Urteil des BVerwG vom 15.07.2008

Therapie, Krankheit, Behandlung, Meinung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 44.08
OVG 6 A 2242/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2008 wird
zurückgewiesen
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf bis zu 600 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es mit den Beihilfevor-
schriften vereinbar sei, anzunehmen, dass (noch) keine ausreichenden wissen-
schaftlich fundierten Erkenntnisse über die Anerkennung der angewandten
Therapie (hier: Panchakarma-Therapie) vorlägen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Fra-
ge des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren
bedarf. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO obliegt es dem Beschwerdeführer,
diese Voraussetzungen darzulegen (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG
8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; stRspr).
Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht gegeben, denn die Klägerin
wirft im Kern gerade keine Rechtsfrage, sondern eine reine Tatsachenfrage auf.
Dementsprechend hat auch das Berufungsgericht die Beihilfefähigkeit der
Panchakarma-Therapie nach Einholung eines Sachverständigengutachtens
verneint. Es hat dabei auf die Rechtsprechung des Senats abgestellt, wonach
eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich allgemein anerkannt ist, wenn
sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der me-
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dizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirk-
sam und geeignet angesehen wird (vgl. Urteile vom 29. Juni 1995 - BVerwG
2 C 15.94 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15 und vom 18. Juni 1998 - BVerwG
2 C 24.97 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 10).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Groepper Thomsen Dr. Burmeister
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