Urteil des BVerwG vom 17.08.2006

Rechtsschutz, Zusammenwirken, Beweismittel, Entlassung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 43.06
OVG 2 B 696/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Bayer
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 11. Mai 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 14 375 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 (rechtsgrundsätzliche
Bedeutung) und Nr. 3 (Verfahrensfehlerhaftigkeit) VwGO gestützte Beschwerde
ist unzulässig. In der Beschwerdebegründung sind die geltend gemachten Zu-
lassungsgründe nicht in einer den Bezeichnungsanforderungen nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.
Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend
macht, fehlt es an Darlegungen, inwiefern in dem angestrebten Revisionsver-
fahren eine im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts
klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage zu beantworten sein wird. Eine solche
Rechtsfrage hat die Beschwerde nicht mit dem Satz herausgearbeitet „der
Kläger geht davon aus, dass die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hat,
da insbesondere das Zusammenwirken von einstweiligem Rechtsschutz und
Hauptsacheverfahren zu klären ist“. Mit der Nennung von „Zusammenwirken
von einstweiligem Rechtsschutz und Hauptsacheverfahren“ wird keine
k o n k r e t e Rechtsfrage formuliert. Soweit die Beschwerde in diesem Zu-
sammenhang beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Überprü-
fung des Urteils des Beklagten über die Bewährung des Klägers nicht auch
dessen einwandfreies Verhalten in der Zeit berücksichtigt, in der er aufgrund
der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und seiner Klage gegen die
Entlassungsverfügung Dienst geleistet hat, kritisiert die Beschwerde, ebenso
wie in den sonstigen Ausführungen, das vorinstanzliche Urteil in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht nach Art einer Berufungsbegründung. Im Übrigen ergibt
sich unmittelbar aus § 42 Nr. 2 SächsBG, dass es auf die Bewährung „in der
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Probezeit“ ankommt und damit ein beanstandungsfreies Verhalten des Beam-
ten während der Zeit, in der er aufgrund der aufschiebenden Wirkung seines
Rechtsmittels gegen die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis Dienst
verrichtet hat, unerheblich ist.
Die Verfahrensrüge erfüllt die Bezeichnungsanforderungen nicht, weil weder die
nach Ansicht der Beschwerde zu Unrecht nicht aufgeklärte Tatsache und die zu
Unrecht nicht herangezogenen Beweismittel genannt werden noch angegeben
wird, welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme voraussichtlich
gehabt und inwiefern dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des
Berufungsgerichts geführt hätte. Es ist auch nicht dargetan, dass der Pro-
zessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht Beweisanträge gestellt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes (Halbjahresbetrag von 92,5 v.H. der monatlichen Dienstbezüge aus
der Besoldungsgruppe A 8 BBesG) folgt aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Albers Prof. Dawin Dr. Bayer
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