Urteil des BVerwG vom 26.08.2009

Ernennung, Rechtliches Gehör, Probe, Bayern

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 41.09
OVG 2 A 42/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 4. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 923,20 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und eines Ver-
fahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist
unbegründet.
1. Vor dem Hintergrund seines in Bayern abgeleisteten Vorbereitungsdienstes
hält der 1993 als Landwirtschaftsoberinspektor z.A. in das Beamtenverhältnis
berufene Kläger folgende Frage für klärungsbedürftig:
Kommt es für die Feststellung der Tatbestandsmerkmale
des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV auf den Zeitpunkt der Er-
nennung des Beamten (Berufung in das Beamtenverhält-
nis auf Probe) oder darauf an, dass die zu einem früheren
Zeitpunkt erworbene Laufbahnbefähigung, die zur Ernen-
nung zum Beamten auf Probe geführt hat, auf rechtlichen
Regelungen beruht, auch wenn diese zum Zeitpunkt der
Ernennung zum Probebeamten noch nicht oder nicht mehr
galten?
Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, wobei zunächst darauf hinzuweisen ist,
dass die in der Frage formulierten Alternativen einander nicht ausschließen.
Zunächst ist nicht klärungsbedürftig, sondern anhand des Wortlauts des § 4 der
Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach
Herstellung der Einheit Deutschlands - 2. BesÜV - in der bis zum 24. November
1997 geltenden Fassung und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Se-
nats ohne Weiteres ersichtlich, dass es für die Frage der Zuschussberechtigung
auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Beamte zumindest zum Beamten auf
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Probe ernannt worden ist. Denn der in der Bestimmung vorausgesetzte An-
spruch auf Besoldung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG steht nur Beam-
ten im Dienstverhältnis auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit zu, während
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) Anwärterbezüge erhal-
ten (§ 59 Abs. 1 BBesG). Der mit der Ernennung entstehende Anspruch auf
Besoldung unterliegt von diesem Zeitpunkt an den Einschränkungen des § 2
Abs. 1 2. BesÜV, also der Absenkung bei Verwendung im Beitrittsgebiet nach
erstmaliger Ernennung. Erst von diesem Zeitpunkt an kann ein Anspruch auf
Zuschuss des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 2. BesÜV entstehen.
Nicht klärungsbedürftig ist auch, dass die in § 4 2. BesÜV tatbestandlich gefor-
derten Befähigungsvoraussetzungen mehr umfassen können als nur die mit
erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes erworbene Laufbahnbefä-
higung. Für die Befähigungsvoraussetzungen des höheren Dienstes ist dies
offensichtlich. Zwar werden die Befähigungsvoraussetzungen für den gehobe-
nen Dienst in der Regel durch den Vorbereitungsdienst erworben, der mit der
Laufbahnprüfung abschließt (Urteil vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 14.05 -
Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 12 S. 3). Damit ist aber nur gesagt, dass allge-
meine Schul- und Bildungsabschlüsse und die ihnen vorausgehenden Bil-
dungsgänge nicht zu der geforderten dienstrechtlichen Vorbildung gehören, weil
sie keine spezifische fachliche Qualifikation vermitteln oder nachweisen, auf die
es insofern maßgeblich ankommt. Steht dagegen für den Bereich besonderer
technischer Laufbahnrichtungen der Vorbereitungsdienst nur solchen
Bewerbern offen, die bereits über eine spezifische Ausbildung verfügen, dann
gehört auch diese Ausbildung zu den Befähigungsvoraussetzungen im Sinne
des § 4 2. BesÜV. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnten
nur solche Bewerber in den Vorbereitungsdienst der vom Kläger gewählten
Laufbahn des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Verwaltungsdienstes
aufgenommen werden, die neben der für alle Laufbahnen des gehobenen
Dienstes geltenden Hochschulreife zusätzlich noch über eine der Laufbahn
entsprechende Fachbildung verfügten, die sie durch Zeugnisse über den erfolg-
reichen Besuch einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie in der ent-
sprechenden Fachrichtung nachzuweisen hatten. Hieraus hat das Berufungs-
gericht zu Recht geschlossen, dass der Kläger seine Befähigungsvorausset-
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zungen nicht nur durch den in Bayern absolvierten Vorbereitungsdienst, son-
dern auch durch sein von 1980 bis 1983 an der Agraringenieurschule Z. absol-
viertes Fachschulstudium erworben hat, das der Kläger erfolgreich als Agrarin-
genieur abgeschlossen hatte.
