Urteil des BVerwG vom 24.03.2003

Verfahrensmangel, Rüge, Beweisantrag, Zukunft

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 39.02
OVG 2 L 236/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
14. August 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Be-
schwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisi-
onszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind
nicht gegeben. In dem erstrebten Revisionsverfahren ist eine
Klärung von Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung nicht
zu erwarten. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf ei-
nem Verfahrensmangel.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigeleg-
te grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem
Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Re-
visionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher
konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichen-
der Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheit-
lichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts
höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90
<91 f.>).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob § 131 BRRG und
§ 15 Abs. 5 LNOG voraussetzen, dass der Beamte bereits nach
§§ 128 ff. BRRG übernommen worden ist, beantwortet sich ohne
jeglichen klärungsbedürftigen Zweifel aus dem Wortlaut der ge-
setzlichen Bestimmungen. Danach ist die aufsichtsbehördliche
Genehmigung davon abhängig, dass "innerhalb absehbarer Zeit
mit einer Umbildung im Sinne des § 128 zu rechnen" ist. Im
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Hinblick auf die in der Zukunft liegende Neuorganisation ist
es in aller Regel ausgeschlossen, dass die auf die Neuorgani-
sation bezogene Übernahme des Beamten bereits vollzogen ist.
Dem entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung, nämlich Er-
nennungen zu unterbinden, die die Durchführung der wegen der
Neuorganisation (§§ 128 bis 130 BRRG) erforderlichen Maßnahmen
wesentlich erschweren.
Der gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrensmangel,
das Berufungsgericht sei dem Beweisantrag vom 14. August 2002
nicht nachgegangen, liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat
die vom Kläger unter Beweisangebot vorgetragene Tatsache als
wahr unterstellt. Der Erhebung des Beweises bedurfte es danach
nicht. Wenn das Berufungsgericht aus dem vom Kläger hervorge-
hobenen Umstand, dass einzelne Beamte bereits vor Abschluss
des Teilvertrags vom Beigeladenen ernannt und übernommen wor-
den sind, andere Schlussfolgerungen gezogen hat, berührt dies
nicht die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung. Vielmehr geht es
um die Würdigung der Sach- und Rechtslage im Einzelfall. Diese
Beurteilung kann nicht mit der Rüge mangelnder Aufklärung an-
gegriffen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl Groepper Dr. Bayer