Urteil des BVerwG vom 20.05.2015

Beamtenverhältnis, Rechtliches Gehör, Probe, Emrk

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des
Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten
sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der
Zivildienstpflichtigen
Rechtsquelle/n:
VwGO § 6, § 54 Abs. 1, § 101 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, §
130a, § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6;
ZPO § 42 Abs. 1 und 2;
GG Art. 103 Abs. 1;
EMRK Art. 6 Abs. 1
Titelzeile:
Kein Absehen von mündlicher Verhandlung in der
Berufungsinstanz bei erstinstanzlicher mündlicher Verhandlung
vor befangenem Richter
Stichworte:
Verfahrensmangel; Berufungsinstanz; Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluss; mündliche Verhandlung in erster Instanz vor
einem nachträglich für befangen erklärten Einzelrichter; Glaubwürdigkeit eines
Beteiligten; Glaubhaftigkeit einer Aussage; Beurteilung durch das
Berufungsgericht; persönlicher Eindruck; unmittelbarer Eindruck.
Leitsatz:
1. Das Berufungsgericht darf von der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung nicht gemäß § 130a VwGO absehen, wenn bereits der
Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht fehlerbehaftet und deshalb nicht
geeignet war, dem Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK) zu genügen.
2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die erstinstanzliche mündliche Verhandlung vor
einem Einzelrichter stattgefunden hat, der nachträglich erfolgreich wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist (hier: wegen Ablehnung eines
in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Beiziehung von Akten, die
ihm tatsächlich vorlagen).
3. Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Beteiligten/Zeugen oder an der
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen setzen regelmäßig voraus, dass sich das
Gericht einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von der aussagenden Person
verschafft.
Beschluss des 2. Senats vom 20. Mai 2015 - BVerwG 2 B 4.15
I. VG Minden vom 20. Juni 2013
Az: VG 4 K 2149/12
II. OVG Münster vom 19. November 2014
Az: OVG 6 A 1896/13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 4.15
OVG 6 A 1896/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2014 wird aufge-
hoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückver-
wiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
Auf die Beschwerde des Klägers ist der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO
unter Aufhebung der Berufungsentscheidung zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Be-
rufungsentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht über die Berufung ohne
mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschie-
den hat.
1. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen verspäteter Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe. Er war 2010 unter Berufung in das Beamtenver-
hältnis auf Widerruf zum Justizvollzugsobersekretärsanwärter ernannt worden.
Im Rahmen der nachfolgenden Sicherheitsüberprüfung stellte sich heraus, dass
der Kläger bei seiner Bewerbung ein nach § 153a StPO eingestelltes Ermitt-
lungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten gefährlichen Körperverlet-
zung, der Bedrohung und des Verstoßes gegen das Waffengesetz verschwie-
gen hatte. Der Beklagte teilte ihm daraufhin mit, dass wegen der wahrheitswid-
rigen Angaben und der dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Straftat
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eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht erfolgen werde.
Nachdem der Kläger die Laufbahnprüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst
bestanden hatte, erhob er eine auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf
Probe gerichtete Klage.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Einzelrichterentscheidung (§ 6
Abs. 1 VwGO) abgewiesen. Nach Zustellung des Urteils ist der Einzelrichter auf
Antrag des Klägers für befangen erklärt worden, weil er einen in der mündlichen
Verhandlung gestellten Antrag auf Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Er-
mittlungsakte abgelehnt und dabei nicht offengelegt hatte, dass die Akte dem
Gericht tatsächlich vorgelegen hatte. Der Kläger ist anschließend unter Beru-
fung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizvollzugsobersekretär er-
nannt worden und hat im Berufungsverfahren Schadensersatz wegen verspäte-
ter Beförderung beansprucht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung
durch Beschluss nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung zurückge-
wiesen.
