Urteil des BVerwG vom 26.10.2011

Rechtliches Gehör, Ungerechtfertigte Bereicherung, Gutachter, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 4.11
VGH 10 S 2565/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 12. Oktober 2010 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdever-
fahren wird auf 38,91 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungserfordernissen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
1. Der Kläger ist als Beamter Mitglied der beklagten Postbeamtenkrankenkasse
und begehrt Kassenleistungen für ärztliche Behandlungen (Rechnungen vom
Mai 2001 und vom Juli 2002). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewie-
sen. Wegen der Rechnung vom Juli 2002 ist die Berufung zugelassen worden.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte einen Teilbetrag anerkannt. Das Beru-
fungsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens weitere
115,13 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit (2007) zugesprochen und im Übri-
gen die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde rügt Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bei der
Feststellung der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der noch
im Streit befindlichen ärztlichen Leistungen durch Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und Aufklärungs-
mängel (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Ausführungen genügen jedoch nicht den Dar-
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legungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach muss ein Ver-
fahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als
auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. Be-
schlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314
ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26). Für die Frage, ob ein Aufklärungsmangel oder ein
Gehörsverstoß zur Beschwerdezulassung führt, kommt es auf die Rechtsauf-
fassung des Berufungsgerichts an, anderenfalls kann die Entscheidung nicht
auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO „beruhen“. An der Darlegung des Beruhens fehlt es, weil sich die Be-
schwerde im Wesentlichen nicht mit dem Berufungsurteil auseinandersetzt,
sondern an ihm vorbei argumentiert.
a) Die Beschwerde meint, die Ausführungen des Berufungsgerichts in den Ent-
scheidungsgründen zu 2 b) aa) (Umfang der Aufwendungen für Akupunkturen,
Infusionen und Injektionen) litten unter einem Aufklärungsmangel. Dem Kläger
„stehe ein Anspruch auf Nachweisführung der fehlenden Erstattungsfähigkeit“
zu jeder einzelnen als nicht angemessen bewerteten GOÄ-Position zu. Das Ge-
richt hätte den Gutachter zur Begründung jeder einzelnen abgelehnten Position
anhalten müssen. Der Kläger habe im Berufungsverfahren unter Bezugnahme
auf das von ihm eingeholte Gutachten im Einzelnen die fehlende Auseinander-
setzung des gerichtlichen Gutachters mit der Krankendokumentation des Klä-
gers gerügt, insbesondere, dass zur Bewertung des Malassimilationssyndroms
notwendige Prüfungen unterlassen worden seien. Hierzu habe sich der Ge-
richtsgutachter in der mündlichen Verhandlung bei der Erläuterung seines Gut-
achtens nicht verhalten.
Dies geht an den Ausführungen im Berufungsurteil vorbei. Das Berufungsge-
richt hat aufgrund des von ihm eingeholten Gutachtens die Akupunktur- und die
Injektionsbehandlungen als notwendig und angemessen anerkannt und dabei
eine Injektionsbehandlung nicht anerkannt, weil sie doppelt verbucht wurde. Es
hat lediglich die Infusionsbehandlungen von 8 auf 5 reduziert. Es hat ausge-
führt, dass sich die bei einigen DiagnosesteIlungen aufgetretenen Meinungs-
verschiedenheiten zwischen dem Gerichtsgutachter und dem Privatgutachten
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nur sehr begrenzt auf die Erstattungsfähigkeit einzelner Liquidationsposten
auswirkten - nämlich nur bei der parenteralen Form der Verabreichung von Arz-
neimitteln (Entscheidungsgründe des Berufungsurteils zu 2 b) bb) -, weil der
Sachverständige dem Grunde nach das Behandlungskonzept des behandeln-
den Arztes anerkannt habe. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Be-
schwerde zu der Auffassung gelangt, dass bei Anerkennung des Malassimilati-
onssyndroms drei weitere Infusionen und die doppelt verbuchte Injektion hätten
anerkannt werden können. Das Berufungsgericht führt außerdem aus, dass der
Gerichtsgutachter gerade aufgrund der Anerkennung der Multimorbidität des
Klägers und dessen weitgehend chronischer Krankheitserscheinungen sowie
der ihm zugestandenen Unwirksamkeit bzw. Unverträglichkeit konventioneller
medikamentöser Therapie das bei der ärztlichen Behandlung eingesetzte ganz-
heitliche, naturheilkundlich-homöopathisch geprägte Therapiekonzept gebilligt
habe. Dies bedeutet entgegen der nicht näher begründeten Behauptung in der
Beschwerde, dass der Gutachter die Krankendokumentation berücksichtigt hat.
