Urteil des BVerwG vom 26.08.2010

Faires Verfahren, Strafgericht, Fahrzeug, Bindungswirkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 43.10
OVG 3d A 212/09.BDG
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2010 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Der
Beklagte hat nicht dargelegt, dass einer der von ihm geltend gemachten Ver-
fahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 69 BDG vorliegt.
In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzlich aus-
gesprochene Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten bestätigt, weil die-
ser während seiner Dienstzeit als … des Bundesamtes für Güterverkehr vor-
sätzlich gegen das Verbot verstoßen habe, Geschenke in Bezug auf das Amt
anzunehmen. Der Beklagte sei wegen Bestechlichkeit rechtskräftig zu einer zur
Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden. Das
Landgericht habe es vor allem aufgrund des Geständnisses des Beklagten als
erwiesen angesehen, dass er im August 2001 von einem Speditionsunterneh-
men ein Fahrzeug der Marke Mercedes Benz mit einem Wert von ca. 32 500 €
geschenkt bekommen habe. Es habe festgestellt, der Beklagte sei sich darüber
im Klaren gewesen, für Gefälligkeiten belohnt zu werden, die er dem Spediti-
onsunternehmen jahrelang erwiesen habe. Diese tatsächlichen Feststellungen
des Strafurteils seien dem Disziplinarurteil ohne erneute Prüfung zugrunde zu
legen, weil sie nicht offenkundig unrichtig seien. Es gebe keine tatsächlichen
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte zur Abgabe eines wahrheitswidri-
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gen Geständnisses bereit gefunden habe, weil ihn das Strafgericht durch seine
prozessuale Vorgehensweise bewusst zermürbt habe. Auch deute nichts darauf
hin, dass Geständnis und Strafausspruch auf einer Urteilsabsprache beruhten.
Die Vernehmung des Zeugen S… sei nicht veranlasst gewesen, weil er als
Zeuge vom Hörensagen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des
rechtskräftigen Strafurteils nicht habe erschüttern können.
Mit der Beschwerde rügt der Beklagte, das Oberverwaltungsgericht habe sich
zu Unrecht an die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen gebunden gese-
hen, weil diese Feststellungen aus mehreren Gründen offenkundig unrichtig im
Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG seien. Aufgrund des Darlegungserfordernis-
ses gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 69 BDG ist der Senat darauf be-
schränkt, über die Frage der Bindungswirkung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 und 2
BDG ausschließlich auf der Grundlage der Beschwerdebegründung des Be-
klagten zu entscheiden. Dem Senat ist es verwehrt, den Beschwerdevortrag
des Beklagten zum Gang des Strafverfahrens anhand der Gerichts- und Ver-
waltungsakten inhaltlich zu konkretisieren.
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines
rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben
Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Nach Satz 2 hat das
Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die
offenkundig unrichtig sind. Die gesetzliche Bindungswirkung dient der
Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Gesche-
hensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der
Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl straf-
rechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die
Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dieser
Entscheidung muss bei der Auslegung des gesetzlichen Begriffs der offenkun-
digen Unrichtigkeit im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG Rechnung getragen
werden.
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Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich
von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und
den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermit-
teln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichti-
gen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts ent-
scheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem
entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, dass das
Strafurteil auf einer Urteilsabsprache beruht, die den rechtlichen Anforderungen
nicht genügt. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung des § 57 Abs. 1
Satz 1 BDG, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht
zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumin-
dest auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. Urteile vom 29. November 2000
- BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> = Buchholz 235 § 18 BDO
Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54
Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschluss vom 24. Juli 2007 - BVerwG 2 B 65.07 -
Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11).
Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraus-
setzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt,
dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach
§ 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend
substanziiert ist. Pauschale Behauptungen (etwa, es habe einen Deal gegeben)
genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen
sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG erge-
ben kann.
Aus der Beschwerdebegründung des Beklagten ergibt sich nicht, dass diese
Voraussetzungen hier gegeben sind:
1. Der Beklagte macht geltend, das Landgericht habe den rechtsstaatlichen
Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, weil es das Strafverfahren gegen ihn
trotz der untergeordneten Bedeutung im Verhältnis zu den Strafverfahren gegen
die Verantwortlichen des Speditionsunternehmens nicht abgetrennt und ihn
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darüber hinaus gezwungen habe, auch an denjenigen Teilen der Hauptver-
handlung teilzunehmen, die mit der Anklage gegen ihn nichts zu tun gehabt
hätten. Er sei gezwungen worden, monatelang zweimal wöchentlich früh mor-
gens vom Wohnort K… zum Verhandlungsort S... zu fahren, ganztägig der
Hauptverhandlung beizuwohnen und spät abends nach K... zurückzukehren,
obwohl ihn die Verhandlungsgegenstände nicht betroffen hätten. Die körperli-
che und psychische Belastung habe ihn krank gemacht und so zermürbt, dass
er das Strafverfahren um jeden Preis habe zu Ende bringen wollen. Deshalb
habe er sich auf eine Urteilsabsprache zu den Bedingungen des Landgerichts
eingelassen und zu diesem Zweck den Vorwurf der Bestechlichkeit wahrheits-
widrig eingestanden.
