Urteil des BVerwG vom 30.08.2010

Besoldung, Unterzeichnung, Versorgung, Einzelrichter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 45.10
OVG 1 A 3049/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2010 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 458,34 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrens-
mängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegrün-
det.
1. Der Kläger begehrt eine höhere als die gewährte Sonderzuwendung für das
Jahr 2004. Seine Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Be-
rufungsurteil heißt es, das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Son-
derzuwendung in der bis Ende 2003 geltenden Fassung sei mit Wirkung vom
1. Januar 2004 an durch das Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung
vom 29. Dezember 2003 ersetzt worden. Der sich hiernach ergebende An-
spruch des Klägers sei erfüllt. Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen
Sonderzuwendung sei bereits zum 16. September 2003 durch das Gesetz über
die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern
2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Septem-
ber 2003 (Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004
- BBVAnpG 2003/2004) aufgehoben worden. Das hier maßgebende Bundes-
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sonderzahlungsgesetz sei formell verfassungsgemäß zustande gekommen und
mit materiellem Verfassungsrecht vereinbar.
2. a) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Be-
deutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Dies setzt voraus, dass sie
eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte
Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden all-
gemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren
bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 76.61 - BVerwGE 13, 90
<91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f., stRspr).
aa) Die sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der
formellen Verfassungskonformität des Bundesbesoldungs- und versorgungs-
passungsgesetzes 2003/2004 sind in der Rechtsprechung des Senates geklärt.
Der Senat hat entschieden, dass sowohl die Unterzeichnung des Bundesbesol-
dungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 durch den Ersten Vi-
zepräsidenten des Bundesrates als auch die Art der Unterzeichnung den Vor-
gaben des Grundgesetzes entsprechen (Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 C 23.07 -
Buchholz 11 Art. 57 GG Nr. 1 Rn. 11 ff.). Einen darüber hinausgehenden Klä-
rungsbedarf hat der Kläger nicht aufgezeigt. Zur Frage der Unterzeichnung des
Gesetzes durch den Regierenden Bürgermeister von Berlin hat der Senat im
Urteil vom 28. Mai 2009 ausgeführt, dass sich weder für den Bundespräsiden-
ten noch für seinen Vertreter im Amt Ausschluss- oder Befangenheitsgründe
daraus ergeben, dass er oder sein Vertreter zu irgendeinem Zeitpunkt an einem
Gesetzgebungsverfahren mitgewirkt oder sich für ein bestimmtes Gesetz poli-
tisch eingesetzt hatten (a.a.O., Rn. 18).
bb) Klärungsbedürftige Rechtsfragen sind nicht im Vortrag des Klägers aufge-
worfen, für die Wirksamkeit des Bundessonderzahlungsgesetzes komme es
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf die Verfassungsmäßigkeit
des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 an.
Dieses Gesetz ist jedenfalls nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine
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spätere Regelung eine frühere sachgleiche Regelung ersetzen kann, außer
Kraft getreten.
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes für das Bundessonderzahlungsgesetz vom 29. Dezember 2003 wegen
Sinn und Zweck von Art. 74 a GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden
Fassung von der Wirksamkeit von § 67 BBesG in der Fassung des Bundesbe-
soldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 abhängig ist. Es
bedarf keines Revisionsverfahrens, um diese Frage zu beantworten:
Art. 74 a Abs. 1 GG a.F. sah eine konkurrierende Gesetzgebung des Bundes
für Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes in
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ausdrücklich nur vor,
„soweit dem Bund nicht nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung
zusteht“. Besoldungsregelungen des Bundes für Bundesbeamte wie das Bun-
dessonderzahlungsgesetz sind von Art. 73 Nr. 8 GG gedeckt. Der Wortlaut des
§ 67 BBesG enthält keine Einschränkung für die Wahrnehmung der ausschließ-
lichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die Vorschrift hat es den Län-
dern ermöglicht, die Gewährung einer Sonderzuwendung an Landes- und
Kommunalbeamte durch Landesgesetze zu regeln. Für die Besoldung der
Bundesbeamten hat sie keine Bedeutung.
cc) Auch die in Bezug auf das Bundessonderzahlungsgesetz vom 29. Dezem-
ber 2003 und auf das Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz
2003/2004 angesprochenen Fragen nach Besitzstandswahrung und nach den
verfassungsrechtlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Besoldungsge-
setzgebers sind nicht klärungsbedürftig.
Geklärt ist, dass die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung nicht zu den
hergebrachten, durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört. Welche Grenzen sich für gesetz-
geberische Eingriffe in geltendes Besoldungsrecht wegen des rechtsstaatlichen
Vertrauensschutzes ergeben, ist ebenso geklärt wie die Folgerungen einer Kür-
zung von Sonderzahlungen für einen möglichen - hier aber ausdrücklich nicht
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gerügten - Verstoß gegen das Gebot einer amtsangemessenen Alimentation.
