Urteil des BVerwG vom 27.09.2005

Zulage, Zukunft, Rechtseinheit, Reform

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 45.05
VGH 15 B 99.520
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 1. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 1 960 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde bezeichnet als klärungsbedürftig die Frage,
ob jemand wie der Kläger, der bereits nach § 13 BBesG 1990 einen An-
spruch auf Ausgleichszulage erworben hatte und damit nach dem Dienst-
rechtsreformgesetz 1997 bestätigt erhielt, nur eine bloße Erwartung oder
eine geschützte Rechtsposition inne hatte.
Diese Frage betrifft außer Kraft getretenes Recht. § 13 des Bundesbesoldungsge-
setzes in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher
Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl I S. 967) ist durch Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes
zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz - ReföDG) vom 24. Februar
1997 (BGBl I S. 322) neu gefasst worden. § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in
der Fassung des Reformgesetzes wiederum ist durch Art. 1 Nr. 6 des Sechsten Ge-
setzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsände-
rungsgesetz - 6. BesÄndG) vom 14. Dezember 2001 (BGBl I S. 3702) geändert wor-
den. Fragen zu ausgelaufenem Recht haben keine grundsätzliche Bedeutung. Durch
ihre Beantwortung könnte das die Zulassung der Grundsatzrevision rechtfertigende
Ziel, die Rechtseinheit zu erhalten und das Recht fortzuentwickeln, nicht erreicht
werden (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 -
Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297 S. 33 und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B
35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11). Ob ausnahmsweise
etwas anderes gilt, wenn das ausgelaufene Recht für einen nicht überschaubaren
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Personenkreis in unabsehbarer Zukunft noch von Bedeutung ist (vgl. Beschluss vom
20. Dezember 1995 a.a.O.), mag auf sich beruhen. Für eine solche Sachlage ist der
Beschwerdeführer jedenfalls darlegungspflichtig (Beschluss vom 20. Dezember 1995
a.a.O. S. 12). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung
nicht. Sie führt als Grund für die fortbestehende Klärungsbedürftigkeit lediglich an,
der hier streitigen Fragen würden sich jederzeit in gleicher Weise bei zu erwartenden
Nachfolgeregelungen stellen. Damit ist die Bedeutsamkeit des außer Kraft getrete-
nen Rechts für einen nicht überschaubaren Personenkreis nicht dargelegt, denn die
Beschwerde hat keine Ausführungen dazu gemacht, inwiefern sich die aufgeworfene
Frage bei Nachfolgeregelungen zu § 13 BBesG F. 1990 und F. 1997 stellen wird,
obwohl die geltende, durch das 6. BesÄndG geschaffene Nachfolgeregelung als Vo-
raussetzung für die Ausgleichszulage ausdrücklich eine ununterbrochene fünfjährige
Verwendung fordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
werts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG (Teilstatus; aufgerundeter Zweijahresbetrag
der Zulage, vgl. Beschluss vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - Buchholz
360 § 13 GKG Nr. 106 S. 3).
Albers Prof. Dawin Dr. Bayer
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