Urteil des BVerwG vom 11.02.2004

Ortszuschlag, Fürsorgeleistung, Verordnung, Klagebegehren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 45.03
VGH 3 BV 02.1374
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 18. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 1 950 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, begehrt wird, ist unbegründet. Die als klärungsbe-
dürftig bezeichnete Rechtsfrage,
ob besoldungsrechtliche Vorschriften nur bei ausdrücklicher bundesrechtlicher
Regelung erlassen werden können (§ 1 Abs. 4 BBesG), wie das z.B. in § 72
BBesG geregelt ist, oder ob der Bayerische Landesgesetzgeber über Art. 86 b
BayBG aus eigener Machtvollkommenheit in das Besoldungsrecht eingreifen
darf,
würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen.
Streitgegenstand des angestrebten Revisionsverfahrens könnte nur das allein noch
in der Berufungsinstanz anhängig gewordene Begehren sein, den Beklagten zu ver-
pflichten, dem Kläger ab 1999 einen Ortszuschlag zu gewähren.
Voraussetzung dafür, dass ein Anspruch des Klägers auf einen Ortszuschlag be-
steht, ist wegen der Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 BBesG), dass es
eine besoldungsrechtliche Norm gibt, nach der dem Beamten ein Ortszuschlag zu
zahlen ist. Solange eine solche Vorschrift nicht existiert, kommt es für das Klagebe-
gehren nicht darauf an, ob sie - sei es mit, sei es ohne bundesgesetzliche Ermächti-
gung - erlassen werden könnte. In gleicher Weise unerheblich für die vorliegende
Klage auf Zahlung eines Ortszuschlages ist es, ob der Bayerische Landesgesetzge-
ber auf der Grundlage des Art. 86 b BayLBG befugt wäre, eine - bisher nicht existie-
rende - Verordnung über die Gewährung einer ergänzenden Fürsorgeleistung an
Beamte der Besoldungsgruppen A 11 und höher zum Ausgleich der hohen Lebens-
- 3 -
haltungskosten in München zu erlassen (vgl. zu Art. 86 b BayLBG Beschluss vom
17. Juni 1993 - BVerwG 2 B 63.93 - Buchholz 237.1 Art. 86 b BayLBG Nr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert ergibt sich
aus § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GKG (Zweijahresbetrag der höchstzulässigen
Fürsorgeleistung nach Art. 86 b Abs. 1 Satz 3 BayBG, in deren ungefährer Höhe der
Ortszuschlag begehrt wird.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Bayer