Urteil des BVerwG vom 10.02.2015

Verwaltungsakt, Beamtenverhältnis, Beendigung, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 4.14 (2 C 4.15)
VGH DL 13 S 724/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dollinger
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil vom 30. September 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelas-
sen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 2 Landesdisziplinargesetz Baden-Württem-
berg vom 14. Oktober 2008, GBl. S. 343 - LDG -). Das Revisionsverfahren er-
scheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage
beizutragen, ob ein Disziplinargericht auf der Grundlage des Landesdisziplinar-
gesetzes Baden-Württemberg eine formell rechtswidrige Disziplinarverfügung
über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufrechterhalten kann, wenn
der beachtliche Formfehler nur eine von mehreren Dienstpflichtverletzungen
des Beamten betrifft, die von der Disziplinarbehörde als einheitliches Dienstver-
gehen der Disziplinarverfügung zugrunde gelegt worden sind, und die anderen
fehlerfrei festgestellten Dienstpflichtverletzungen nach Auffassung des Diszipli-
nargerichts bereits die Höchstmaßnahme rechtfertigen.
Das Revisionsverfahren wird dem Senat darüber hinaus Gelegenheit geben, die
weiterreichende Frage zu klären, ob die ausschließliche Übertragung der Dis-
ziplinargewalt auf die Exekutive nach § 38 LDG BW auch bei der Höchstmaß-
nahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit den hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz verein-
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bar ist. Es könnte sich bei der gerichtlichen Kompetenz für disziplinare Höchst-
maßnahmen etwa um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums
handeln (dafür z.B.: Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, GKÖD,
Band 2, Stand: November 2014, M § 45 Rn. 9 und 41 ff.). Ebenso könnte das
Lebenszeitprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums der
Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch Verwaltungsakt
entgegenstehen (dafür z.B. Zängl, Verwaltungsakt statt Disziplinarurteil, in: FS
Fürst, 2002, S. 447 <458 ff.>).
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 4.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Domgörgen
Dr. von der Weiden
Dollinger