Urteil des BVerwG vom 10.02.2015, 2 B 4.14
Verwaltungsakt, Beamtenverhältnis, Beendigung, Zustellung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 4.14 (2 C 4.15) VGH DL 13 S 724/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dollinger
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 30. September 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
1Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 2 Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg vom 14. Oktober 2008, GBl. S. 343 - LDG -). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage
beizutragen, ob ein Disziplinargericht auf der Grundlage des Landesdisziplinargesetzes Baden-Württemberg eine formell rechtswidrige Disziplinarverfügung
über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufrechterhalten kann, wenn
der beachtliche Formfehler nur eine von mehreren Dienstpflichtverletzungen
des Beamten betrifft, die von der Disziplinarbehörde als einheitliches Dienstvergehen der Disziplinarverfügung zugrunde gelegt worden sind, und die anderen
fehlerfrei festgestellten Dienstpflichtverletzungen nach Auffassung des Disziplinargerichts bereits die Höchstmaßnahme rechtfertigen.
2Das Revisionsverfahren wird dem Senat darüber hinaus Gelegenheit geben, die
weiterreichende Frage zu klären, ob die ausschließliche Übertragung der Disziplinargewalt auf die Exekutive nach § 38 LDG BW auch bei der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit den hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz verein-
bar ist. Es könnte sich bei der gerichtlichen Kompetenz für disziplinare Höchstmaßnahmen etwa um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums
handeln (dafür z.B.: Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, GKÖD,
Band 2, Stand: November 2014, M § 45 Rn. 9 und 41 ff.). Ebenso könnte das
Lebenszeitprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums der
Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch Verwaltungsakt
entgegenstehen (dafür z.B. Zängl, Verwaltungsakt statt Disziplinarurteil, in: FS
Fürst, 2002, S. 447 <458 ff.>).
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 4.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Domgörgen Dr. von der Weiden Dollinger
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