Urteil des BVerwG vom 18.07.2008

Ausschluss, Verfügung, Befangenheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 45.08
VG 2 K 2265/97
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
beschlossen:
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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13 837,09 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer wendet sich zum einen dage-
gen, dass sich der Präsident des Verwaltungsgerichts Sigmaringen mit Ein-
wendungen befasst, die der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Sigmaringen (vom 17. Dezember 1998 - 2 K 2265/97 -) erhoben
hat. An dem verwaltungsgerichtlichen Urteil, gegen das der Verwaltungsge-
richtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 25. Oktober 1999
- 4 S 494/99 - die Berufung nicht zugelassen hat, hatte der jetzige Präsident
des Gerichts mitgewirkt, woraus der Beschwerdeführer dessen Befangenheit
ableitet. Zum anderen begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des ver-
waltungsgerichtlichen Urteils, weil es nach seiner Ansicht, die er durch eine
amtsgerichtliche Entscheidung bestätigt sieht, unrichtig ist.
Soweit die Beschwerde auf die Aufhebung des Urteils abzielt, ist sie in einer
den Interessen des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Weise dahinge-
hend auszulegen, dass dieser sich gegen die Nichtzulassung der Berufung
durch das Berufungsgericht wendet, indem er den Antrag auf Zulassung der
Revision stellt, § 132 Abs. 1 VwGO. Soweit er sich gegen die Befassung der
Sache durch den jetzigen Präsidenten des Verwaltungsgerichts wendet, ist sie
als allgemeine Beschwerde zu deuten, §§ 146 ff. VwGO.
Die Beschwerde ist bereits deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil der
Beschwerdeführer entgegen § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht ordnungsgemäß
vertreten ist; mit Verfügung vom 1. Juli 2008 ist er darauf auch hingewiesen
worden.
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Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des erstinstanzlichen verwal-
tungsgerichtlichen Urteils begehrt, liegt darüber hinaus kein die Revisionszulas-
sung versagendes Berufungsurteil vor, gegen das allein der Antrag auf Zulas-
sung der Revision statthaft ist (§ 132 Abs. 1 VwGO); es liegt ein Nichtzulas-
sungsbeschluss vor, gegen den keine Beschwerde zulässig ist (§ 152 Abs. 1
VwGO).
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus den Ausschluss des Präsidenten
des Verwaltungsgerichts von der weiteren Befassung mit den von ihm erhobe-
nen Einwendungen anstrebt, liegt nicht einmal eine erstinstanzliche Gerichts-
entscheidung zu dem der Justizverwaltung zuzurechnenden Verhalten des Prä-
sidenten des Verwaltungsgerichts vor, die rechtsmittelfähig sein könnte. Abge-
sehen davon wäre selbst gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwal-
tungsgerichts keine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht statthaft
(§§ 146, 152 Abs. 1 VwGO).
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 47
Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich die Streitwertfestsetzung am Streitwertbe-
schluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Januar 1999 orientiert.
Groepper Thomsen Dr. Burmeister
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