Im Urteil des Senats vom 28. Mai 2009 (a.a.O., Rn. 39) heißt es:
Die Gewährung einer Weihnachtszuwendung (jetzt: jährli-
chen Sonderzahlung) an Beamte bzw. Richter hat erst nach
1949 Eingang in das Beamtenrecht des Bundes und der
Länder gefunden. Sie gehört daher nicht zu den hergebrach-
ten, durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantier-
ten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie steht zur frei-
en Disposition des Normgebers und kann im Rahmen der
allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen jederzeit für die
Zukunft gemindert oder gestrichen werden (vgl. BVerfG, Be-
schlüsse vom 29. November 1967 a.a.O. S. 61 f. und vom
30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 - BVerfGE
44, 249 <263>; BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1977 - BVerwG
6 C 24.75 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 24 und vom
2. September 1977 - BVerwG 6 C 80.74 - Buchholz 238.95
SZG Nr. 10 m.w.N.).
Das Urteil des Senats vom 20. März 2008 (BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131,
20 <26> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94, Rn. 25) führt aus:
Zwar genießen einzelne Besoldungsleistungen wie etwa die
jährliche Sonderzuwendung hinsichtlich ihres Bestands und
ihrer Höhe keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Als Be-
rechnungsfaktoren für die Ermittlung des Nettoeinkommens
kommt ihnen jedoch mittelbar verfassungsrechtliche Bedeu-
tung zu. Streicht oder kürzt der Gesetzgeber eine Leistung,
so stellt sich die Frage, ob das dadurch verringerte Nettoein-
kommen noch ausreicht, um den amtsangemessenen Le-
bensunterhalt zu gewährleisten.
Im Urteil des Senats vom 28. Mai 2009 (a.a.O., Rn. 40) heißt es hieran anknüp-
fend:
Aus dem Alimentationsgrundsatz folgen keine konkreten
Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Verfassungsrecht-
lich ist nur das Ergebnis vorgegeben; die Wahl der Mittel
bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestal-
tung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen
Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnah-
men überschritten wird, die sich als evident sachwidrig er-
weisen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des
Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers
können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßig-
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keit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleis-
tungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgese-
hen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimen-
tationsanspruch geltend zu machen, indem sie Klagen auf
Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungs-
widrig zu niedrig bemessen (vgl. zum Ganzen: Urteil vom
20. März 2008 a.a.O. S. 25, 27 f.; vgl. auch Urteil vom
30. April 2009 - BVerwG 2 C 127.07 - zur Veröffentlichung
vorgesehen).
Welche Anforderungen sich an eine für die Zukunft wirkende Neuregelung von
Sonderzahlungen aus dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz, insbesondere
dem Rückwirkungsverbot, ergeben, ist der Rechtsprechung ebenfalls zu ent-
nehmen (vgl. Urteile vom 28. Mai 2009 a.a.O. Rn. 43 ff. m.w.N. und vom 3. Juli
2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <287 f.> m.w.N.).
Durch das Bundesverfassungsgericht geklärt ist auch, dass - ungeachtet der
Frage, inwieweit aus dem Sozialstaatsprinzip konkrete Ansprüche abgeleitet
werden können - jedenfalls für den Bereich des Beamtenrechts die Garantie der
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eine spezielle Konkre-
tisierung der Sozialstaatsklausel darstellt; die hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums - insbesondere das Alimentationsprinzip - sichern, dass die
Besoldung und Versorgung der Beamten den Mindestanforderungen genügen,
die sich aus dem Sozialstaatsprinzip der Verfassung ergeben (Kammer-
beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 613/06 - NVwZ 2008, 1004 f.). Wei-
tergehenden Klärungsbedarf wirft die Beschwerde nicht auf.
dd) Die Beschwerdebegründung wirft darüber hinaus keine klärungsbedürftigen
Rechtsfragen zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beamten sowie
zwischen Abgeordneten und Beamten bei der Gewährung von Sonderzahlun-
gen im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG auf. Insbesondere ist geklärt, dass grundle-
gende Unterschiede zwischen dem Recht der Beamten und der Arbeitnehmer
bestehen (Urteil vom 28. Mai 2009 a.a.O. Rn. 33), so dass eine unterschiedli-
che Behandlung beider Beschäftigtengruppen bei der Gewährung von Sonder-
zahlungen verfassungsrechtlich zulässig ist. Ebenso bestehen grundlegende
statusrechtliche Unterschiede zwischen Abgeordneten und Beamten, die die
Vergleichbarkeit der Bezüge ausschließen (BVerfG, Beschluss vom 30. Sep-
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tember 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <341 f.>; BVerwG, Urteil vom
16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 30.96 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 21, S. 31).
b) Die Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.
aa) Ohne Erfolg bleibt zunächst die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den
Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen, ohne dass die Voraussetzungen
des § 6 Abs. 1 VwGO vorgelegen hätten.
