Urteil des BVerwG vom 27.05.2009

Kostenregelung, Datum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 46.09
OVG 6 B 245/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele, Groepper und
Dr. Heitz
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 27. März 2009 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht. Daran vermögen die Ausführungen des Antragstellers in dem
Schreiben vom 22. Mai 2009 und die unter dem Datum vom 26. Mai 2009 ein-
gereichten Unterlagen nichts zu ändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestset-
zung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502
des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.
Prof. Dr. Kugele
Groepper
Dr. Heitz
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