Urteil des BVerwG vom 22.06.2010

Urteil vom 22.06.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 42.10 (2 PKH 2.10)
OVG 6 A 971/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 18. Mai 2010 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt bei-
geordnet werden, weil das eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde gegen den
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
18. Mai 2010 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§
114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen eingelegte Rechtsmittel ist als unzulässig zu
verwerfen, weil die Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwal-
tungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in
den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Herbert
Thomsen
Dr. Maidowski
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