Urteil des BVerwG vom 29.10.2004

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 39.04 (künftig: 2 C 35.04)
VGH 1 UE 3822/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
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Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss
vom 20. Januar 2004 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Entscheidung in
dem erstrebten Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der Vorausset-
zungen beizutragen, unter denen Richter (Beamte) Ansprüche auf Beihilfe für Auf-
wendungen haben, die ihnen für sich selbst oder für berücksichtigungsfähige Ange-
hörige entstehen, wenn sie zugleich als Mitarbeiter Ansprüche aus der gesetzlichen
Krankenversicherung haben.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 35.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Albers Groepper Dr. Bayer