Urteil des BVerwG vom 07.11.2014

Schuldfähigkeit, Psychiatrische Behandlung, Rechtsmittelbelehrung, Disziplinarverfahren

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Beamtendisziplinarrecht
Rechtsquelle/n:
VwGO § 58 Abs. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3, § 133 Abs. 3
Satz 1 und Satz 3
StGB § 20, § 21
LDG NRW § 56 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1, § 65 Abs. 1
Satz 1
Titelzeile:
Rechtsmittelbelehrung eines Berufungsurteils
Stichwort/e:
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Begründungsfrist; Ausschlussfrist;
Rechtsmittelbelehrung; Inhalt; gerichtliches Beamtendisziplinarverfahren;
Aufklärungspflicht; tatsächliche Feststellungen eines Strafurteils; Bindung;
Lösung; Schulfähigkeit; Tatzeitpunkt; Gleichstellungsbeauftragte.
Leitsatz/-sätze:
In der Rechtsmittelbelehrung eines Berufungsurteils, in dem die Revision nicht
zugelassen wird, muss nicht darüber informiert werden, dass die Zulassung der
Revision nur bei Vorliegen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO
genannten Zulassungsgründe und deren Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO)
erreicht werden kann.
Beschluss des 2. Senats vom 7. November 2014 - BVerwG 2 B 45.14
I. VG Düsseldorf vom 25. August 2011
Az: VG 35 K 7288/09.O
II. OVG Münster vom 26. Februar 2014
Az: OVG 3d A 2472/11.O
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 45.14
OVG 3d A 2472/11.O
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dollinger
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2014
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts,
mit dem seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bestätigt wurde, bleibt
ohne Erfolg.
1. Der 1960 geborene Beklagte steht als Polizeikommissar im Dienst des kla-
genden Landes und wurde bis zu seiner Suspendierung überwiegend im Strei-
fendienst verwendet. Im Jahr 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht wegen ge-
meinschaftlich versuchter Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-
perverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Voll-
streckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen vom Beklagten und
der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen blieben erfolglos.
Im sachgleichen Disziplinarverfahren entfernte das Verwaltungsgericht den Be-
klagten aus dem Beamtenverhältnis, die hiergegen gerichtete Berufung wies
das Oberverwaltungsgericht zurück. Es hat seinem Urteil die tatsächlichen
Feststellungen des Strafurteils zugrunde gelegt und ist davon ausgegangen,
dass Anhaltspunkte für eine relevante Minderung der Schuldfähigkeit im Tat-
zeitpunkt nicht bestehen. Der als Anknüpfungspunkt hierfür allein in Betracht
kommende Bericht des behandelnden Psychiaters vom Dezember 2013 könne
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schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden, weil er
verspätet vorgelegt worden sei. Unabhängig hiervon seien ihm auch in der Sa-
che keine ausreichenden Hinweise für eine Minderung der Schuldfähigkeit im
maßgeblichen Tatzeitpunkt zu entnehmen.
2. Der Beklagte hat keinen Verfahrensmangel des angegriffenen Urteils darge-
legt (§ 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Maßgeblich hierfür sind allein die Ausführungen der Beschwerdeschrift vom
26. Mai 2014.
Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen
Urteils zu begründen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine nicht verlänger-
bare Ausschlussfrist, sodass nachträglicher Vortrag nicht berücksichtigt werden
kann (stRspr; vgl. zuletzt Beschluss vom 8. Juli 2014 - BVerwG 2 B 7.14 - juris
Rn. 21).
Diese Frist ist mit der Zustellung des Berufungsurteils an den Prozessbevoll-
mächtigten des Beklagten am 24. März 2014 in Lauf gesetzt worden (§ 57
Abs. 1 VwGO). Sie endete mit Ablauf des 26. Mai 2014, weil es sich bei dem
24. Mai 2014 um einen Samstag handelte (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222
Abs. 2 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde entspricht die Rechtsmittelbelehrung der
angegriffenen Entscheidung den in § 58 Abs. 1 VwGO angeordneten Vorgaben.
Hierauf sind die Beteiligten durch Berichterstatterschreiben auch bereits hinge-
wiesen worden.
Worüber in einer Rechtsbehelfsbelehrung zu belehren ist, ergibt sich aus § 58
Abs. 1 VwGO. Zum notwendigen Inhalt gehört demnach der Rechtsbehelf, die
Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen
ist, der Sitz und die einzuhaltende Frist.