2. Der mit der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor, weil die Voraussetzungen für eine Entschei-
dung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO
nicht gegeben waren. Die Berufungsentscheidung verstößt damit gegen das
Gebot, über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden
(§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO) und verletzt zugleich den An-
spruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1
GG und § 108 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C
13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24 m.w.N.).
a) Der Anwendungsbereich des § 130a VwGO ist auf einfach gelagerte Streit-
sachen beschränkt, die einer erneuten mündlichen Erörterung nicht bedürfen
(BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 5). Auch
wenn § 130a VwGO keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, hat das
Berufungsgericht bei seiner Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich
die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwal-
tungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts
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als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens erweist
(§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis
liegt die Vorstellung zugrunde, dass die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich
das Ergebnis eines diskursiven Prozesses zwischen Gericht und Beteiligten im
Rahmen der mündlichen Verhandlung sein soll. Davon geht auch § 104 Abs. 1
VwGO aus, der dem Vorsitzenden des Gerichts die Pflicht auferlegt, in der
mündlichen Verhandlung die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht zu erörtern. Das Rechtsgespräch erfüllt zudem den Zweck,
die Ergebnisrichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu fördern (BVerwG, Ur-
teil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 23). Dies gilt
umso mehr, je größer die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der
Streitsache sind. Mit dem Grad der Schwierigkeiten wächst das Gewicht der
Gründe, die gegen eine Anwendung des § 130a VwGO sprechen (BVerwG,
Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211; Beschlüsse vom
20. Oktober 2011 - 2 B 63.11 - IÖD 2012, 20 Rn. 6 und vom 3. Dezember
2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 5).
Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, der aus dieser Verfah-
rensgarantie im Einzelfall die Notwendigkeit herleitet, auch in der zweiten In-
stanz mündlich zu verhandeln. Der Gerichtshof stellt bei Verfahrensordnungen,
in denen im Berufungsrechtszug auch Tatfragen zu entscheiden sind, darauf
ab, ob im konkreten Fall zentrale strittige Tatfragen zur Entscheidung anstehen
und ob für die tatsächliche Feststellung die Entscheidungsfindung allein auf-
grund der Aktenlage sachgerecht möglich ist (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
29. Oktober 1991 - Nr. 22/1990/213/275 „Helmers“ - NJW 1992, 1813 <1814>
m.w.N.). Diese Anforderungen sind bei konventionskonformer Anwendung im
Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom Berufungsgericht
zu berücksichtigten und gestatten es in diesen Fällen nicht, von einer mündli-
chen Verhandlung abzusehen (BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B
112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 6 ff. und vom 3. Dezember
2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 5). Das gilt auch in der vorliegenden Streitigkeit aus
dem Beamtenverhältnis. Die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
gelten auch für Beamte, sofern ihnen nach innerstaatlichem Recht die Möglich-
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keit eingeräumt ist, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen (EGMR, Urteil
vom 19. April 2007 - Nr. 63235/00 „Eskelinen“ - Rn. 62; hierzu auch bereits
BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 6 und vom
6. Juni 2014 - 2 BN 1.13 - DokBer 2015, 15 Rn. 5 zu § 47 Abs. 5 Satz 1
VwGO).
b) Ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach
§ 130a VwGO kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn bereits der Verhand-
lungstermin vor dem Verwaltungsgericht fehlerbehaftet und deshalb nicht ge-
eignet war, dem Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs
Genüge zu tun.
Hat das Verwaltungsgericht in verfahrensfehlerhafter Weise von einer mündli-
chen Verhandlung ganz abgesehen (BVerwG, Beschluss vom 22. November
1984 - 9 CB 171.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 40 S. 29) oder einen Termin ohne
Beteiligung des nicht ordnungsgemäß geladenen Klägers durchgeführt
(BVerwG, Beschluss vom 8. April 1998 - 8 B 218.97 - Buchholz 340 § 15 VwZG
Nr. 4 S. 4 f.), ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in wenigstens
einer mündlichen Verhandlung noch nicht erfüllt. Für eine Entscheidung im Be-
schlusswege nach § 130a VwGO ist daher kein Raum. Entsprechendes gilt,
wenn - wie hier - zwar eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung des Klä-
gers stattgefunden hat, diese jedoch den Anforderungen an den gesetzlichen
Richter nicht entsprach. Auch in dieser Konstellation ist dem Kläger noch keine
Möglichkeit eingeräumt worden, seine Sicht der Dinge vor dem für die Ent-
scheidung seines Rechtsstreits zuständigen Spruchkörper vorzutragen und
damit Einfluss auf die Gerichtsentscheidung zu nehmen.