Das in Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Recht auf ein faires Ver-
fahren gewährleistet, dass der Beschuldigte eines Strafverfahrens prozessuale
Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und
Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemes-
sen abwehren kann. Es ist verletzt, wenn das Strafgericht bei der Auslegung
und Anwendung des Verfahrensrechts rechtsstaatlich zwingende Folgerungen
nicht gezogen oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben hat (stRspr,
vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08 - NJW
2010, 925).
Die Beschwerdebegründung ist auch bei Berücksichtigung des in Bezug ge-
nommenen Vortrags im Berufungsverfahren nicht geeignet, eine Verletzung des
Grundrechts auf ein faires Verfahren darzulegen. Bei den Vorwürfen des
Beklagten, das Landgericht habe die Abtrennung seines Verfahrens und die
Befreiung von der Anwesenheitspflicht abgelehnt, um ihn mürbe zu machen,
handelt es sich um Mutmaßungen, die nicht auf tatsächliche Grundlagen ge-
stützt sind. Der Beklagte hat keinen tatsächlichen Anhaltspunkt vorgetragen,
der den Schluss auf die behaupteten unlauteren Beweggründe des Landge-
richts zuließe. Sein Vortrag enthält bereits keinen Hinweis darauf, wie das
Strafgericht seine ablehnenden Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 StPO (Tren-
nung rechtshängiger Strafsachen) und § 231c StPO (Beurlaubung des Ange-
klagten) begründet hat. Ohne Kenntnis dieser Begründungen kann nicht beur-
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teilt werden, ob die dazu ergangenen Entscheidungen des Landgerichts im Hin-
blick auf den Inhalt der Anklage gegen den Beklagten, den Stoff und den zeitli-
chen Ablauf der Hauptverhandlung sowie den Gesundheitszustand des Beklag-
ten sachgerecht gewesen sind.
Ergänzend ist auf zwei Gesichtspunkte hinzuweisen: Zum einen zöge selbst die
rechtsfehlerhafte Handhabung der dem Strafgericht sowohl durch § 4 Abs. 1
StPO als auch durch § 231c StPO eröffneten Entscheidungsspielräume nicht
ohne Weiteres eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren nach
sich. Zum anderen war es die eigenverantwortliche Entscheidung des Beklag-
ten, während der Hauptverhandlung nicht am Verhandlungsort S… zu über-
nachten, sondern an jedem Verhandlungstag die An- und Rückreise von und
nach K… auf sich zu nehmen.
2. Der Beklagte macht weiter geltend, sein das Strafurteil tragendes Geständnis
sei Teil einer Urteilsabsprache gewesen, die den Anforderungen der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs nicht genügt habe. Der Inhalt des Geständ-
nisses sei ihm vom Landgericht diktiert worden, das ihn zuvor bewusst zermürbt
habe.
Ein Strafurteil, das auf einer unzulässigen Urteilsabsprache beruht, gilt als unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen und ent-
faltet keine Bindungswirkung für das gerichtliche Disziplinarverfahren (Urteil
vom 14. März 2007 - BVerwG 2 WD 3.06 - BVerwGE 128, 189 = Buchholz
450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 3 ; Beschluss vom 24. Juli 2007
a.a.O. Rn. 11; vgl. zur Urteilsabsprache vor Inkrafttreten des § 257c StPO
grundlegend BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97 - BGHSt 43, 195;
Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 3. März 2005 - GSSt 1/04 -
BGHSt 50, 40).
Anhaltspunkte für eine unzulässige Urteilsabsprache können sich insbesondere
daraus ergeben, dass der Angeklagte nicht zur Sache vernommen worden ist,
er lediglich ein formelhaftes Geständnis abgegeben hat, das Strafgericht seine
Überzeugung von der Täterschaft im Urteil nur pauschal begründet hat oder der
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Antrag der Staatsanwaltschaft mit der verhängten Strafe übereingestimmt hat
(Urteil vom 14. März 2007 a.a.O. ).
Derartige Anhaltspunkte ergeben sich aus der Beschwerdebegründung des
Beklagten auch bei Berücksichtigung seines in Bezug genommenen Vortrags
im Berufungsverfahren nicht. Es fehlt bereits an einem nachvollziehbaren Tat-
sachenvortrag, wie die Urteilsabsprache zustande gekommen sein soll. Der
Beklagte legt nicht dar, von wem die Initiative für diese Absprache ausgegan-
gen sein und welchen Inhalt eine derartige Initiative gehabt haben soll, welchen
Verlauf die Verhandlungen im Wesentlichen genommen haben sollen, d.h. wel-
cher Beteiligte welche Erklärungen abgegeben und welche Änderungswünsche
vorgebracht haben soll, in welchem Stadium die Staatsanwaltschaft einbezogen
worden und auf welche Weise es schließlich zu einer Einigung gekommen sein
soll. Das von ihm vorgelegte Schreiben seiner Verteidiger betrifft nur die
Bewährungsauflagen. Der Beklagte hätte die erforderlichen Informationen von
seinen Verteidigern erhalten können.
Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend angeführt, dass die kon-
kreten Umstände gegen eine Urteilsabsprache sprechen. So ist das Geständnis
des Beklagten inhaltlich detailliert. Das Landgericht hat die Glaubhaftigkeit sei-
ner Angaben eingehend gewürdigt und festgestellt, dass sie mit dem weiteren
Ermittlungsergebnis, insbesondere den Angaben eines Mitangeklagten über-
einstimmen. Auch spricht der deutlich vom Strafausspruch abweichende Antrag
der Staatsanwaltschaft gegen eine Urteilsabsprache. In Anbetracht dessen hat
das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass das unsubstanziier-
te Vorbringen des Beklagten zur Frage der Urteilsabsprache nicht geeignet ist,
eine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung zu begründen (stRspr, vgl. Beschlüsse
vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2
= NVwZ 2005, 1199 <1200> und vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buch-
holz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 6 = NJW 2009, 2614).
3. Schließlich macht der Beklagte geltend, das Oberverwaltungsgericht habe
den von ihm erstmals im Disziplinarklageverfahren benannten Zeugen S… zu
den Bedingungen der Übergabe des Fahrzeugs vernehmen müssen, anstatt
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sich auf die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu
berufen. Die Vernehmung hätte ergeben, dass der Beklagte das Fahrzeug nicht
geschenkt bekommen, sondern geleast habe. Der Zeuge hat schriftlich mitge-
teilt, der Beklagte habe ihm im August 2001 während eines Telefongesprächs
mitgeteilt, er habe einen Mercedes erhalten, und Leasingbedingungen vorgele-
sen.
Die Einführung eines neuen, vom Strafgericht nicht gewürdigten Beweisange-
bots in das gerichtliche Disziplinarverfahren führt jedenfalls dann nicht zur of-
fenkundigen Unrichtigkeit der entsprechenden Tatsachenfeststellungen des
rechtskräftigen Strafurteils nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG, wenn sich ausschlie-
ßen lässt, dass eine Beweiserhebung zu neuen Erkenntnissen führen kann, die
geeignet sind, die Richtigkeit dieser Feststellungen zu erschüttern. Dies ist der
Fall, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung ohne jeden greif-
baren Anhaltspunkt ins Blaue hinein aufgestellt wird oder das Beweismittel of-
fensichtlich untauglich ist (vgl. Beschlüsse vom 14. Juni 2005 a.a.O. und vom
29. Mai 2009 a.a.O.).
Danach hat sich dem Oberverwaltungsgericht die Vernehmung des Zeugen
S..., die der Beklagte in der Berufungsverhandlung nicht beantragt hat, nicht
aufdrängen müssen. Das Landgericht hat angenommen, nach der Beweislage,
insbesondere aufgrund des Geständnisses und den damit inhaltlich überein-
stimmenden Angaben eines Mitangeklagten, stehe fest, dass die Verantwortli-
chen des Speditionsunternehmens dem Beklagten das Fahrzeug geschenkt
hätten. Um dies zu verschleiern hätten sie nachträglich Unterlagen über einen
Leasingvertrag erstellt und zurückdatiert. Die Beschwerdebegründung lässt
nicht erkennen, dass der Zeuge S... dieses Beweisergebnis hätte in Frage stel-
len können. Denn er kann nur darüber berichten, dass der Beklagte während
eines Telefongesprächs im August 2001 mit ihm über Leasingbedingungen für
ein Fahrzeug gesprochen hat. Dies lässt für sich genommen keine Rückschlüs-
se darüber zu, aus welchen Gründen und zu welchen Bedingungen die Ver-
antwortlichen des Speditionsunternehmens dem Beklagten damals das Fahr-
zeug übergaben. Das Beweisangebot widerspricht insbesondere dem Ges-
tändnis des Beklagten. Dieses muss berücksichtigt werden, weil die auf seine
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Unverwertbarkeit abzielenden Verfahrensrügen (Verletzung des Grundsatzes
des fairen Verfahrens; unzulässige Urteilsabsprache) nicht durchgreifen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 1 BDG. Ein
Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil
sich die Höhe der Gerichtskosten aus dem Gesetz ergibt (§ 85 Abs. 11, § 78
Satz 1 BDG, Nr. 11 und 62 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu diesem
Gesetz).
Dr. Heitz
Thomsen
Dr. Maidowski
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