Urteil des BVerwG vom 11.09.2008

Analogie, Gymnasium, Probezeit, Gleichwertigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 43.08
OVG 6 A 1702/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2008 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Beklagten kann keinen
Erfolg haben.
Die Klägerin macht geltend, die Zeit ihrer Tätigkeit als Religionslehrerin im
kirchlichen Dienst an einem öffentlichen Gymnasium in Rheinland-Pfalz sei auf
die laufbahnrechtliche Probezeit als Studienrätin anzurechnen. Das Oberver-
waltungsgericht hat die Anrechenbarkeit in entsprechender Anwendung des
§ 52 Abs. 4 der Laufbahnverordnung Nordrhein-Westfalen - LVO NRW - bejaht.
Zwar ermögliche diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur die Anrechnung von
Zeiten einer beruflichen Tätigkeit als Lehrer an Ersatzschulen oder Auslands-
schulen. Sie sei jedoch auf die vordienstliche Tätigkeit der Klägerin analog an-
zuwenden. Auch entspreche die Tätigkeit derjenigen einer Studienrätin in der
Laufbahn des Lehramts für die Sekundarstufe II.
Mit seiner Beschwerde wirft der Beklagte die Fragen auf,
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- ob die Anrechnungsmöglichkeit des § 52 Abs. 4
LVO NRW über die beiden ausdrücklich erwähnten Aus-
nahmen hinaus analog auf andere Fälle, insbesondere auf
die Tätigkeit als Religionslehrer im Dienst der katholischen
Kirche an einem öffentlichen Gymnasium angewendet
werden könne;
- ob ein Lehrer eine der Tätigkeit eines Studienrats ent-
sprechende Tätigkeit ausübe, wenn er weniger als die
Hälfte der Wochenstunden in der Sekundarstufe II des
Gymnasiums unterrichte.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Fra-
ge des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren
bedarf. Der Zulassungsgrund soll die einheitliche Rechtsanwendung, nicht aber
die materielle Richtigkeit verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen im Einzelfall
gewährleisten. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO obliegt es dem Beschwerde-
führer darzulegen, worin der allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende
Bedarf an der Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage bestehen soll
(Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>;
stRspr). Ein derartiger Bedarf setzt voraus, dass gleich gelagerte Fälle, in de-
nen sich die Rechtsfrage stellt, bereits zur Entscheidung anstehen oder doch
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die abstrakte Möglich-
keit, dass ein solcher Fall irgendwann auftreten kann, kann nach dem Zweck
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ausreichen.
Danach hat der Beklagte einen über den vorliegenden Fall hinausreichenden
Bedarf an der Beantwortung der ersten Rechtsfrage nicht dargelegt, obwohl
hierfür Anlass bestanden hat. Denn nach den Ausführungen des Oberverwal-
tungsgerichts handelt es sich um einen atypischen, vom Verordnungsgeber
nicht als regelungsbedürftig erkannten Fall. Dies sei darauf zurückzuführen,
dass der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen
typischerweise nicht von staatlich ausgebildeten Lehrkräften erteilt werde. In
Anbetracht dieser Aussagen genügt die pauschale Erklärung des Beklagten, die
vorliegende Fallkonstellation könne zwar nicht regelmäßig oder häufig, jedoch
immer wieder vorkommen, nicht, um die grundsätzliche Bedeutung der ersten
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Rechtsfrage darzulegen. Aus ihr geht nicht hervor, dass weitere Fälle dieser Art
bereits anhängig oder zu erwarten sind.
Darüber hinaus ist die erste Rechtsfrage nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam
im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil es zu ihrer Klärung nicht der
Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Denn der Beklagte hat die
plausibel begründete Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, die in
§ 52 Abs. 4 LVO NRW vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit müsse im Wege
der Analogie auf den vorliegenden Fall erstreckt werden, nicht substantiiert in
Frage gestellt.
Durch eine Analogie wird die durch eine Norm angeordnete Rechtsfolge auf
einen Sachverhalt übertragen, der nicht dem Tatbestand der Norm unterfällt.
Eine Analogie darf nur vorgenommen werden, um eine echte Regelungslücke
auszufüllen. Darunter ist eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm
wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungs-
versäumnisses des Normgebers zu verstehen. Eine solche Lücke darf von den
Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der
gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm ange-
ordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte,
wenn er ihn bedacht hätte (Urteile vom 14. März 1974 - BVerwG 2 C 33.72 -
BVerwGE 45, 85 <90> und vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 46.78 -
BVerwGE 57, 183 <186 f.>; Beschluss vom 7. Juli 1993 - BVerwG 6 P 15.91 -
Buchholz 251.2 § 40 BlnPersVG Nr. 1 S. 3 f.).
