Urteil des BVerwG vom 09.08.2002

Hochschule, Richteramt, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 4.02 (2 C 38.02)
VGH 3 B 99.2915
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
- 2 -
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs über die Nichtzulassung der Revi-
sion gegen seinen Beschluss vom 31. Oktober
2001 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Entscheidung im erstrebten Revisionsverfahren erscheint geeig-
net, zur Klärung beizutragen, in welchem Umfang einer Soldatin
truppenärztliche Versorgung zu gewähren ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 2 C 38.02 fortgesetzt. Der Einlegung einer
Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin (ab
26. August 2002: Simsonplatz 1, 04107 Leipzig), einzureichen.
Für die Revisionsklägerin besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Die Revisionsklägerin
muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an
einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten las-
sen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähi-
gung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst
vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteilig-
te vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Dr. Silberkuhl Groepper Dr. Bayer