Für die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist erforderlich,
dass dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist; Mängel des
erstinstanzlichen Verfahrens, die in der Berufungsinstanz nicht fortwirken, rei-
chen zur Zulassung nicht aus (vgl. Beschluss vom 30. Juli 1990 - BVerwG 7 B
104.90 - auszugsweise wiedergegeben in Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 289,
hier zitiert nach juris, Rn. 2). Hier ist nicht erkennbar, dass das Berufungsurteil
auf der Übertragung auf den Einzelrichter im erstinstanzlichen Verfahren beru-
hen kann.
bb) Erfolglos bleibt weiter die Rüge, das Berufungsgericht habe einen gebote-
nen Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG verweigert. Ein Verstoß gegen
Art. 100 GG (Unterbleiben der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an
das Bundesverfassungsgericht) ist kein die Zulassung der Revision nach § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigender Verfahrensfehler (Beschluss vom 17. Juli
1975 - BVerwG 2 B 2.75 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 136 S. 18).
Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG durch eine unterbliebene Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt
im Übrigen nur dann in Betracht, wenn die Unterlassung willkürlich gewesen
wäre. Hierfür bestehen angesichts der sachlichen Erwägungen, mit denen das
Berufungsgericht das Fehlen einer Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
einer entscheidungserheblichen Norm begründet, aber keine Anhaltspunkte.
Die vom Kläger herangezogenen Vorlagebeschlüsse des Berufungsgerichts in
anderen Verfahren betreffen entgegen der Auffassung des Klägers schon des-
halb keinen vergleichbaren Fall, weil sie landesrechtliche Besoldungsregelun-
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gen und die Frage der Vereinbarkeit des Nettoeinkommens der jeweiligen Klä-
ger mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsgrundsatz betreffen.
cc) Eine Gehörsverletzung folgt nicht daraus, dass das Berufungsgericht sich
trotz des Vortrages des Klägers den seiner Auffassung nach naheliegenden
rechtlichen Schlussfolgerungen verweigert hat. Denn einen Anspruch darauf,
dass das Gericht einer Rechtsmeinung folgt, gibt Art. 103 Abs. 1 GG ebenso
wenig (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE
64, 1 <12> m.w.N.) wie einen Anspruch auf Berücksichtigung von nach formel-
lem oder materiellem Recht unerheblichem Vortrag (BVerfG, Beschluss vom
30. Januar 1985 - 1 BvR 876/84 - BVerfGE 69, 145 <148 f.>, vgl. auch BVerwG,
Beschluss vom 5. August 2010 - BVerwG 2 C 30.10 - juris Rn. 3 m.w.N.).
Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht darin, dass dem Kläger nicht bereits „im
Vorfeld des Berufungsverfahrens“ ein rechtlicher Hinweis darauf erteilt worden
ist, dass es auf die Verfassungskonformität des Besoldungs- und versorgungs-
anpassungsgesetzes 2003/2004 nicht ankomme. Der Kläger führt selbst aus,
dass die seiner Meinung nach unzutreffende Rechtsauffassung in der mündli-
chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht diskutiert worden und er der Ar-
gumentation des Berufungsgerichts inhaltlich entgegen getreten ist.
dd) Schließlich bleiben auch die Aufklärungsrügen ohne Erfolg.
Der Kläger macht zum einen geltend, es hätte sich dem Berufungsgericht auf-
drängen müssen „die Rolle des 1. Vizepräsidenten des Bundesrates bzw. des
Regierenden Bürgermeisters von Berlin, Klaus Wowereit, weiter aufzuklären“.
Zum anderen beanstandet er, das Berufungsgericht habe auf die Untersuchun-
gen anderer Gerichte abgestellt, obwohl es nahe gelegen habe, eigenständige
Untersuchungen zur verfassungsrechtlichen Vertretungskompetenz des 1. Vi-
zepräsidenten des Bundesrates für die Aufgaben des Bundespräsidenten an-
zustellen.
Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass es ausgehend von der Rechtsauf-
fassung des Berufungsgerichts auf Tatsachen angekommen wäre, die für die
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Frage der formellen Verfassungswidrigkeit des Bundesbesoldungs- und versor-
gungsanpassungsgesetzes 2003/2004 Bedeutung haben könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über
den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
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