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Zwar umfasst die Belehrungspflicht bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln,
bei denen auf die erste Stufe der Einlegung die zweite Stufe einer fristgebunde-
nen Begründung folgt, grundsätzlich auch die Anforderungen an die zweite Stu-
fe, sodass etwa über die Notwendigkeit einer einzureichenden Begründung und
die hierfür geltende Frist bereits im Urteil belehrt werden muss (Urteil vom
30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122 f.>; Beschluss vom
24. Oktober 2012 - BVerwG 1 B 23.12 - NVwZ-RR 2013, 128 Rn. 3 m.w.N.).
Belehrungen über die Form oder über die im Einzelnen an eine ordnungsge-
mäße Begründung zu stellenden Anforderungen (vgl. Urteil 27. Februar 1976
- BVerwG 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 <251 ff.> m.w.N.) sind dagegen
- ebenso etwa wie die Frage, ob ein Vertretungszwang besteht (Beschluss vom
24. Oktober 2012 - BVerwG 1 B 23.12 - NVwZ-RR 2013, 128 Rn. 5 m.w.N.) -
nicht Bestandteil der von § 58 Abs. 1 VwGO angeordneten Rechtsbehelfsbeleh-
rung. Das gilt namentlich für Angaben über gesetzliche Zulassungsgründe und
die Anforderungen an deren Darlegung. Daher muss bei einem Berufungsurteil,
in dem die Revision nicht zugelassen wird, nicht darüber informiert werden,
dass die Zulassung der Revision nur bei Vorliegen eines der in § 132 Abs. 2
Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung,
Divergenz oder Verfahrensmängel) und deren Darlegung („Bezeichnung“, § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO) erreicht werden kann.
b) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen seine Aufklärungs- und
Verfahrenspflichten verstoßen, dass es von einer Vernehmung der Zeugen A…
und O… abgesehen hat. Es konnte seiner Entscheidung vielmehr die tatsächli-
chen Feststellungen aus dem Strafurteil zugrunde legen.
Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW erhebt das Gericht die erforderlichen Be-
weise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen,
die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinar-
maßnahme von Bedeutung sind. Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus
die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die
sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 LDG
NRW auch für die Berufungsinstanz.
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Diese Aufklärungspflicht wird durch § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW aber einge-
schränkt. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen
Strafurteils im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegen-
stand hat, für das Gericht bindend. Eine eigenständige Ermittlungstätigkeit ist
insoweit nicht zulässig (BTDrucks 14/4659 S. 41). Nach Satz 2 hat das Gericht
jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offen-
kundig unrichtig sind. Die angeordnete Bindungswirkung dient der Rechtssi-
cherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf
unterschiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen
werden. Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflich-
tet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu
lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwort-
lich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage ei-
nes unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachver-
halts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in
einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesent-
licher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus entfällt
die Bindungswirkung, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafge-
richt nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellun-
gen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (Urteile vom 29. November 2000
- BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> = Buchholz 235 § 18 BDO
Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54
Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschlüsse vom 24. Juli 2007 - BVerwG 2 B 65.07 -
Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 26. August 2010 - BVerwG 2 B
43.10 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 5, vom 15. März 2013 - BVerwG
2 B 22.12 - juris Rn. 6 f. sowie vom 11. Februar 2014 - BVerwG 2 B 37.12 - juris
Rn. 38).
Derartige Umstände hat die Beschwerde nicht dargetan. Sie reklamiert vielmehr
allein das Fehlen einer eigenständigen Zeugenvernehmung, ohne sich mit der
vom Oberverwaltungsgericht gegebenen Begründung, warum eine Lösung von
den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht erforderlich ist, ausei-
nanderzusetzen.
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c) Das Oberverwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen
zur Schuldfähigkeit des Beklagten anzustellen. Die Ausführungen der Be-
schwerde lassen keinen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht er-
kennen.
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW hat das Gericht den entscheidungserhebli-
chen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Bestehen tatsächliche Anhalts-
punkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung der Tat er-
heblich gemindert war, so muss das Tatsachengericht die Frage einer Minde-
rung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären. Litt der Beamte zum Tatzeit-
punkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB oder
kann eine solche Störung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" nicht ausge-
schlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten
erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienst-
vergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei
einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme re-
gelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (stRspr; Urteil vom 25. März 2010
- BVerwG 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 29 ff.; Beschlüsse vom 20. Okto-
ber 2011 - BVerwG 2 B 61.10 - juris Rn. 9 und vom 11. Januar 2012 - BVerwG
2 B 78.11 - juris Rn. 5).
Auch bei Berücksichtigung des erst unmittelbar vor dem Verhandlungstermin
beim Oberverwaltungsgericht vorgelegten Berichts des den Beklagten ambulant
behandelnden Psychiaters ergaben sich aber keine Anhaltspunkte für eine er-
hebliche Minderung der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt. Hierzu äußert sich die
Stellungnahme, die auf das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit im
Dezember 2013 bezogen ist, vielmehr nicht. Zwar wird dem Beklagten darin
eine therapierelevante Angststörung attestiert, die gegenwärtig als schwere de-
pressive Episode eingestuft wird. Hinweise auf eine bereits im Tatzeitpunkt be-
stehende Minderung der Schuldfähigkeit enthält der Bericht aber nicht. Zu ver-
gangenen Zeiträumen äußert sich der Bericht vielmehr nur mittelbar; dabei wird
ein progredienter Verlauf der Gesundheitsstörungen attestiert. Gegen eine
Rückbeziehung der Ausführungen auf den Tatzeitraum spricht auch, dass in
dem Bericht eine erste Vorstellung vom 19. September 2006 und damit erst
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nach der strafrechtlich abgeurteilten Tat vom 4./5. August 2006 ausgewiesen
ist. Anhaltspunkte dafür, dass die psychischen Beeinträchtigungen bereits vor
den strafrechtlich abgeurteilten Taten bestanden hatten und nicht erst in deren
Folge entstanden sind, können der Stellungnahme damit nicht entnommen
werden.
