Urteil des BVerwG vom 30.06.2009

Fürsorgepflicht, Impfung, Alter, Empfehlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 40.09
OVG 2 A 11125/08.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper, Dr. Heitz
und Dr. Burmeister
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rhein-
land-Pfalz vom 9. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 814,66 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Sie hält jedenfalls sinn-
gemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Gleichheitsgrundsatz und die
Fürsorgepflicht des Dienstherrn dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Auf-
wendungen entgegenstehen, die dem Beamten durch die Impfung seiner über
17 Jahre alten Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs entstanden sind. Der Be-
klagte hatte die Gewährung der Beihilfe mit der Begründung abgelehnt, nach
der Empfehlung der Ständigen Impfkommission werde eine solche Impfung nur
für Mädchen im Alter von12 bis 17 Jahren empfohlen. Dem tritt der Kläger mit
einer abweichenden medizinischen Bewertung entgegen.
Die Beschwerde äußert sich zum Fürsorgegrundsatz, zum Gleichheitsgrundsatz
und zu divergierenden medizinischen Bewertungen von Impfungen gegen
Humane Papillomaviren. Sie bewegt sich damit im Bereich der Tatsachenwür-
digung, zeigt jedoch nicht auf, dass das Revisionsverfahren zu einer über den
Einzelfall hinausgehenden Klärung einer konkreten Rechtsfrage führen kann
und warum eine solche Frage grundsätzlicher Klärung bedarf. Welche Bedeu-
tung der Gleichheitsgrundsatz und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei der
Bemessung und der Einschränkung von Beihilfeleistungen haben, hat der Senat
in mehreren Entscheidungen dargelegt, mit denen die Beschwerde sich nicht
auseinandersetzt (vgl. Urteile vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 -
BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94, vom 28. Mai 2008 -
BVerwG 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 und vom 26. Juni 2008 -
BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17).
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 3,
§ 47 GKG.
Groepper
Dr. Heitz
Dr. Burmeister
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