Urteil des BVerwG vom 26.01.2004

Beurlaubung, Versetzung, Altersgrenze, Ermessen

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 39.03
OVG 5 LB 243/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n
und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 3. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 20 760 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Die Rechtssache hat nicht die ihr
von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revi-
sionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen
mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrich-
terlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob eine Zurruhesetzung wegen Er-
reichens der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 BBG zuvor die Aufhebung der noch be-
stehenden Beurlaubung erfordert bzw. ob die fortbestehende Beurlaubung die Ab-
lehnung der vorzeitigen Zurruhesetzung nach pflichtgemäßem Ermessen rechtfertigt,
können auf der Grundlage der in der Rechtsprechung bereits erreichten Klärung oh-
ne weiteres beantwortet werden. Mit dem Eintritt in den Ruhestand erledigen sich
sämtliche Maßnahmen, die den Umfang der Arbeitspflicht des Beamten beeinflussen
ohne Rücksicht darauf, ob sie beschränkt oder suspendiert ist. Dies gilt nicht nur für
eine Teilzeitbeschäftigung (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 27.96 -
Buchholz 239.1 § 85 BeamtVG Nr. 1 S. 3), sondern auch für eine Beurlaubung. Der-
artige Gestaltungen setzen notwendig ein "aktives Dienstverhältnis" voraus. Tritt der
Beamte in den Ruhestand, werden sie bedeutungslos. Deren Anordnung hindert
auch nicht die Versetzung in den Ruhestand nach § 42 Abs. 4 BBG. Eine solche Ein-
schränkung müsste gesetzlich ausdrücklich bestimmt sein. Das ist nach dem Wort-
laut der Vorschrift offensichtlich nicht der Fall.
Die Beurlaubung des Beamten, die über den Zeitpunkt hinaus bewilligt worden ist, ab
dem er die Versetzung in den Ruhestand nach § 42 Abs. 4 BBG beantragt, ist kein
Gesichtspunkt, der eine ermessensfehlerfreie Ablehnung des Antrags auf vorzeitige
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Versetzung in den Ruhestand rechtfertigen könnte. Bereits mit Urteil vom 2. Juli 1963
- BVerwG 2 C 157.60 - (BVerwGE 16, 194 <196>) hat der beschließende Senat da-
rauf hingewiesen, dass die bei der Ermessensentscheidung zugelassenen Erwägun-
gen auf die "dienstlichen Rücksichten" beschränkt sind; "fiskalische Erwägungen lie-
gen jedenfalls außerhalb des Rahmens, den der Gesetzgeber dem behördlichen Er-
messen gezogen hat". Daran ist festzuhalten. Fiskalische Überlegungen könnten
jedem Antrag nach § 42 Abs. 4 BBG entgegengehalten werden. Damit würde die Ab-
sicht des Gesetzgebers unterlaufen, dem Beamten prinzipiell - soweit dienstliche Be-
lange nicht entgegenstehen - die Möglichkeit zu eröffnen, vor Erreichen der Alters-
grenze ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu treten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 GKG (Hälfte der Dienstbezüge nach A 11 für
ein Jahr).
Dr. Silberkuhl
Prof. Dawin
Dr. Bayer