Dem entspricht, dass der Beklagte selbst im Disziplinarklageverfahren eine Be-
einträchtigung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt niemals vorgetragen hatte.
Erwähnt wird vielmehr alleine eine Diabeteserkrankung und die seit September
2006 bestehende psychiatrische Behandlung (Schreiben des Bevollmächtigten
vom 15. Dezember 2009); später ist noch auf eine ältere Verletzung des rech-
ten Knies verwiesen worden (Schreiben des Beklagten vom 20. Januar 2014).
Angesichts der Tatsache, dass im verwaltungsgerichtlichen Urteil keine Erwä-
gungen zu einer möglichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Tatzeit-
punkt zu finden sind, hätte spätestens in der Berufungsbegründung Anlass zu
entsprechendem Vortrag bestanden. Dort finden sich zwar ausführliche Erwä-
gungen zu mildernden Umständen, eine psychiatrische Beeinträchtigung vor
September 2006 ist indes auch dort nicht behauptet worden.
Warum sich dem Oberverwaltungsgericht bei dieser Sachlage und ohne ent-
sprechenden Antrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu
die gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2, § 165 ZPO maßgebliche Nieder-
schrift) eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, ist nicht er-
sichtlich. Auf die im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
vorgelegten Bescheinigungen kann - unbeschadet der Frage, ob sich hieraus
anderes ergäbe - insoweit nicht zurückgegriffen werden, weil diese dem Ober-
verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht zur Verfügung standen.
d) Warum eine unterhalb der Schwelle des § 21 StGB liegende Erkrankung hät-
te aufgeklärt werden müssen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Insoweit fehlen
damit Darlegungen, warum die Entscheidung auf dem behaupteten Mangel be-
ruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VwGO). Entsprechendes gilt für die
mit der Beschwerde in den Raum gestellte Frage, ob das Pfefferspray des Be-
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klagten in seinem Spind hätte sichergestellt werden dürfen. Dass der Beklagte
dieses Pfefferspray verwendet hatte, ist von ihm nie bestritten worden.
e) Soweit die Beschwerde eine unterlassene Beteiligung der Gleichstellungsbe-
auftragten im behördlichen Disziplinarverfahren rügt, ist damit kein Verfahrens-
fehler des Gerichts benannt. Einen Verfahrensmangel im Sinne der § 67 Satz 1,
§ 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO könnte dies nur dann
nach sich ziehen, wenn das Oberverwaltungsgericht die sich aus § 54 Abs. 3
Satz 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW ergebende Verpflichtung verletzt hätte,
auf die Beseitigung eines solchen Mangels durch den Dienstherrn hinzuwirken
(Beschluss vom 17. Juli 2013 - BVerwG 2 B 27.12 - juris Rn. 13).
Einen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens begründet
eine unterlassene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten indes nur, soweit
ihr Mitwirkungsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG verletzt worden ist. Dies
setzt voraus, dass die Maßnahme einen Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben
der Gleichstellungsbeauftragten aufweist (Urteil vom 28. Februar 2013
- BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 12 und 20). Derartiges ist hier
weder von der Beschwerde dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
3. Die Beschwerde hat auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
aufgezeigt.
Die zum Fragenkreis einer verminderten Schuldfähigkeit bezeichneten Rechts-
fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil nach den
tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hinreichende An-
haltspunkte für das Vorliegen einer Minderung der Schuldfähigkeit im maßgeb-
lichen Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorliegen. Durchgreifende Verfahrens-
rügen hierzu hat der Beklagte - wie oben dargelegt - nicht erhoben, sodass das
Revisionsgericht hieran gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Soweit die Be-
schwerde der Sache nach die Einzelfallwürdigung des Oberverwaltungsgerichts
in Zweifel zieht, ist dies nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutsamkeit der
Rechtssache darzutun.
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4. Dem Beschwerdevorbringen ist auch keine Divergenz zu entnehmen.
Die Beschwerde benennt weder einen abstrakten Rechtssatz noch eine be-
stimmte Entscheidung, von der das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsge-
richts abgewichen sein soll. Soweit dem Vorbringen ein Verweis auf das Urteil
des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - (NZA 2014,
143) zu entnehmen sein sollte, handelt es sich dabei nicht um ein divergenzfä-
higes Gericht im Sinne des § 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2
VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil
die Gerichtskosten streitwertunabhängig bestimmt werden (§ 75 Satz 1 LDG
NRW i.V.m. Nr. 10 und 62 des Gebührenverzeichnisses zu § 75 LDG NRW).
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