Urteil des BVerwG vom 03.09.2012

Urteil vom 03.09.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 39.12
VGH 6 ZB 11.1118
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Januar
2012 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte oder Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht. Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Kläge-
rin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ans-
bach abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Grün-
den keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
Satz 1 und § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des
Streitwerts bedarf es nicht, weil die Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeich-
nisses der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes erhoben wird.
Domgörgen
Dr. Hartung
Dr. Kenntner
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