Urteil des BVerwG vom 27.06.2003

Rechtliches Gehör, DDR, Offenkundig, Gleichwertigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 40.02
OVG A 2 S 279/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-
Anhalt vom 14. März 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des
§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO sind nicht gegeben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das er-
strebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechts-
fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher
Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob der Fachschulabschluss 'Staatswissenschaftler' des Klägers an der Offiziersschule
des Ministeriums des Innern der DDR 'Wilhelm Pieck' Aschersleben (gleichzeitig Offi-
zier der mittleren Laufbahn der Organe der Sicherheitsorgane des Ministeriums des
Innern mit der Ausbildungsrichtung Kriminalpolizei - Leutnant K) mit dem Abschluss ei-
nes 'Diplom - Verwaltungswirts' (Fachrichtung Polizei/Polizeibeamter) bzw. mit dem
Abschluss, der nach einem drei- bzw. vierjährigen Vorbereitungsdienst vor Errichtung
der Fachhochschulen in dem Teil Deutschlands, in dem das Grundsgesetz bereits vor
dem 3. Oktober 1990 galt, den Zugang zum nichttechnischen allgemeinen Polizei-
dienst ermöglichte, gleichwertig ist,"
bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Unter welchen abstrakten Vorausset-
zungen ein Bildungsabschluss aus der ehemaligen DDR nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Ei-
nigungsvertrages als Laufbahnbefähigung anzuerkennen ist, hat der beschließende Senat in
seinem Urteil vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 2.97 - (BVerwGE 106, 253 ff.) rechtsgrund-
sätzlich geklärt. Die Beschwerde bezeichnet keine Rechtsfrage von übergreifender Bedeu-
tung, die noch der Klärung bedarf. Ob der vom Kläger in Aschersleben erreichte Ausbil-
dungsabschluss einem bestimmten, im bisherigen Bundesgebiet erreichbaren Abschluss
gleichwertig ist, ergibt sich aus der Anwendung der in dem vorgenannten Urteil aufgestellten
Grundsätze im konkreten Falle und ist nicht von allgemeiner Bedeutung. Dass noch weitere
Personen ein Interesse an der Klärung haben könnten, verleiht der aufgeworfenen Frage
noch keine grundsätzliche Bedeutung. Dass die Rechtseinheit wegen unterschiedlicher Be-
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urteilung der Frage durch verschiedene Instanzgerichte gefährdet sein könnte, hat die Be-
schwerde nicht dargelegt und ist auch nicht offenkundig.
Eine Zulassung wegen Divergenz des Berufungsurteils zu der in der Beschwerde genannten
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C
10.97 - (BVerwGE 106, 24), Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, scheidet
ebenfalls aus. Eine die Revision eröffnende Abweichung ist nur dann hinreichend bezeich-
net, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tra-
genden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz widersprochen hat. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde leitet aus dem vorgenannten Urteil ab, dass für die gerichtliche Feststellung
der Gleichwertigkeit von Abschlüssen weder prozess- noch materiellrechtlich weitere Anfor-
derungen gestellt werden können. Eine solche Aussage beinhaltet das bezeichnete Urteil
nicht. Die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung ist kein "Rechtssatz", von dem das ange-
fochtene Urteil abgewichen sein könnte. Hiervon abgesehen bezieht sich das angegriffene
Urteil ausdrücklich auf die Entscheidung vom 10. Dezember 1997, so dass allenfalls eine
unrichtige Anwendung eines in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtssatzes in Betracht
kommt. Darin liegt keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. Beschluss
vom 10. Juli 1995 - BVerwG 9 B 18.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 264 S. 14).
Die als Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte Verletzung der
Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet. Bezeichnet im Sinne dieser Vor-
schrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn das Beweisthema, die für geeignet und
erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen einschließlich des einzusetzenden Be-
weismittels, das voraussichtliche Ergebnis dieser - weiteren - Sachverhaltsermittlung und
seine Eignung für eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung benannt werden
und auch ausgeführt wird, dass und inwiefern bereits im Verfahren vor dem Tatsachenge-
richt auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt
worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches
Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.).
Dem kommt die Beschwerde nicht nach. Im Übrigen war die Bewährung des Klägers wäh-
rend seiner beruflichen Tätigkeit nach dem Beitritt für die Entscheidung des Berufungsge-
richts über den Klageantrag ohne Belang.
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Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang zusätzlich eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend machen
sollte, fehlt es an einer substantiierten Darlegung dessen, was der Kläger bei ausreichender
Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des
geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRspr; z.B. Beschluss vom
19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13
Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl
Groepper
Dr. Bayer