Urteil des BVerwG vom 04.11.2003

Aufklärungspflicht, Verfügung, Erkenntnis, Gutachter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 48.03
VGH 4 S 929/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b er k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 17. Juni 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachten Zulassungsgründe
nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet.
Mit der Grundsatzrüge muss dargelegt werden, inwiefern in dem erstrebten Revi-
sionsverfahren eine im Interesse der Einheit des Rechts oder seiner Fortbildung klä-
rungsbedürftige - konkrete - Rechtsfrage zu beantworten sein wird (stRspr, vgl. z.B.
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Nr. 26). Eine solche Rechtsfrage arbeitet die Beschwerde nicht dadurch heraus, dass
sie nach einem Hinweis auf die Geltung allgemeiner Grundsätze und Erfah-
rungswerte bei der Bewertung eines Dienstpostens anführt, insoweit sei "sub specie
Grundsätzlichkeit eine höchstrichterliche Klarstellung im Verhältnis zu dem ange-
fochtenen Urteil erforderlich".
Zur Darlegung eines weiteren Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
führt die Beschwerde aus: "Hier stellt sich doch grundsätzlich die Frage, was Er-
messensmissbrauch bedeutet ("Detournement de pouvoir", Otto Mayer, Walter Jelli-
nek), das heißt wohl absichtlicher, zumindest bewusster Fehlgebrauch eines eröffne-
ten Ermessens zum Nachteil Betroffener. Im Lichte des § 114 VwGO scheint doch
eine höchstrichterliche Klarstellung erforderlich zu sein, was hier den Zweck der Er-
mächtigung ausmacht". Auch damit wird keine in verallgemeinerungsfähiger Weise
beantwortbare Rechtsfrage aufgeworfen. Vielmehr wird - nach Art einer Berufungs-
begründung - das Ergebnis, zu dem das Oberverwaltungsgericht bei der gerichtli-
chen Überprüfung der Ermessensausübung der Behörde im konkreten Einzelfall ge-
langt ist, als unrichtig beanstandet.
- 3 -
Bei der weiter erhobenen Aufklärungsrüge, das Berufungsgericht hätte sich ein Urteil
über die Rechtmäßigkeit der Bewertung des Dienstpostens des Klägers nach A 14
BBesG nicht aufgrund eigener Sachkunde bilden dürfen, sondern hätte einen Gut-
achter heranziehen müssen, legt die Beschwerde nicht dar, warum das Gericht sich
rechtsfehlerhaft für sachkundig angesehen hat. Da das Tatsachengericht grundsätz-
lich nach richterlichem Ermessen entscheidet, ob es sich selbst die erforderliche
Sachkunde für die Aufklärung und Würdigung eines Sachverhalts zutraut, und des-
halb seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erst verletzt ist, wenn es sich
eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt, muss die Be-
schwerde auch darlegen, inwiefern sich das Gericht überschätzt hat. An einer sol-
chen Darlegung fehlt es. Die Beschwerde trägt lediglich vor, "nach dem gesamten
Prozessverlauf und im Hinblick auf den klägerischen Vortrag und die wachsweichen
Erwiderungen der Beklagten drängte sich doch die Erkenntnis auf, dass die Beklagte
zumindest ihre organisatorische Gestaltungsmöglichkeit missbraucht haben konnte".
Sofern mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde gerügt werden soll, dass das
Berufungsgericht entgegen seiner Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachver-
halts die bei der Beklagten beschäftigte Frau L. nicht als Zeugin dazu vernommen
hat, dass der Oberbürgermeister der Beklagten unter Verletzung datenschutzrechtli-
cher Bestimmungen die Zurruhesetzung des Klägers betrieben hat, fehlt es an Aus-
führungen dazu, welches Ergebnis diese Zeugenvernehmung voraussichtlich gehabt
hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung
hätte führen können. Diese Darlegung ist nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bei einer
Aufklärungsrüge erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Bayer