Urteil des BVerwG vom 19.08.2014

Minderung, Erwerbsfähigkeit, Medizinisches Gutachten, Bad

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 43.14
OVG 3 A 528/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Hartung
beschlossen:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2014 wird aufgehoben,
soweit das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch des
Klägers auf Unfallausgleich für eine Minderung der Er-
werbsfähigkeit von 40 v.H. abgelehnt hat.
Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhand-
lung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zu-
rückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
7. März 2014 zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die
Wertstufe bis 13 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde
des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit nach § 133
Abs. 6 VwGO teilweise zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Im Übrigen ist sie unbe-
gründet.
In der Berufungsinstanz sind Ansprüche des Klägers auf Unfallausgleich für
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40, 50 und 60 v.H. anhängig gewesen
(§ 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fas-
sung vom 16. März 1999 , § 31 Abs. 1 des Bundesversorgungs-
gesetzes ). Das Oberverwaltungsgericht hat die beiden höheren An-
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sprüche in dem Berufungsurteil verfahrensfehlerfrei verneint. Soweit es jedoch
auch einen Anspruch auf Unfallausgleich für eine Minderung der Erwerbsfähig-
keit von 40 v.H. nicht für gegeben gehalten hat, beruht das Berufungsurteil auf
einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nämlich auf
der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1
VwGO. Zur nochmaligen Prüfung dieses Anspruchs ist der Rechtsstreit nach
§ 133 Abs. 6 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der 1963 geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den
Ruhestand mit Wirkung ab 1. Juni 2009 als Polizeivollzugsbeamter im Dienst
des Beklagten. Er leidet aufgrund eines Angriffs, dem er während eines polizei-
lichen Einsatzes am 9. Februar 2006 ausgesetzt war, an einer posttraumati-
schen Belastungsstörung und an einer depressiven Störung. Der Beklagte er-
kannte das Ereignis als Dienstunfall an und bewilligte als Unfallausgleich eine
monatliche Grundrente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der
Schädigungsfolgen) von 30 v.H.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger als Unfallaus-
gleich eine monatliche Grundrente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von
60 v.H. zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsge-
richt die Klage abgewiesen. In dem Berufungsurteil heißt es, der Beklagte habe
die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu Recht auf 30 v.H. festgesetzt. Dies er-
gebe sich aus dem im Berufungsverfahren eingeholten nervenfachärztlich-
psychotherapeutischen Gutachten des Facharztes Dr. T. vom 17. Juni 2013
und dessen ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Berufungsverhand-
lung. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass die dienstunfall-
bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers bei einer fallbezogenen
Würdigung anhand der Kriterien der einschlägigen medizinischen Regelwerke
dem unteren Bereich (Grad der Minderung von 30 bis 40 v.H.) zuzuordnen sei.
Der Kläger habe den Nachweis eines Grades der Minderung von 40 v.H. nicht
erbracht.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger, das Oberverwaltungsge-
richt habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Das Gutachten des Sachverständi-
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gen Dr. T. sei nicht verwertbar gewesen. Es erfasse die Folgen der Erkrankung
des Klägers nur unvollständig und weise inhaltliche Ungereimtheiten auf. Daher
habe das Oberverwaltungsgericht den Beweisantrag auf Einholung eines weite-
ren medizinischen Gutachtens nicht ablehnen dürfen.
1. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Tatsachengericht den Sach-
verhalt von Amts wegen. Es hat diejenigen Tatsachen zu ermitteln und festzu-
stellen, die nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt entscheidungserheb-
lich sind. Ist hierfür eine besondere fachspezifische Sachkunde erforderlich,
über die das Gericht nicht verfügt, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch
nehmen. Dies ist der Fall, wenn der Gesundheitszustand eines Menschen, etwa
wie im vorliegenden Fall die Schwere der gesundheitlichen Auswirkungen einer
Erkrankung festzustellen und zu bewerten ist. Hierfür muss das Gericht auf
ärztliche Fachkunde zurückgreifen, d.h. in der Regel ein medizinisches Gutach-
ten einholen (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 118.05 -
Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 16 = NVwZ 2007, 345
Rn. 3> und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 B 97.11 - juris ).
Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Tatsachenge-
richt nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO). Seine Weige-
rung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht nur dann keine
Stütze, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht geeignet ist, dem Gericht
die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundla-
gen zu vermitteln. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten von unzutreffen-
den tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprü-
che enthält oder Anlass gibt, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gut-
achters zu zweifeln. Ein weiteres Gutachten muss nicht schon dann eingeholt
werden, wenn ein Beteiligter ein vorliegendes Gutachten als Erkenntnisquelle
für unzureichend hält (stRspr; nur Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - BVerwG
2 B 122.07 - NVwZ-RR 2008, 477 Rn. 29
holz 235.1 § 55 BDG Nr. 2> und vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buch-
holz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 = NJW 2009, 2614 ).