Soweit die Beschwerde meint, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
stehe einer pauschalen und nur proportionalen Übertragung von Abrechnungs-
zeiträumen entgegen, ist auch damit ein Aufklärungsmangel oder sonst ein Ver-
fahrensmangel nicht dargelegt. Nach dieser Rechtsprechung - so die Be-
schwerde - hätte der Gutachter sich mit den einzelnen Diagnosen auseinander-
setzen und allein aufgrund der vom behandelnden Arzt angegebenen Diagno-
sen und der Krankendokumentation die drei weiteren Infusionsbehandlungen
und die doppelt abgebuchte Injektionsbehandlung anerkennen müssen. Jedoch
waren die Diagnosestellung und die Krankendokumentation hierfür nach den
Ausführungen des Berufungsgerichts unerheblich. Letztlich greift die Be-
schwerde mit dem Verweis auf die vermeintlich entgegenstehende Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs lediglich pauschal die rechtliche Würdigung
durch das Berufungsgericht an, ohne einen Verfahrensfehler darzulegen.
Schließlich - so die Beschwerde weiter - sei der Gutachter nicht dem Beweisbe-
schluss entsprechend verfahren, wozu ihn das Gericht hätte anhalten müssen.
Er habe es unterlassen, sich mit den der Rechnung zugrunde liegenden Diag-
nosen auseinanderzusetzen. Deshalb sei sein Gutachten fehlerhaft und nicht
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verwertbar. Auch dies geht, wie bereits vorstehend dargelegt, an den Ausfüh-
rungen im Berufungsurteil und im Gutachten vorbei.
b) Die Beschwerde rügt, dass das Gericht sich bei der Ablehnung der Diagnose
eines Malassimilationssyndroms nicht mit den Einwendungen des vom Kläger
eingeholten Gutachtens auseinandergesetzt habe (§ 86 Abs. 1 VwGO und
Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Zu einer eigenständigen Feststellung,
dass ein Malassimilationssyndrom nicht vorliege, fehle dem Gericht die Fach-
kenntnis. Auch dieses Vorbringen genügt den Anforderungen an die Darlegung
eines Verfahrensmangels nicht. Das Berufungsgericht hat sich keine ärztliche
Fachkunde angemaßt, sondern seine Entscheidung aufgrund einer verfahrens-
fehlerfreien Beweiswürdigung getroffen.
Die Ablehnung des Malassimilationssyndroms hat lediglich Auswirkungen auf
die Ausführungen des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgründen zu 2 b)
bb) (parenterale Form der Verabreichung von Arzneimitteln). Zur Diagnose
„Malassimilation“ verweist das Berufungsgericht darauf, dass der Sachverstän-
dige in der mündlichen Verhandlung unter Heranziehung der dem Stand der
medizinischen Wissenschaft entsprechenden Parameter und Untersuchungs-
methoden überzeugend demonstriert habe, weshalb dem Privatgutachten des
Klägers nicht zu folgen sei.
Damit nimmt das Berufungsgericht insoweit Bezug auf die entsprechenden Aus-
führungen des Gutachters zur Diagnose „Malassimilation“ in der Anlage zum
Protokoll der Berufungsverhandlung (§ 117 Abs. 3 Satz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1
VwGO), der sich in der mündlichen Verhandlung ausführlich mit dem Privatgut-
achten auseinandergesetzt hat. Auf diese Ausführungen geht die Beschwerde
nicht ein. Dass das Berufungsgericht der Rechtsauffassung des Klägers bzw.
dem von ihm eingeholten Privatgutachten nicht gefolgt ist, begründet keinen
Verfahrensmangel. Um einen Sachverhalt zutreffend beurteilen zu können, der
einer besonderen, dem Gericht nicht zur Verfügung stehenden Sachkunde be-
darf, bedient es sich sachverständiger Hilfe. Die anschließende Beweiswürdi-
gung nach Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens unter
Berücksichtigung der hiergegen erhobenen Einwände und vorgelegter Privat-
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gutachten ist Aufgabe des Gerichts. Soweit dabei ein Verstoß gegen seine
Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder das rechtliche Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) mit Erfolg gerügt werden soll, müs-
sen die für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen be-
zeichnet werden und es muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Ver-
fahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme weiterer Sachverhaltsauf-
klärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder
dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches
Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 6. März
1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Diesen
Anforderungen genügen die Darlegungen in der Beschwerdebegründung eben-
falls nicht. Die Schlussfolgerungen, die das Berufungsgericht aus dem von ihm
eingeholten Gerichtsgutachten unter Berücksichtigung der entgegenstehenden
Ausführungen in dem Privatgutachten gezogen hat, können nicht mit der Ver-
fahrensrüge angegriffen werden.
