Urteil des BVerwG vom 15.06.2010

Zukunft, Wohnung, Steuerverwaltung, Zulage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 42.09
VGH 4 S 1737/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 9. Februar 2009 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerde-
verfahren auf 920,40 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger ist Zolloberamtsrat beim Hauptzollamt und im Sachgebiet Prüfungs-
dienst tätig. Er wendet sich dagegen, dass ihm seit März 2004 die Prüferzulage
nicht mehr gewährt wird. Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage
hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf
die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen, weil das Bundesfinanzmi-
nisterium die Voraussetzungen für die Gewährung der Prüferzulage für die Zu-
kunft fehlerfrei dahin konkretisiert habe, dass die Prüferzulage nur für die Zeit
der überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder Zoll-
fahndung gewährt werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen
sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers
hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Be-
deutung zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall
erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausge-
henden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der
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Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisions-
verfahren geklärt werden muss (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961
- BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Diese Voraussetzungen sind
nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits
geklärt ist oder auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln
sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtspre-
chung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann.
So verhält es sich hier.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob „in der Neufassung der Durchführungsbestimmungen
des BMF ein Verstoß gegen § 42 BBesG in Verbindung
mit den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften“ liegt,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich anhand des Gesetzes
ohne weiteres beantworten lässt. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG „können“ für
herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen
werden. Für die hier einschlägige Prüferzulage bestimmt die Vorbemerkung Nr.
26 Abs. 1 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, dass diese „für die Zeit
ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der
Zollfahndung“ gewährt wird. Damit werden die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der Prüferzulage für herausgehobene Funktionen einer bestimmten
Beamtengruppe auf deren überwiegende Ausübung im Außendienst, also au-
ßerhalb der Dienststelle oder der Wohnung (vgl. zum Begriff Außendienst im
Sinne der Vorbemerkung Nr. 4 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz Ur-
teil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 2 C 12.02 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 27)
beschränkt. Abweichend von der früheren Verwaltungspraxis hat das Bundesfi-
nanzministerium auf entsprechende Empfehlung des Bundesrechnungshofs
diese Voraussetzungen für die Gewährung der Prüferzulage im Wege einer
Durchführungsbestimmung mit Wirkung für die Zukunft dahin konkretisiert, dass
als „Außendienst“ nur die Zeiten für Prüfungen und Ermittlungen außerhalb der
Dienststelle anzuerkennen und „fiktive“ Außendienstzeiten nicht mehr
berücksichtigungsfähig sind (Erlass vom 19. Januar 2004 - Z B 2 - P 1531 -
4/04 -, Ziff. 2.1.1). Darin liegt eine rechtlich unbedenkliche Neuregelung der
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Verwaltungspraxis in dem einer Ermessensausübung zugänglichen Bereich, die
den Rahmen der genannten Vorgaben des Bundesbesoldungsgesetzes nicht
überschreitet.
Ebenso wenig bedenklich ist diese Konkretisierung im Hinblick auf Nr. 42.3.5
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 42 BBesG, in der allgemeine Vor-
aussetzungen für Amtszulagen und Stellenzulagen geregelt werden. Dies folgt
daraus, dass für die Prüferzulage in der Vorbemerkung Nr. 26 Abs. 1 der Anla-
ge I zum Bundesbesoldungsgesetz eine besondere Regelung für Beamte der
Steuerverwaltung und der Zollverwaltung getroffen worden ist, die auf die Ver-
wendung im Außendienst abstellt. Diese Regelung bestimmt unzweifelhaft,
dass es auf Zeiten des „Außendienstes“, also der Dienstausübung außerhalb
der Dienststelle oder der Wohnung ankommt. Damit sollen ersichtlich gerade
die Erschwernisse ausgeglichen werden, die mit einer Verwendung im Außen-
dienst regelmäßig verbunden sind, nicht aber mit Tätigkeiten, die - wie etwa
Arbeiten der Vor- und Nachbereitung - in der Dienststelle erledigt werden. An-
gesichts dessen bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die
Prüferzulage nicht schon dann zu gewähren ist, wenn eine Prüfertätigkeit oder
mit ihr unmittelbar zusammenhängende Tätigkeiten ausgeübt werden. Die wei-
tere von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach dem Verhältnis von Ziffer
42.3.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 42 BBesG zu den geänderten Durch-
führungsbestimmungen des Erlasses vom 19. Januar 2004 rechtfertigt die
Durchführung des Revisionsverfahrens ebenfalls nicht. Ziffer 42.3.5 der Verwal-
tungsvorschriften steuert die Verwaltungspraxis für diejenigen Fälle, in denen -
wie in Vorbemerkung Nr. 26 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetzt - die
„überwiegende“ Verwendung im Außendienst Grundlage für die Zuerkennung
einer Zulage ist. Damit trifft sie keine Aussage zur Bestimmung des Begriffs
Außendienst, so dass ein Widerspruch zu der Verwaltungsvorschrift vom
19. Januar 2004 nicht besteht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Herbert
Thomsen
Dr. Maidowski
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