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2. Nach diesen Maßstäben sind die Einwendungen des Klägers gegen das
Gutachten des Sachverständigen Dr. T. nicht begründet, soweit dieser eine
dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von weniger
als 50 v.H. angenommen hat. Der Sachverständige hat seiner Einschätzung
alle vorhandenen ärztlichen Befunde, insbesondere die Befunde über die sta-
tionären Aufenthalte des Klägers, und seinen eigenen Eindruck aufgrund eines
dreitägigen stationären Aufenthalts im November 2008 zugrunde gelegt. Der
Beschwerdevortrag des Klägers lässt nicht erkennen, dass der Sachverständi-
ge die Befundtatsachen unvollständig oder inhaltlich unzutreffend berücksichtigt
hat.
Der Sachverständige hat die Befundtatsachen ausgewertet, indem er sie in Be-
zug zu den Kriterien der einschlägigen medizinischen Regelwerke für die Aus-
wirkungen traumatischer Störungen gesetzt hat (Nr. 3.7 der Tabelle in Teil B
der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung und sog. Bad Pyr-
monter Klassifikation von psychischen Traumafolgen). Diese legen jeweils drei
Stufen für den Grad der Schädigungsfolgen fest, denen sie jeweils bestimmte
Symptome zuordnen (untere Stufe zwischen 30 und 40 v.H.; mittlere Stufe zwi-
schen 50 und 70 v.H.; obere Stufe zwischen 80 und 100 v.H.). Die generelle
Eignung dieser Regelwerke als Orientierungshilfe für die medizinische Beurtei-
lung des Einzelfalls stellt der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht in
Frage.
Davon ausgehend hat der Sachverständige plausibel dargelegt, die Annahme
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im mittleren Bereich zwischen 50 und
70 v.H. setze voraus, dass die Fähigkeit nicht mehr vorhanden sei, den Tages-
ablauf eigenständig zu gestalten und zum Beispiel an therapeutischen Maß-
nahmen teilzunehmen. Aus den ausgewerteten Unterlagen ergäben sich keine
Hinweise, dass der Kläger an derartigen Einschränkungen leide. Aus diesem
Grund sei die Zuordnung zur mittleren Stufe der Regelwerke nicht möglich,
auch wenn der Kläger einige der dort aufgeführten Symptome aufweise. Auch
seien den Unterlagen Vorbelastungen des Klägers (Schlafstörungen, Ehepro-
bleme) zu entnehmen.
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Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers sind nicht geeignet, die
Aussagekraft des Gutachtens zu erschüttern:
Die Behauptung, der Sachverständige sei bei der Zuordnung der Erkrankungs-
folgen von den Vorgaben der sog. Bad Pyrmonter Klassifikation abgewichen,
trifft nicht zu. Der Kläger stützt diese Behauptung auf Auswirkungen der Erkran-
kung, die der Sachverständige nicht festgestellt hat. Er setzt den Feststellungen
und den darauf beruhenden medizinischen Schlussfolgerungen des Sachver-
ständigen eine abweichende Darstellung entgegen. Dies kann aus zwei Grün-
den nicht zum Erfolg der Aufklärungsrüge führen: Zum einen legt der Kläger
nicht dar, dass seine Schilderungen durch ärztlichen Sachverstand belegt sind.
Zum anderen hat der Kläger den Sachverständigen in der mündlichen Beru-
fungsverhandlung nicht mit seiner abweichenden Darstellung konfrontiert. Die
Aufklärungsrüge ist aber kein Mittel, um Versäumnisse in der Tatsacheninstanz
wettzumachen (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 16. Juli 2007 - BVerwG 2 B
55.07 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 95 Rn. 7).
Die Einschätzung des Sachverständigen, die Schädigungsfolgen bewegten sich
im Fall des Klägers im Bereich der unteren Stufe der medizinischen Regelwerke
(30 bis 40 v.H.) ist nicht deshalb angreifbar, weil beim Kläger einige Symptome
vorliegen, die der mittleren Stufe (50 bis 70 v.H.) zugeordnet sind. Die darauf
bezogene Rüge des Klägers lässt außer Acht, dass die Regelwerke nicht
schematisch angewendet werden können, sondern nur einen Orientierungs-
rahmen vorgeben. Sie verpflichten den Sachverständigen ausdrücklich zu einer
spezifischen Betrachtung des Einzelfalls. Der Sachverständige hat plausibel
begründet, dass die der mittleren Stufe zugeordneten Symptome nicht ausrei-
chen, um einen dienstunfallbedingten Grad der Schädigungsfolgen von mindes-
tens 50 v.H. annehmen zu können. Auf die hierfür maßgebende Erwägung des
Sachverständigen, der Kläger könne seinen Tagesablauf eigenständig gestal-
ten, geht dieser in der Beschwerdebegründung nicht ein. Es ist weder vom Klä-
ger dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese Erwägung die Einschätzung
nicht tragen kann.
