Urteil des BVerwG vom 19.08.2004

Beendigung, Bekanntmachung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 44.04
OVG 1 A 2138/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2004 wird zurückgewie-
sen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht
die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Be-
deutung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revi-
sionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen
mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchst-
richterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob der beurteilende Dienstherr nach eindeutiger Festlegung auf eine Begrün-
dung der Herabsetzung mit einzelfallübergreifenden Erwägungen unter He-
ranziehung der Maßstabswahrung noch nach Beendigung des Widerspruchs-
verfahrens seine Entscheidung mit Begründungselementen versehen kann, die
ausschließlich auf den Einzelfall bezogen sind,"
bedarf nicht der weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. Ob Erläuterungen
einer dienstlichen Beurteilung im Verwaltungsstreitverfahren - also nach Beendigung
des Widerspruchsverfahrens - nachgeschoben werden dürfen, ist in der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts im positiven Sinne geklärt (vgl. Urteil vom
26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <252> mit Nachweisen). Diese
Darlegungen sind ihrem Inhalt nach nicht beschränkt. Sie müssen einzelfallbezogen
sein, auch wenn die dienstliche Beurteilung ihre abschließende Fassung im Wesent-
lichen zur Wahrung einheitlicher Maßstäbe erhalten hat. Auch in diesem Falle geht
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es allein um die Leistung, Eignung und Befähigung eines bestimmten Beamten, die
nach dem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu bewerten sind.
Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage,
"ob der Dienstherr noch im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren Gründe
für eine Herabsetzung der Note nachschieben kann, die der zunächst abge-
gebenen Begründung nach den Beurteilungsrichtlinien widersprechen",
kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil das Oberverwal-
tungsgericht den in der Frage vorausgesetzten Widerspruch nicht festgestellt hat (vgl.
auch S. 19, 21 a.E. des angefochtenen Urteils). Das Berufungsgericht ist zutreffend
davon ausgegangen, dass die Maßstabsbildung und Maßstabswahrung keine
eigenständigen Beurteilungskategorien ausmachen, sondern dass der Bewertungs-
maßstab dazu dient, die einheitliche Beurteilungspraxis sicherzustellen (vgl. Urteil
vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1). Nach
dem Beurteilungsmaßstab bestimmen sich die qualitativen und quantitativen Merk-
male, die für die Zuordnung der vorgegebenen Noten maßgebend sind. Im Übrigen
lässt die Fragestellung keine rechtlichen Aspekte erkennen, die über den vorliegen-
den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. De-
zember 1975 (BGBl I S. 3047) mit späteren Änderungen; diese Regelung ist gemäß
§ 71 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisie-
rung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) noch anzuwenden, weil die
Beschwerde vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist.
Albers Groepper Dr. Bayer