Die mit der Frage angesprochene weitere Problematik, ob sich die Befähi-
gungsvoraussetzungen aus Rechtsvorschriften ergeben müssen, die im Zeit-
punkt der Ernennung des Beamten in Kraft sind, bedarf ebenfalls keiner Klä-
rung in einem Revisionsverfahren. Sie ist ohne Weiteres zu bejahen. Hiervon zu
unterscheiden ist die Frage, ob diejenigen Vorschriften, unter deren Geltung
und nach deren Maßgabe die Befähigungsvoraussetzungen erworben wurden,
im Zeitpunkt der Ernennung noch in Kraft sein müssen. Diese Frage ist ohne
Weiteres zu verneinen. Wäre sie zu bejahen, könnten Studiengänge, Studien-
abschlüsse, im Vorbereitungsdienst erworbene Befähigungen und sonstige Be-
fähigungsvoraussetzungen nur dann zu einer Zulage nach § 4 2. BesÜV füh-
ren, wenn die jeweils geltenden Vorschriften auch im Zeitpunkt der Ernennung
noch unverändert in Kraft wären. Eine solche Einschränkung des Anwen-
dungsgebietes der Vorschrift ist weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn und
Zweck zu entnehmen.
Hiervon ausgehend ist auch die weitere Frage nicht klärungsbedürftig, ob die
Befähigungsvoraussetzungen einer normativen Regelung durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes bedürfen. Denn selbst wenn sie zu bejahen wäre,
wäre diese Voraussetzung hier erfüllt. Die Befähigungsvoraussetzungen erga-
ben sich im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers aus den §§ 21 und 22 der
Sächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25. Juni 1993 und wa-
ren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Kläger erfüllt. § 21
Abs. 3 der genannten Verordnung bestimmt, dass Bewerber für Laufbahnen
des technischen Dienstes zusätzlich zu der in § 21 Abs. 1 geforderten Fach-
hochschulreife über eine der Laufbahn entsprechende Fachbildung verfügen
müssen, die sie durch Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer Fach-
hochschule oder einer Berufsakademie in der entsprechenden Fachrichtung
nachzuweisen haben. Diese Voraussetzung ist hinreichend bestimmt; sie reich-
te auch in der praktischen Anwendung offensichtlich aus, um den Kläger im
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Hinblick auf sein an der Agraringenieurschule Z. absolviertes Fachschulstudium
ohne Weiteres in den in Bayern durchlaufenen Vorbereitungsdienst zu über-
nehmen. Dass die Ausbildung im gehobenen landwirtschaftlich-technischen
Verwaltungsdienst zum Zeitpunkt der Ernennung des Klägers noch nicht durch
eine eigene sächsische Rechtsverordnung geregelt war, ist in diesem Zusam-
menhang nicht entscheidend, andernfalls müsste man annehmen, dass die
Ernennung eines Beamten in der Laufbahn des gehobenen landwirtschaftlich-
technischen Verwaltungsdienstes - und damit auch die Ernennung des Klägers
- in Sachsen bis zum Erlass einer solchen Verordnung unzulässig gewesen
wäre.
2. Als Verfahrensmangel rügt der Kläger, die Entscheidung des Berufungsge-
richts sei teilweise nicht mit Gründen versehen. Sie gehe nicht auf die Tatsache
ein, dass der Kläger zwar das in Z. absolvierte Fachschulstudium nachgewie-
sen habe, aber nicht über die vom Berufungsgericht ebenfalls für erforderlich
gehaltene Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bil-
dungsstand verfüge.
§ 138 Nr. 6 VwGO bezieht sich auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines
Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Im Urteil müssen die Entscheidungsgründe
schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung
leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das ist verfahrensrecht-
lich geboten, um die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tat-
sächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um dem Rechts-
mittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in
prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Sind
Entscheidungsgründe derart mangelhaft, dass sie diese doppelte Funktion nicht
mehr erfüllen können, ist die Entscheidung im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO
nicht mit Gründen versehen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der
Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch
dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die
Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational
nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonstwie völlig unzureichend sind
(vgl. Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228
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<230> = Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 41 m.w.N.; Beschluss vom
30. Juni 2009 - BVerwG 9 B 23.09 - juris). Demgegenüber greift
nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, un-
vollständig, oberflächlich oder unrichtig sind, es sei denn, die Gründe sind in
sich gänzlich lückenhaft, namentlich weil einzelne Streitgegenstände oder
selbstständige Streitgegenstandsteile vollständig übergangen sind (Beschluss
vom 9. Juni 2008 - BVerwG 10 B 149.07 - juris).
Hieran gemessen liegt der geltend gemachte Mangel nicht vor. Es trifft zu, dass
sich das Berufungsurteil zur Fachhochschulreife des Klägers nicht äußert. Hier-
zu bestand aber auch kein Anlass, weil sie nicht im Streit war; der Beklagte hat
sie möglicherweise als ohne Weiteres gegeben oder diese Anforderung durch
einen gleichwertigen Bildungsstand als erfüllt angesehen, was mit der Geset-
zeslage vereinbar ist. Im Übrigen hat der Kläger selbst durch seinen Vortrag im
Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 29. Juli 2008, S. 2 - GA Bl. 52) zumindest
den Anschein erweckt, er habe über die Fachhochschulreife verfügt. Selbst
wenn das Berufungsgericht hierauf näher hätte eingehen müssen, läge hierin
kein formeller Mangel, sondern ein Fehler bei der Anwendung des materiellen
Rechts, der nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden kann. Eine Verlet-
zung in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör hat der Kläger weder geltend
gemacht noch dargelegt.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 63 Abs. 2
Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Herbert Groepper Dr. Burmeister
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