Urteil des BVerwG vom 11.08.2014

Verordnung, Form, Zustellung, Grundversicherung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 4.13 (2 C 22.14)
OVG 4 B 9.11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2014
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz als Vorsitzenden und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung
beschlossen:
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Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 1. November 2012 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisions-
verfahren auf 23 880 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zuzulassen. Nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Leistungen der Altersversorgung,
die von der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG nicht erfasst werden, zur Ver-
meidung von Wertungswidersprüchen auch nicht zu Lasten des Beamten in die
Ermessenausübung bei den Anrechnungsvorschriften der §§ 10 bis 12 und § 67
BeamtVG einbezogen werden (Urteile vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C
63.08 - BVerwGE 135,14 = Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4
Rn. 32> und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 49.10 - Buchholz 239.1 § 67
BeamtVG Nr. 5 Rn. 26). Davon ist das Oberverwaltungsgericht in dem ange-
fochtenen Berufungsurteil abgewichen, indem es die Leistungen der US-ameri-
kanischen Grundversicherung Social Security für anrechenbar erklärt hat.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 71 Abs. 1
Satz 1 GKG i.V.m. § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1; die
vorläufige Streitwertfestsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren be-
ruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 22.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Dr. Heitz
Dr. von der Weiden
Dr. Hartung