Urteil des BVerwG vom 24.09.2013

Verordnung, Form, Zustellung, Besoldung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 46.13 (2 C 36.13)
OVG 10 A 11216/12.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rhein-
land-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 20. Februar 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, ob die
Vorschriften der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen das Verbot der Altersdiskrimi-
nierung aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 der RL 2000/78/EG verstoßen, ob
der Anspruch auf eine über das Gesetz (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) hinausge-
hende Besoldung innerhalb des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen
ist und ob sich die Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG
auch auf besoldungsrechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten erstreckt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 36.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Kläger
bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Domgörgen
Dr. Hartung
Dr. Kenntner
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