Urteil des BVerwG vom 19.10.2006

Richteramt, Hochschule, Verordnung, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 45.06 (2 C 22.06)
VGH 15 BV 03.3368
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
15. Mai 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeu-
tung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren kann
zu einer Klärung der Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen die
rückwirkende Feststellung einer Schwerbehinderung Auswirkungen auf die Hö-
he der Versorgungsbezüge hat, die ein vor dem Erreichen des 65. Lebensjah-
res in den Ruhestand versetzter Richter bezieht.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 22.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
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den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften fer-
ner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zustän-
digen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des
Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise
muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Albers Dr. Kugele Groepper