Urteil des BVerwG vom 20.08.2010

Arzneimittel, Bvo, Satzung, Ausschluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 47.10
OVG 3 A 1245/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2010 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdever-
fahren wird auf 293,99 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Klägerin begehrt Beihilfe zu Aufwendungen für das Präparat GO-ON Amp.
2,5 mg. Während das Verwaltungsgericht ihrer Klage stattgegeben hat, hat das
Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil das Präparat nicht über die nach §
4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung
verfüge.
Die Beschwerde sieht sinngemäß als grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an, ob das Präparat ein beihilfefähiges Arzneimit-
tel ist, d.h. ob für die Beihilfefähigkeit auf die arzneimittelrechtliche Zulassung
eines Präparates oder auf einen materiell-rechtlichen Arzneimittelbegriff abzu-
stellen sei.
Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu ent-
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scheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Inte-
resse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der
Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961
- BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO
Nr. 18; stRspr). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die mit der Be-
schwerde aufgeworfene Frage lässt sich anhand des eindeutigen Wortlautes
der hier einschlägigen Rechtsvorschriften beantworten.
Durch die 21. Änderungsverordnung vom 22. November 2006 ist in § 4 Abs. 1
Nr. 7 Satz 1 BVO NRW die Voraussetzung der arzneimittelrechtlichen Zulas-
sung für die Beihilfefähigkeit eines Arzneimittels eingefügt worden. Der Wortlaut
der Vorschrift ist insoweit eindeutig (:“Die von Behandlern …schriftlich ver-
ordneten zugelassenen Arzneimittel,“ …). Hierauf hat auch das Berufungsge-
richt abgestellt. Die Vorschrift ist vom Gesetzgeber in Gesetzesrang erhoben
worden. Hängt aber nach einer mit Gesetzesrang versehenen Vorschrift der
Beihilfeverordnung in Nordrhein-Westfalen die Beihilfefähigkeit eines Präparats
ausdrücklich von dessen arzneimittelrechtlicher Zulassung ab, kommt es nicht
darauf an, ob ein Präparat materiell-rechtlich den Arzneimittelbegriff erfüllt.
Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass der Verwaltungsgerichtshof Ba-
den-Württemberg im Urteil vom 11. März 2010 - 10 S 3090/98 - die Beihilfefä-
higkeit des Präparates GO-ON bejaht habe, übersieht sie, dass Rechtsgrundla-
ge für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württembergs nicht
die Beihilfevorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem ausdrückli-
chen Ausschluss nicht zugelassener Arzneimittel, sondern die Satzung der
Postbeamtenkrankenkasse war, die in ihrem § 33 Abs. 1 Satz 1 eine solche
Einschränkung auf zugelassene Arzneimittel nicht enthielt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 und
§ 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dr. Heitz
Thomsen
Dr. Maidowski
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