Urteil des BVerwG vom 11.08.2014

Verordnung, Form, Zustellung, Witwe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 44.13 (2 C 21.14)
OVG 10 A 10773/12.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2014
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz als Vorsitzenden und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung
beschlossen:
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Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 20. Februar 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisions-
verfahren auf 54 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß
§ 127 Nr. 1 BRRG im Hinblick auf die Abweichung von einer Entscheidung
eines anderen Oberverwaltungsgerichts sowie wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Nach § 127 Nr. 1 BRRG ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von der
Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsge-
richts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Die von der Beschwerde geltend
gemachte Divergenz liegt vor und das Berufungsurteil beruht auf dieser Diver-
genz.
Das Berufungsurteil geht davon aus, dass die Widerlegung der gesetzlichen
Vermutung einer Versorgungsehe im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BeamtVG nach außen manifestierte Umstände voraussetzt, die für einen ande-
ren Zweck der Ehe als den Versorgungszweck sprechen. Das von der Be-
schwerde angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom
16. Dezember 2011 (1 Bf 164/10 - IÖD 2012, 56) nimmt hingegen an, dass
auch die Erklärungen der Witwe und Zeugenaussagen zu den von ihr und ihrem
verstorbenen Mann geäußerten Motiven der Eheschließung Grundlage der rich-
terlichen Überzeugungsbildung sein können, bei der nicht nur die äußeren Ge-
gebenheiten, sondern die gesamten Umstände des Einzelfalles in den Blick zu
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nehmen seien. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 19
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist diese Frage noch nicht ausdrücklich entschie-
den (Beschlüsse vom 24. März 1997 - BVerwG 2 B 37.97 - juris, vom 2. Okto-
ber 2008 - BVerwG 2 B 7.08 - juris, vom 19. Januar 2009 - BVerwG 2 B 14.08 -
juris und vom 3. Dezember 2012 - BVerwG 2 B 32.12 - juris).
Dies begründet zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 71 Abs. 1
Satz 1 GKG i.V.m. § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1; die
vorläufige Streitwertfestsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren be-
ruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 21.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Dr. Heitz
Dr. von der Weiden
Dr. Hartung
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