Urteil des BVerwG vom 30.12.2014

Emrk, Streikverbot, Beförderung, Koalitionsfreiheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 47.14
OVG 3 A 987/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März
2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die
Wertstufe bis 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Re-
visionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) liegen nicht vor.
Der Kläger steht seit 1992 im Dienst der beklagten Stadt. Er wurde am 1. Au-
gust 1995 zum Brandmeister (Besoldungsgruppe A 7) und mit Wirkung vom
1. Dezember 2006 zum Oberbrandmeister (Besoldungsgruppe A 8) sowie vom
1. Februar 2013 zum Hauptbrandmeister (Besoldungsgruppe A 9) befördert.
Sein Dienstposten wird seit dem 19. Dezember 2003 mit der Besoldungsgruppe
A 9 bewertet. In den Jahren seit 1997 hatte die Beklagte keine genehmigte
Haushaltssatzung. Erstmals am 30. November 2012 für das Jahr 2012 ist wie-
der eine Haushaltssatzung bekanntgegeben worden.
Den Antrag des Klägers vom 26. September 2011, ihm eine Zulage für die
Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 BBesG zu gewähren,
lehnte die Beklagte ab, der Widerspruch des Klägers war erfolglos. Klage und
Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben.
Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf die begehrte
Zulage für den Zeitraum vom 3. Juni 2005 bis zum 29. November 2012 sowie
vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Januar 2013 verneint und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt: Die von § 46 BBesG geforderten „haushaltsrechtli-
chen Voraussetzungen“ für eine Beförderung hätten im streitgegenständlichen
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Zeitraum nicht vorgelegen. Es habe für den Kläger keine besetzbare Planstelle
zur Verfügung gestanden, weil unter den Beschränkungen der vorläufigen
Haushaltsführung eine Beförderung von Beamten unzulässig gewesen sei. Der
Beförderung des Klägers habe deshalb ein haushaltsrechtliches Hindernis ent-
gegengestanden.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem
zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bis-
lang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsver-
fahren bedarf (stRspr, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -
BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom
2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2).
Die Frage,
ob ein Beamter die Verletzung des Art. 11 Abs. 1 EMRK
bis zur gesetzlichen Regelung des Konflikts zwischen
Art. 11 EMRK und dem bisher nicht vorhandenen Recht
auf Tarifverhandlungen und kollektiven Kampfmaßnahmen
hinzunehmen hat oder ob er die effektive Durchsetzung
seines Grundrechts - etwa durch eine analoge Anwen-
dung von Regelungen des Tarifrechts, die Ansprüche auf
eine höhere Vergütung bei Wahrnehmung höherwertiger
Aufgaben begründen - geltend machen kann,
führt - ungeachtet dessen, ob sie im Streitfall überhaupt entscheidungserheblich
wäre - schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie in der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2014
- BVerwG 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117, ausgeführt, dass einerseits das um-
fassende Streikverbot für Beamte als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33
Abs. 5 GG Geltung beansprucht (Rn. 23 ff.), andererseits dieses Streikverbot
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für außerhalb des genuin hoheitlichen Bereichs tätige Beamte mit der Koaliti-
onsfreiheit des Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
unvereinbar ist (Rn. 34 ff.) und dass bis zu einer Auflösung dieser Kollisionslage
durch den dazu allein berufenen Gesetzgeber das statusbezogene beamten-
rechtliche Streikverbot nach wie vor geltendes Recht ist (Rn. 56 ff.).
Damit hat das Bundesverwaltungsgericht klar zum Ausdruck gebracht, dass
derzeit die Koalitionsfreiheit des Art. 11 EMRK hinter dem Streikverbot des
Art. 33 Abs. 5 GG zurücksteht. Nur der Gesetzgeber, nicht die Judikative, ist
befugt, diese Kollisionslage aufzulösen. Eine analoge Anwendung von Normen
des Tarifrechts zugunsten der Beamten - die auch sonst wegen der Systemun-
terschiede der beiden Statusgruppen der Beamten und der Tarifbeschäftigten
(stRspr, vgl. nur Urteil vom 21. September 2006 - BVerwG 2 C 22.05 - Buchholz
239.1 § 53 BeamtVG Nr. 15 Rn. 21 m.w.N.) nicht in Betracht kommt - im Hin-
blick auf Art. 11 EMRK ist damit von vornherein ausgeschlossen.
2. Die mit der Beschwerde gerügte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist
nicht entsprechend dem Erfordernis des § 133 Abs. 3 VwGO begründet worden
und kann schon deshalb die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Es fehlt
bereits an der Benennung eines Rechtssatzes der in Bezug genommenen Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts und eines divergierenden Rechts-
satzes des Oberverwaltungsgerichts. Der Vortrag, das Oberverwaltungsgericht
habe bestimmte rechtliche Gesichtspunkte nicht geprüft, greift eine - vermeint-
lich - unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall an, bezeichnet aber keine Di-
vergenz. Im Übrigen wurde bereits dargelegt, dass sich dem Urteil des Senats
vom 27. Februar 2014 keineswegs entnehmen lässt, bis zur Auflösung der Kol-
lisionslage zwischen Art. 11 EMRK und Art. 33 Abs. 5 GG könnten Beamte ta-
rifvertragliche Regelungen durchsetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
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Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und ist in Streitigkeiten über den „Teilstatus“ ei-
nes Beamten entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Diffe-
renz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bemessen.
Domgörgen Dr. von der Weiden Dr. Hartung