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Der Sachverständige ist nicht gehindert gewesen, die sich aus den Befundbe-
richten ergebenden Vorbelastungen des Klägers zu berücksichtigen. Die Ver-
wertung von Erkenntnissen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie in einem
früheren Gutachten zu demselben Themenbereich nicht festgestellt oder ver-
wertet wurden. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Ende 2008 erstellte
Gutachten ein anderes Beweisthema hatte als das Gutachten vom 17. Juni
2013. Es diente nicht der Feststellung des Grades der dienstunfallbedingten
Schädigungsfolgen, sondern der Feststellung eines Körperschadens als Vo-
raussetzung für die Anerkennung eines Dienstunfalls im Sinne von § 31 Abs. 1
Satz 1 BeamtVG.
Schließlich wird das Gutachten nicht deshalb unverwertbar, weil der Sachver-
ständige eine weitere Begutachtung für sinnvoll gehalten hat. Bei verständiger
Betrachtung kann nicht angenommen werden, der Sachverständige habe mit
diesen Bemerkungen die Aussagekraft seiner medizinischen Erkenntnisse und
Bewertungen in Frage stellen wollen. Wie oben unter 1. dargelegt, steht es im
pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts, ein weiteres Gutachten ein-
zuholen, obwohl bereits ein methodisch fehlerfreies Gutachten eines Sachver-
ständigen vorliegt, an dessen Sachkunde und Unparteilichkeit keine Zweifel
bestehen.
3. Dagegen macht der Kläger mit der Aufklärungsrüge zu Recht geltend, das
Oberverwaltungsgericht habe seine Entscheidung, die Minderung der Erwerbs-
fähigkeit betrage nicht 40 v.H., sondern nur 30 v.H., nicht auf die schriftlichen
und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. T. stützen können.
Der Sachverständige hat seiner Bestimmung der Minderung der Erwerbsfähig-
keit die drei Stufen der medizinischen Regelwerke zugrunde gelegt und die
untere Stufe (30 bis 40 v.H.) für zutreffend gehalten. Wie dargelegt, ist sein
Gutachten insoweit nicht zu beanstanden. Da jedoch für die Höhe des Unfall-
ausgleichs in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (in der hier maßgeblichen Fassung),
§ 31 Abs. 1 BVG acht „Zehnerstufen“ von 30 bis 100 v.H. vorgesehen sind, ist
es erforderlich, nach der Zuordnung zu einer Stufe der medizinischen Regel-
werke innerhalb dieser Stufe mit medizinischem Sachverstand die gesetzliche
„Zehnerstufe“ zu bestimmen.
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Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Der Sachverständige hat nicht
nachvollziehbar begründet, aus welchen medizinischen Gründen innerhalb der
- methodisch fehlerfrei bestimmten - unteren Stufe (30 bis 40 v.H.) dem unteren
Vomhundertsatz von 30 v.H. der Vorrang zu geben ist. Insoweit ist das Gutach-
ten aus folgenden Gründen lückenhaft:
In der schriftlichen Zusammenfassung hat sich der Sachverständige nur inso-
weit festgelegt, dass eine Einordnung der Schädigungsfolgen des Klägers „in
den Korridor von 30 bis 40“ gerechtfertigt sei. Auch aus dem Begründungsgang
des Gutachtens geht nicht hervor, dass der Grad von 30 v.H. medizinisch indi-
ziert ist. Vielmehr deuten die Ausführungen des Sachverständigen eher auf eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. hin. Hierfür spricht vor allem, dass
er einige Symptome festgestellt hat, die die medizinischen Regelwerke der mitt-
leren Stufe zwischen 50 und 70 v.H. zuordnen.
Dementsprechend hat der Sachverständige in der mündlichen Berufungsver-
handlung erklärt, die Schädigungsfolgen des Klägers bewegten sich „ im unte-
ren bis mittleren Bereich“. Zudem hat er es „angesichts des Beschlusses des
Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin“ ausdrücklich für ver-
tretbar gehalten, die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf 40 v.H.
festzusetzen. Damit hat der Sachverständige dem Beschluss dieses Sachver-
ständigengremiums vom 6./7. November 2008 Rechnung getragen, wonach
eine Minderung von wenigstens 30 v.H. anzunehmen sei, wenn - wie im Fall
des Klägers - alle Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt
sind.
Nach alledem hat das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung, die Minde-
rung der Erwerbsfähigkeit des Klägers betrage nicht 40 v.H., sondern nur
30 v.H., auf einer unzulänglichen Tatsachengrundlage getroffen. Es hätte
- spätestens in der mündlichen Berufungsverhandlung - darauf hinwirken müs-
sen, dass der Sachverständige sein Gutachten um die Bestimmung der „Zeh-
nerstufe“ ergänzt.
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Aufgrund dieses Beschlusses ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur
noch der geltend gemachte Anspruch auf Unfallausgleich für eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. anstelle der bestandskräftig anerkannten Min-
derung von 30 v.H. Dagegen ist das Berufungsurteil rechtskräftig, soweit das
Oberverwaltungsgericht die Klage in Bezug auf die geltend gemachten Ansprü-
che auf Unfallausgleich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als
40 v.H. abgewiesen hat (§ 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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