Gemäß § 52 Abs. 4 LVO NRW können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit als
Lehrer an Ersatzschulen oder Auslandsschulen auf die laufbahnrechtliche Pro-
bezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung min-
destens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. Die Vor-
schrift ermöglicht bei Lehrern auch die Anrechnung von Tätigkeiten, die nicht im
öffentlichen Dienst, d.h. aufgrund eines Dienstverhältnisses mit einer öffentlich-
rechtlichen Körperschaft oder Anstalt, ausgeübt werden. Sie geht damit über
die allgemeine Regelung des § 39 Abs. 3 LVO NRW hinaus, die die Anrech-
nung auf Dienstzeiten im öffentlichen Dienst beschränkt. Im Gegensatz zu § 39
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Abs. 3 LVO NRW stellt § 52 Abs. 4 für die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten
nur auf die Gleichwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit mit derjenigen eines Am-
tes der Laufbahn ab. Erfasst werden auch Beschäftigungsverhältnisse mit pri-
vaten Arbeitgebern.
Daraus hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend gefolgert, dass es dem
Normzweck des § 52 Abs. 4 LVO NRW zuwiderliefe und sachlich nicht zu recht-
fertigen wäre, Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen
Dienstes als Lehrer an Privatschulen, nicht aber an öffentlichen Schulen auf die
Probezeit anzurechnen. Denn aus Tätigkeiten an öffentlichen Schulen kann der
Dienstherr erst recht Rückschlüsse auf die Bewährung von Lehrern im Beam-
tenverhältnis auf Probe ziehen. Das Oberverwaltungsgericht hat auch seine
weitere tragende Erwägung, § 52 Abs. 4 LVO NRW enthalte in Bezug auf den
vorliegenden Fall eine echte Regelungslücke, schlüssig und nachvollziehbar
begründet: Danach hat der Verordnungsgeber Tätigkeiten an öffentlichen Schu-
len außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht in den Blick genommen, weil sie
an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen nicht vorkommen.
Das Beschwerdevorbringen des Beklagten ist nicht geeignet, das Bestehen
einer versehentlichen, im Wege der Analogie zu schließenden Gesetzeslücke in
Zweifel zu ziehen: Das Oberverwaltungsgericht hat sich nicht über den klaren
Wortlaut des § 52 Abs. 4 LVO NRW hinweggesetzt, sondern diesen Wortlaut
zum Anlass genommen, die Voraussetzungen einer Analogie zu prüfen. Dieses
Vorgehen entspricht allgemeinen Auslegungsgrundsätzen. Aus § 39 Abs. 3
LVO NRW lässt sich ein Verbot der analogen Anwendung des § 52 Abs. 4 LVO
NRW nicht herleiten. Denn der Zweck dieser Vorschrift besteht gerade darin,
den Grundsatz des § 39 Abs. 3 LVO NRW, die Anrechenbarkeit auf Zeiten im
öffentlichen Dienst zu beschränken, für Lehrer aufzuheben. Schließlich lässt der
Umstand, dass der Verordnungsgeber den vorliegenden Fall nicht in den
Tatbestand des § 52 Abs. 4 LVO NRW einbezogen hat, gerade nicht den
Schluss zu, er habe sich bewusst gegen dessen Gleichstellung mit Tätigkeiten
an Ersatzschulen und Auslandsschulen entschieden. Insoweit setzt sich der
Beklagte nicht mit den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zum Norm-
zweck des § 52 Abs. 4 LVO NRW und zur Erteilung des Religionsunterrichts in
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Nordrhein-Westfalen auseinander, auf die es die analoge Anwendung der Vor-
schrift gestützt hat.
Die zweite von dem Beklagten aufgeworfene Frage hat keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie als geklärt gelten
kann. Der Senat hat zu dem Bedeutungsgehalt der - insoweit mit § 52 Abs. 4
LVO NRW inhaltsgleichen - Anrechnungsregelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 der
Bundeslaufbahnverordnung - BLV - ausgeführt, die Anrechenbarkeit einer Tä-
tigkeit setze nicht voraus, dass diese mit dem gesamten Tätigkeitskatalog der
entsprechenden Laufbahn vergleichbar sei oder eine Identität der Aufgaben
bestehe. Es genüge, dass sie im Einzelfall überwiegend einer Tätigkeit in der
jetzigen Laufbahn entsprochen habe und von ihr maßgeblich geprägt worden
sei (Urteil vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 17.82 - Buchholz 232.1 § 7
BLV Nr. 1).
Diesen rechtlichen Ansatz hat das Oberverwaltungsgericht der Beurteilung der
Tätigkeit der Klägerin an dem öffentlichen Gymnasium in Rheinland-Pfalz
zugrunde gelegt. Die Beschwerde zeigt einen darüber hinausgehenden Klä-
rungsbedarf nicht auf. Vielmehr wendet sie sich in der Art einer Revisionsbe-
gründung gegen die fallbezogene Anwendung des Rechtsgrundsatzes, d.h.
gegen die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das
Oberverwaltungsgericht. Im Übrigen verkennt der Beklagte, dass es sich bei
den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Praxis des bedarfsabhän-
gigen Einsatzes von Lehrern in beiden Sekundarstufen um bindende, weil nicht
mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffene Tatsachenfeststellungen
handelt (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2
GKG.
Herbert
Dr. Heitz
Thomsen
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