Urteil des BVerwG vom 19.06.2014

Meldung, Verfahrensmangel, Aufklärungspflicht, Hindernis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 43.13
OVG 2 A 10965/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dollinger
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 5. März 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 18 279,11 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die nach § 132
Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO geltend gemachten Revisionszulassungsgründe
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels
liegen nicht vor.
1. Der 1961 geborene Kläger steht seit 1986 im Dienst des Beklagten, derzeit
als Forstamtsrat (Besoldungsgruppe A 12). Im Dezember 1996 erkannte der
Beklagte zwei vom Kläger im September 1996 erlittene Insektenstiche als
Dienstunfall („Insektenstich mit nachfolgender Borreliose“) an.
Im August 2009 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, infolge
der Infektion von 1996 an einer chronischen Borreliose erkrankt zu sein. Dies
stehe für ihn seit einer Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im
Jahr 2005 fest. Hinzu komme, dass sein behandelnder Internist bereits im Fe-
bruar 2007 die Untersuchung von Knochenhaut und Gelenkflüssigkeit auf Bor-
relienerreger für indiziert gehalten habe. Der Beklagte lehnte es ab, Dienstun-
fallfürsorge für eine chronische Borreliose zu gewähren. Die Klage ist in beiden
Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf ab-
gestellt, der Kläger habe die chronische Erkrankung als Folge der Infektion
nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Ausschlussfristen dem Beklagten
gemeldet. Bei der Meldung im Jahr 2009 seien sowohl die Frist von zehn Jah-
ren seit dem Unfall 1996 als auch die Frist von drei Monaten nach Bemerkbar-
keit der möglichen Unfallfolge verstrichen gewesen.
1
2
3
- 3 -
2. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),
wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des
revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der
Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; vgl. Beschlüsse vom
2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310
§ 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f. und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 -
NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die
Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder
des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig be-
antwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG
2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).
Der Kläger hält für rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, ob die Meldefrist für eine Unfallfolge erst zu laufen beginnt, wenn
ein gesicherter ärztlicher Befund zu dieser Folge vorliegt. Damit kann er die Zu-
lassung der Revision nicht erreichen.
Ist das Berufungsurteil auf mehrere rechtliche Gesichtspunkte gestützt, die das
Urteil selbstständig tragen, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn im
Hinblick auf jede dieser Erwägungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht
wird und vorliegt (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15). Das Oberverwal-
tungsgericht hat die Abweisung der Klage darauf gestützt, dass der Kläger zwei
gesetzliche Meldefristen versäumt hat. Jede Fristversäumnis trägt das Urteil
selbstständig.
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der zweijährigen Melde-
frist (§ 45 Abs. 1 BeamtVG) Unfallfürsorge für weitere Unfallfolgen nur gewährt,
wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig
glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die
Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden
können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende
Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (vgl. zur Fristberechnung
4
5
6
7
- 4 -
Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 55.09 - Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1
Rn. 29). Das Oberverwaltungsgericht hat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend
festgestellt, dass der Kläger die chronische Borreliose als mögliche weitere Fol-
ge des 1996 erlittenen Dienstunfalls erst im August 2009 gemeldet hat. Daraus
hat es den zwingenden Schluss gezogen, diese mögliche Unfallfolge könne
bereits wegen Versäumnisses der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1
BeamtVG nicht mehr berücksichtigt werden. Hiergegen wendet sich die Be-
schwer-de nicht, sodass das Berufungsurteil bereits aus diesem Grund Bestand
hat. Demnach kommt es auf die Frage nicht an, ob der Kläger auch die Frist
des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG versäumt hat. Danach muss die Meldung,
nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begrün-
denden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die
Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Im Übrigen knüpft
die Rechts-auffassung des Oberverwaltungsgerichts zum Beginn des Laufs
dieser Dreimonatsfrist an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zur vorherigen Gesetzesfassung an. Dies liegt nach dem Zweck der hier an-
wendbaren neuen Fassung nahe.
3. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO bezeichnet, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen könnte.
Dies folgt schon daraus, dass er hinsichtlich der Feststellungen zur Versäumnis
der Zehnjahresfrist keine Verfahrensrügen erhoben hat. Im Übrigen liegt auch in
Bezug auf die Feststellungen zur Versäumnis der Dreimonatsfrist kein Aufklä-
rungsdefizit vor.
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede
mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Gren-
ze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des
Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C
15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1 S. 2 und vom
6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1).
Die Aufklärungspflicht verlangt hingegen nicht, dass ein Tatsachengericht Er-
mittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach
seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist
8
9
- 5 -
(stRspr; vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106,
115 <119> = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 58; Beschluss vom 14. Juni
2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 1 f.).
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Oberverwaltungsge-
richt habe den Sachverhalt verfahrensfehlerhaft nur unvollständig aufgeklärt,
weil es die in der Berufungsbegründungsschrift beantragte Vernehmung des
den Kläger behandelnden Internisten als sachverständigen Zeugen im Rahmen
einer mündlichen Verhandlung ignoriert habe. Nach dem maßgebenden
Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts zum Beginn des Laufs der
Dreimonatsfrist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG begann diese Frist jedenfalls
mit der Kenntnis des Klägers vom Attest des Dr. J. vom 6. Februar 2007 zu lau-
fen. Einer weiteren Sachaufklärung hat es nicht bedurft. Demgegenüber liegt
der Aufklärungsrüge die abweichende Rechtsauffassung des Klägers zum Be-
ginn des Fristenlaufs zugrunde.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3, § 52 Abs. 2 und 3 GKG.
Domgörgen Dr. Heitz Dollinger
10
11