich aus dem im Wortlaut angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnis und dem
systematischen Zusammenhang mit dem nachfolgenden § 58 BDG.
Die Voraussetzungen einer Anwendung des § 57 Abs. 2 BDG waren hier nicht
gegeben. Das Berufungsvorbringen des Beklagten stellt im Wesentlichen eine
Auseinandersetzung mit den Zeugenaussagen und mit der Beweiswürdigung
des Verwaltungsgerichts dar. Es enthält Einwendungen, die das Berufungsge-
richt nicht ohne einen eigenen Eindruck von den Zeugen zurückweisen konnte.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Notwendigkeit einer
erneuten Beweiserhebung verneint hat, stellen eine unzulässige Vorwegnahme
der Beweisaufnahme dar. Darlegungen wie die, Zeugen hätten bestimmte Tat-
sachen glaubhaft bekundet, bedürfen in der Regel einer eigenen Beweiserhe-
bung durch das erkennende Gericht.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerde ebenfalls zu Recht, das Berufungs-
gericht habe dem im Urteil des beschließenden Senats vom 3. Mai 2007
- BVerwG 2 C 30.05 - (Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50) aufgestellten
Erfordernis nicht Rechnung getragen, die Persönlichkeit des Beamten sowie
seine familiäre und soziale Situation in einer Gesamtschau zu würdigen. Zwar
ist die Rüge unzutreffend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass
es während des 22-jährigen Beamtenverhältnisses des Beklagten nicht zu vor-
werfbaren Vorfällen gekommen sei. Das Berufungsgericht ist hierauf eingegan-
gen (UA S. 24). Ebenso wenig war es fehlerhaft, den besonderen Milderungs-
grund der Geringwertigkeit nicht anzunehmen, nachdem das Berufungsgericht
von einem mehrfachen Zugriff und einem erheblich höheren Schaden ausge-
gangen ist. Dem Gebot, die Persönlichkeit des Beamten in einer Gesamtschau
zu würdigen, ist das Berufungsgericht aber gleichwohl nicht gerecht geworden.
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Zugunsten des Beklagten hat es angenommen, dessen Schuldfähigkeit sei im
Tatzeitpunkt erheblich vermindert gewesen. Mit der Begründung, eine erheblich
verminderte Schuldfähigkeit könne bei einem aktiven Beamten ein Absehen von
einer erheblichen Disziplinarmaßnahme dann nicht rechtfertigen, wenn es sich
um die eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten handele, hat
das Berufungsgericht jedoch die Bemessungsregeln des § 13 BDG verletzt. Es
hat wiederum an die vom erkennenden Senat seit dem Urteil vom 20. Oktober
2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 <259>) aufgegebene Recht-
sprechung angeknüpft, die der erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei sog.
Zugriffsdelikten letztlich jegliche praktische Relevanz absprach (vgl. auch Urtei-
le vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 und
vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - juris).
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus,
dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht
zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung
erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an,
ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene
den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzuset-
zen vermochte (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 1959 - 4 StR 394/59 -
BGHSt 14, 30 <32> und vom 21. November 1969 - 3 StR 249/68 - BGHSt 23,
176 <190>; stRspr). Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit
aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechts-
frage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachver-
ständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es
einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Er-
scheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der
Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer er-
heblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte
heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere
Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Af-
fektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Dro-
gen oder Medikamenten (vgl. Lackner/Kühl, StGB, § 21 Rn. 2 m.w.N.). Die Er-
heblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt
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wiegt (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 - NStZ 2004, 437
und vom 22. Oktober 2004 - 1 StR 248/04 - NStZ 2005, 329 <330>). Dement-
sprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne
von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienst-
pflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei sog. Zugriffsdelikten nur in Ausnah-
mefällen erreicht werden (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06. -
a.a.O. Rn. 34 und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - a.a.O. Rn. 29 f.).
Liegt allerdings eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten
im Sinne des § 21 StGB tatsächlich vor, so ist dieser Umstand bei der Bewer-
tung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erhebli-
chen Gewicht heranzuziehen. Er kann eine Disziplinarmaßnahme zwar nicht
ausschließen, muss dem Gericht aber Anlass zu Überlegungen geben, ob dann
noch die schärfste Disziplinarmaßnahme geboten ist.
Da demnach ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das Urteil des Berufungs-
gerichts beruht, und die Entscheidung des Berufungsgerichts sich auch nicht
aus anderen Gründen als richtig erweist mit der Folge, dass die Beschwerde in
entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen wäre,
macht der Senat im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von § 133 Abs. 6
VwGO, § 69 BDG Gebrauch. Nach diesen Vorschriften kann unter den genann-
ten Voraussetzungen in dem auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision ergehenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts die Beru-
fungsentscheidung aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Ver-
handlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen
werden.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Da Ge-
richtskosten gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht erhoben werden, bedarf es
einer Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes nicht.
Herbert Groepper Dr. Burmeister
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