Urteil des BVerwG vom 08.03.2006

Gegenleistung, Hoheitsakt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 4.06
OVG 2 A 10701/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 11. November 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 1 480 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht
die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Be-
deutung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revi-
sionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen
mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrich-
terlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Aus dem Vorbringen der Beschwerde wird nicht erkennbar, weshalb die von ihr auf-
geworfene Frage:
"Ergibt sich aus der Gesamtschau der Arbeitsvertragsurkunden und der
äußeren Umstände, dass die Beamtenernennung als staatlicher Hoheitsakt
an eine Gegenleistung, nämlich die Zahlung eines monatlichen Geldbetra-
ges, geknüpft worden ist?"
eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung berühren könnte. Die Fragestellung
zielt ersichtlich auf die rechtliche Würdigung eines konkreten Sachverhalts. Die Fest-
stellung und Bewertung von Umständen eines Einzelfalls ist Aufgabe der Tatsachen-
gerichte und nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens. Zu einer über den Einzel-
fall hinausgehenden allgemeinen rechtlichen Bedeutsamkeit der aufgeworfenen Fra-
ge enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen. Insbesondere ist ihr Hinweis,
dass zahlreiche Klagen unter gleichen tatsächlichen Voraussetzungen anhängig
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sind, nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen.
Insoweit genügt es nicht bereits, dass sich die zur Entscheidung gestellte Sachver-
haltskonstellation wiederholt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sich eine bislang
nicht beantwortete Rechtsfrage von allgemeinem Interesse stellt, die in gegebenen
oder zukünftig möglichen Vergleichsfällen ebenfalls entscheidungserheblich ist bzw.
werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Albers Groepper Dr. Bayer
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