Urteil des BVerwG vom 09.06.2010

Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 38.10
VGH 28 A 421/09.D
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 23. November 2009 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 23 638,42 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie der Beklagte nicht innerhalb der gesetz-
lichen Frist von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils begründet hat
(§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Auf diese Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Berufungsurteils hingewiesen worden.
Die Frist hat mit der Zustellung des Berufungsurteils an den Prozessbevoll-
mächtigten des Beklagten am 8. März 2010 zu laufen begonnen und ist dem-
nach mit Ende des 10. Mai 2010 (Montag) abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt
hat der Beklagte keine Beschwerdebegründung eingereicht.
Eine Verlängerung der gesetzlichen Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist
nicht möglich. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vom Beklagten dargetan
worden noch sonst ersichtlich (vgl. § 60 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 81 Abs. 1 Satz 1
HDG. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 82 Abs. 1 HDG, § 47 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.
Herbert
Dr. Heitz
Dr. Hartung
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