Soweit die Beschwerde mit ihren Ausführungen zugleich die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) rü-
gen will, vernachlässigt sie, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein
Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in seine rechtlichen
Erwägungen einbezieht. Es ist nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den
Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt
Stellung zu nehmen. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung
derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die
es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108
Abs. 1 Satz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist nur dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen,
dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt zentrale Argumente eines
Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinan-
dergesetzt hat (stRspr; Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz
237.4 § 35 HmbBG Nr. 1; zuletzt Beschlüsse vom 19. April 2011 - BVerwG 2 B
60.11 - juris Rn. 7 und vom 20. Juli 2011 - BVerwG 2 B 32.10 - juris Rn. 3).
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Deshalb kann insbesondere aus einer von der Ansicht eines Beteiligten abwei-
chenden Beweiswürdigung des Gerichts nicht auf einen Gehörsverstoß ge-
schlossen werden. Im Übrigen ist die Beweiswürdigung aufgrund des § 137
Abs. 2 VwGO revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob Beweiswürdi-
gungsgrundsätze wie etwa Auslegungsregeln, Denkgesetze und allgemein Er-
fahrungssätze verletzt sind (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 26. Februar 2008
- BVerwG 2 B 122.07 - ZBR 2008, 257 <260>; insoweit nicht in Buchholz abge-
druckt). Dies ist nicht dargelegt. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen die
Denkgesetze nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht
gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere
Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten
hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten
favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene
(vgl. Beschluss vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - juris Rn. 7
soweit nicht veröffentlicht in Buchholz 238.5 § 46 DRiG Nr. 2>). Sind bei der
Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht
nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine
Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO
übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine
Überzeugung
zu bilden. Das Beschwerdevorbringen legt insoweit keinen Ver-
fahrensfehler dar.
c) Soweit die Beschwerde eine Gehörsverletzung darin sieht, dass das Beru-
fungsgericht eine „Beiladung“ seines sachkundigen Beistands durch Beschluss
vom 11. Oktober 2010 abgelehnt habe, weshalb dieser nicht geladen worden
sei, fehlt schon jegliche Auseinandersetzung mit dem Beschluss vom 11. Okto-
ber 2011. In diesem Beschluss ist das Berufungsgericht zutreffend davon aus-
gegangen, dass die Voraussetzungen des § 65 VwGO für eine Beiladung nicht
vorliegen. Es hat eine Ladung der genannten Personen zum Termin für nicht
erforderlich gehalten und es dem Kläger anheimgestellt, diese zum Termin mit-
zubringen. Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb der Kläger gehindert war,
die Anregung des Berufungsgerichts aufzugreifen und die genannten Personen
- ohne Ladung - zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung mitzubringen. Be-
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reits aus diesem Grunde ist nicht dargetan, dass das Urteil auf der Verletzung
dieses angeblichen Verfahrensmangels beruhen kann. Unabhängig davon set-
zen sich auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde, mit dem sachkundi-
gen Beistand hätten durch gezielte Befragung und Vorhalt an den gerichtlich
bestellten Sachverständigen der Nachweis des Malassimilationssyndroms ge-
führt und die entsprechenden Leistungspositionen anerkannt werden können,
nicht mit der Begründung des Berufungsurteils auseinander, sondern gehen
teilweise schlicht an dieser vorbei (siehe oben b). Schließlich ist auch hier nicht
dargetan, dass in der mündlichen Verhandlung auf die Vornahme weiterer - und
welcher - Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird,
hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht weitere - und welche - Ermitt-
lungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müs-
sen.
3. Die Beschwerde meint, der Kläger habe einen Anspruch auf Verzugszinsen
aufgrund des deliktischen Verhaltens der Beklagten gegenüber seinem behan-
delnden Arzt und die von ihr durch einseitige rechtswidrige und nichtige Gestal-
tung der Satzung bzw. den rechtswidrigen Leistungsausschluss gewonnene
ungerechtfertigte Bereicherung, woraus ein unmittelbarer finanzieller Schaden
beim Kläger resultiere. Mit diesen Ausführungen wird kein Zulassungsgrund
dargelegt.
Die Beschwerde lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, auf welchen Revisi-
onszulassungsgrund sie sich insoweit stützt. Vielmehr stellt sie nach Art einer
Berufung oder Revision ihre eigene Rechtsauffassung dar, wobei sie sich zu-
dem nur eingeschränkt mit den Gründen des angegriffenen Urteils auseinan-
dersetzt, indem sie die vom Berufungsgericht genannten Anspruchsgrundlagen
als nicht auf den Kläger anwendbar bezeichnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und
§ 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Herbert
Thomsen
Dr. von der Weiden
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