Urteil des BVerwG vom 17.07.2008

Reserve, Ausschluss, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 38.08
VG 5 K 1259/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
beschlossen:
- 2 -
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. November 2007 mit
Schriftsatz vom 9. Juli 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist
deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1,
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG aus folgenden Gründen abgesehen:
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat im Urteil vom 30. November 2007 im Tenor
keine Aussage über die Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung oder
Revision gemacht. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass gegen
die Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben werden kann.
Das Verwaltungsgericht ging offenbar davon aus, dass ein Fall vorliegt, nach
dem die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausge-
schlossen ist. Der Ausschluss der Berufung nach § 84 SG in der Fassung des
Art. 2 Nr. 24 des Gesetzes über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte
und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. April 2005 (BGBl I
S. 1106) betrifft nur Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte
nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes. Hierzu gehört die auf § 55
Abs. 5 SG gestützte Entlassungsverfügung nicht. In der vor dem genannten
Gesetz zur Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung
des Wehrpflichtgesetzes geltenden Fassung des Soldatengesetzes waren keine
1
2
3
4
- 3 -
von § 124 Abs. 1 VwGO abweichenden Regelungen über einen Ausschluss der
Berufung getroffen.
Danach ist das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht durch
eine verfahrensfehlerhafte verwaltungsgerichtliche Annahme ausgelöst worden.
Groepper Thomsen Dr. Burmeister
5