Urteil des BVerwG vom 06.06.2012

Urteil vom 06.06.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 43.12
OVG DB A 191/11
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. von der Weiden
und Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen
vom 5. März 2012 wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil Entscheidungen der Ober-
verwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur
in den Fällen angefochten werden können, die in § 152 Abs. 1 VwGO genannt
sind. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts, mit dem der Antrag der Beklagten auf Zulassung der
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt worden ist, nicht.
Beschlüsse der Oberverwaltungsgerichte, durch die Anträge auf Zulassung der
Berufung abgelehnt werden, sind unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags
wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO). Hierauf ist die Beklagte auch im angegriffenen Beschluss hingewiesen
worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil Gerichtsgebühren
für das gerichtliche Verfahren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu
§ 78 BDG erhoben werden.
Dr. Heitz Dr. von der Weiden Dr. Hartung
1
2