Urteil des BVerwG vom 04.10.2006

Aufklärungspflicht, Beweismittel, Bestandteil, Besoldung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 44.06
OVG 1 A 3606/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2006 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf einen Betrag bis zu 13 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt
nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 VwGO.
Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn sich
das Berufungsgericht in seinem Urteil mit einem abstrakten, die Entscheidung
tragenden Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz der Divergenzent-
scheidung (hier: des Bundesverfassungsgerichts) abgesetzt hat. Die Darlegung
einer Divergenz erfordert demgemäß die Gegenüberstellung zweier einander
widersprechender Rechtssätze. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde bezieht
sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990
- 2 BvL 1/86 - (BVerfGE 81, 363), wonach sowohl dem Kindergeld als auch dem
Orts- bzw. Familienzuschlag eine soziale Ausgleichsfunktion zukommen soll,
während nach Auffassung der Beschwerde das Oberverwaltungsgericht den
gegensätzlichen Rechtsgrundsatz aufgestellt habe und „Anlass für eine strikte
Trennung zwischen dem Kindergeld und dem Orts- und Familienzuschlag
(sieht)“. Von einer solchen Abweichung kann indessen nicht die Rede sein. Viel-
mehr hat das Berufungsgericht an die Unterschiede zwischen dem Kindergeld
als Sozialleistung und dem Orts- bzw. Familienzuschlag als Besoldung ange-
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knüpft und ist den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts gefolgt, wo-
nach „die Gewährung eines allgemeinen Kindergeldes Bestandteil eines gesetz-
lichen Leistungsprogramms (ist), das für alle Unterhaltspflichtigen - und nicht
nur für die Beamten - familienbedingte Mehrbelastungen verringern soll“.
Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt ebenso wenig die Zulassung der
Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels, der
nicht nur geltend gemacht werden, sondern auch vorliegen muss. Zu Unrecht
rügt die Beschwerde eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1
VwGO.
Die Beschwerde macht geltend, das Gericht habe „nicht vollständig untersucht,
ob die Beklagte alle außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände
in die Klarlegung des Bedeutungsgehaltes des Antrages des Klägers einbezo-
gen hat, die einen Schluss auf ihren Sinn zulassen“. Mit diesem Vorbringen be-
zeichnet die Beschwerde weder Umstände, die das Oberverwaltungsgericht
nicht aufgeklärt hat, aber hätte aufklären müssen, noch Beweismittel, derer sich
das Oberverwaltungsgericht hätte bedienen sollen. Vielmehr geht es der Be-
schwerde darum, die Auslegung eines Antrages durch das Berufungsgericht in
Frage zu stellen und durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Damit wird kein
Aufklärungsmangel geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.
Albers Groepper Dr. Bayer
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