Zwar ist der Beschluss über die Befangenheit des Einzelrichters hier erst nach
Durchführung der mündlichen Verhandlung ergangen, sodass der Termin selbst
formal noch nicht von einem unzuständigen Gericht abgehalten worden ist. An-
gesichts des Umstands, dass der Grund für die angenommene Befangenheit
des Einzelrichters aber (maßgeblich) in seinem Verhalten im Termin zur münd-
lichen Verhandlung gesehen wurde und liegt, kann diese Verhandlung vor ei-
nem tatsächlich schon im Verhandlungstermin als befangen zu betrachtenden
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Richter den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht sicherstellen.
Das Oberverwaltungsgericht hätte dem Kläger daher - wie von ihm mehrfach,
ausdrücklich und unter Hinweis auf sein noch nicht erfülltes rechtliches Gehör
beantragt - jedenfalls im Berufungsverfahren Gelegenheit geben müssen, seine
Erwägungen in einer mündlichen Verhandlung vor dem zur Entscheidung beru-
fenen Spruchkörper darzutun.
Anlass zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte hier überdies
deshalb bestanden, weil das Oberverwaltungsgericht in seinen Hilfserwägun-
gen zur Unbegründetheit des Schadensersatzbegehrens das Vorbringen des
Klägers als unglaubhaft bewertet hat. Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Be-
teiligten/Zeugen oder an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen setzen aber re-
gelmäßig voraus, dass sich das Gericht einen unmittelbaren persönlichen Ein-
druck verschafft (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 2 B 22.12 -
NVwZ-RR 2013, 557 Rn. 11 m.w.N.).
c) Auf diesem Fehler kann die angegriffene Entscheidung auch beruhen, ohne
dass es darauf ankommt, was der Kläger im Verhandlungstermin noch hätte
vortragen wollen und ob dies erheblich gewesen wäre (sog. "absoluter Revisi-
onsgrund", vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 -
BVerwGE 110, 203 <215>). Die Sache ist daher an das Oberverwaltungsgericht
zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 133
Abs. 6 VwGO).
3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
hat die Beschwerde dagegen nicht aufgezeigt.
Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, sondern ergibt
sich aus dem Gesetz und der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, dass über eine Berufung nicht im Beschlusswege nach § 130a
VwGO entschieden werden kann, wenn die Verhandlung vor dem Verwaltungs-
gericht vor einem bereits in diesem Termin als befangen zu betrachtenden
Richter stattgefunden hat. Dies ist im Rahmen der Verfahrensrüge bereits aus-
geführt worden.
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Die weiter bezeichnete Frage, ob die Umstellung einer in der Hauptsache erle-
digten Klage auf ein Schadensersatzverlangen nur und ausnahmslos dann
sachdienlich im Sinne von 91 Abs. 1 VwGO ist, wenn ein entsprechendes Ver-
langen zuvor außerprozessual geltend gemacht wurde, würde sich in einem
Revisionsverfahren nicht stellen und ist daher nicht entscheidungserheblich.
Selbst bei Annahme einer zulässigen Klageänderung fehlt es jedenfalls an einer
vorgerichtlichen Befassung des Dienstherrn mit dem Schadensersatzbegehren
des Klägers (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 - BVerwGE
114, 350 <354 f.> und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217
Rn. 20). Die Klage bleibt daher - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend
festgestellt hat - in jedem Falle unzulässig.
Entsprechendes gilt für die weiter aufgeworfene Frage, ob ein einmaliges Fehl-
verhalten eines Beamten auf Widerruf, das zu Beginn des Beamtenverhältnis-
ses lag und dem Dienstherrn bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt war, noch die
fehlende charakterliche Eignung begründen kann, um den Beamten nach Be-
stehen der Laufbahnprüfung aus dem Dienst zu entlassen. Abgesehen davon,
dass es vorliegend nicht um die Entlassung aus einem bestehenden Beamten-
verhältnis, sondern um die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe geht,
war dem Dienstherrn wegen der wahrheitswidrigen Angabe des Klägers das
gegen ihn geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren bei der Einstellung in
das Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie die Tatsache seiner Falschangabe
hierzu gerade nicht bekannt.
4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der
Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil für eine erfolgreiche Be-
schwerde über die Nichtzulassung der Revision Gerichtsgebühren nicht anfal-
len (vgl. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5500 ff. des Kostenverzeichnisses Anlage 1
zum GKG).
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